Google
This is a digital copy of a book that was prcscrvod for gcncrations on library shclvcs bcforc it was carcfully scannod by Google as pari of a projcct
to make the world's books discoverablc online.
It has survived long enough for the Copyright to expire and the book to enter the public domain. A public domain book is one that was never subject
to Copyright or whose legal Copyright term has expired. Whether a book is in the public domain may vary country to country. Public domain books
are our gateways to the past, representing a wealth of history, cultuie and knowledge that's often difficult to discover.
Marks, notations and other maiginalia present in the original volume will appear in this flle - a reminder of this book's long journcy from the
publisher to a library and finally to you.
Usage guidelines
Google is proud to partner with libraries to digitize public domain materials and make them widely accessible. Public domain books belong to the
public and we are merely their custodians. Nevertheless, this work is expensive, so in order to keep providing this resource, we have taken Steps to
prcvcnt abuse by commcrcial parties, including placing technical restrictions on automatcd qucrying.
We also ask that you:
+ Make non-commercial use ofthefiles We designed Google Book Search for use by individuals, and we request that you use these files for
personal, non-commercial purposes.
+ Refrain from automated querying Do not send aulomated queries of any sort to Google's System: If you are conducting research on machinc
translation, optical character recognition or other areas where access to a laige amount of text is helpful, please contact us. We encouragc the
use of public domain materials for these purposes and may be able to help.
+ Maintain attributionTht GoogX'S "watermark" you see on each flle is essential for informingpcoplcabout this projcct andhclping them lind
additional materials through Google Book Search. Please do not remove it.
+ Keep it legal Whatever your use, remember that you are lesponsible for ensuring that what you are doing is legal. Do not assume that just
because we believe a book is in the public domain for users in the United States, that the work is also in the public domain for users in other
countries. Whether a book is still in Copyright varies from country to country, and we can'l offer guidance on whether any speciflc use of
any speciflc book is allowed. Please do not assume that a book's appearance in Google Book Search mcans it can bc used in any manner
anywhere in the world. Copyright infringement liabili^ can be quite severe.
Äbout Google Book Search
Google's mission is to organizc the world's Information and to make it univcrsally accessible and uscful. Google Book Search hclps rcadcrs
discover the world's books while hclping authors and publishers reach new audiences. You can search through the füll icxi of ihis book on the web
at |http : //books . google . com/|
Google
IJber dieses Buch
Dies ist ein digitales Exemplar eines Buches, das seit Generationen in den Realen der Bibliotheken aufbewahrt wurde, bevor es von Google im
Rahmen eines Projekts, mit dem die Bücher dieser Welt online verfugbar gemacht werden sollen, sorgfältig gescannt wurde.
Das Buch hat das Urheberrecht überdauert und kann nun öffentlich zugänglich gemacht werden. Ein öffentlich zugängliches Buch ist ein Buch,
das niemals Urheberrechten unterlag oder bei dem die Schutzfrist des Urheberrechts abgelaufen ist. Ob ein Buch öffentlich zugänglich ist, kann
von Land zu Land unterschiedlich sein. Öffentlich zugängliche Bücher sind unser Tor zur Vergangenheit und stellen ein geschichtliches, kulturelles
und wissenschaftliches Vermögen dar, das häufig nur schwierig zu entdecken ist.
Gebrauchsspuren, Anmerkungen und andere Randbemerkungen, die im Originalband enthalten sind, finden sich auch in dieser Datei - eine Erin-
nerung an die lange Reise, die das Buch vom Verleger zu einer Bibliothek und weiter zu Ihnen hinter sich gebracht hat.
Nu tzungsrichtlinien
Google ist stolz, mit Bibliotheken in partnerschaftlicher Zusammenarbeit öffentlich zugängliches Material zu digitalisieren und einer breiten Masse
zugänglich zu machen. Öffentlich zugängliche Bücher gehören der Öffentlichkeit, und wir sind nur ihre Hüter. Nie htsdesto trotz ist diese
Arbeit kostspielig. Um diese Ressource weiterhin zur Verfügung stellen zu können, haben wir Schritte unternommen, um den Missbrauch durch
kommerzielle Parteien zu veihindem. Dazu gehören technische Einschränkungen für automatisierte Abfragen.
Wir bitten Sie um Einhaltung folgender Richtlinien:
+ Nutzung der Dateien zu nichtkommerziellen Zwecken Wir haben Google Buchsuche für Endanwender konzipiert und möchten, dass Sie diese
Dateien nur für persönliche, nichtkommerzielle Zwecke verwenden.
+ Keine automatisierten Abfragen Senden Sie keine automatisierten Abfragen irgendwelcher Art an das Google-System. Wenn Sie Recherchen
über maschinelle Übersetzung, optische Zeichenerkennung oder andere Bereiche durchführen, in denen der Zugang zu Text in großen Mengen
nützlich ist, wenden Sie sich bitte an uns. Wir fördern die Nutzung des öffentlich zugänglichen Materials für diese Zwecke und können Ihnen
unter Umständen helfen.
+ Beibehaltung von Google-MarkenelementenDas "Wasserzeichen" von Google, das Sie in jeder Datei finden, ist wichtig zur Information über
dieses Projekt und hilft den Anwendern weiteres Material über Google Buchsuche zu finden. Bitte entfernen Sie das Wasserzeichen nicht.
+ Bewegen Sie sich innerhalb der Legalität Unabhängig von Ihrem Verwendungszweck müssen Sie sich Ihrer Verantwortung bewusst sein,
sicherzustellen, dass Ihre Nutzung legal ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass ein Buch, das nach unserem Dafürhalten für Nutzer in den USA
öffentlich zugänglich ist, auch fiir Nutzer in anderen Ländern öffentlich zugänglich ist. Ob ein Buch noch dem Urheberrecht unterliegt, ist
von Land zu Land verschieden. Wir können keine Beratung leisten, ob eine bestimmte Nutzung eines bestimmten Buches gesetzlich zulässig
ist. Gehen Sie nicht davon aus, dass das Erscheinen eines Buchs in Google Buchsuche bedeutet, dass es in jeder Form und überall auf der
Welt verwendet werden kann. Eine Urheberrechtsverletzung kann schwerwiegende Folgen haben.
Über Google Buchsuche
Das Ziel von Google besteht darin, die weltweiten Informationen zu organisieren und allgemein nutzbar und zugänglich zu machen. Google
Buchsuche hilft Lesern dabei, die Bücher dieser We lt zu entdecken, und unterstützt Au toren und Verleger dabei, neue Zielgruppcn zu erreichen.
Den gesamten Buchtext können Sie im Internet unter |http: //books . google .corül durchsuchen.
^ ?/^^z.^^
fiarbarb College ].ibrarg
CEORGE B. SOHIER PRIZE FUND
The suTplus annuiiJ balonce " shall be ex-
pended for books for the libraiy."
— IjOit of iValdc t/igginioii,
y/iH. lo, iSi^S-
...CLkjj,- 1,1-5^-01....
FESTSCHRIFT
zrii
EINWEIHUNG DER BIBLIOTHEK
IN BASEL
AM
6. NOVEMBER 1896
HASKI.
rNIVKKSlTÄTSHrrHIUMCKKRKI VoS FK KKINHAKDT
■0
GESCHICHTE
DEK
ÖFFENTLICHEN BIBLIOTHEK
DER
UNIVERSITÄT BASEL
VON
ANDREAS HEISLEK
PROQRAMM
Zl'K
REKTORATSFEIER DER UNIVERSITÄT BASEL
HASEL
rNIVKKSITÄTSlUCHDUrrKKKKI VON KU UKINHAKDT
< '
• »
b(rWAJtx« -iu-^>voL.
LkM der Feier der Eröffnung des neuen Bibliotheksgebäudes wünschte die Bibliotheks-
kommission, löblichem alten Brauche folgend, den zahlreichen Freunden dieses wich-
tigsten Universitätsinstitutes eine Festschrift darzubieten, in der ihnen das allmälige
Werden und Wachsen der Anstalt in möglichst anschaulichem Bilde vor Augen gestellt
würde. Der damit betraute Verfasser sieht am besten ein, wie unvollständig diesem
Zwecke genügt worden ist. Hat einerseits das vorhandene, wenigstens das dem Ver-
fasser dermalen erreichbare Quellenmaterial nicht erm()glicht, erheblich über das hinaus-
zukommen, was schon im Jahre 1849 Ratsherr Peter Merian in der Festschrift anläss-
lich der Einweihung des Museums mitgeteilt hatte, so sind auch andrerseits die in der
Beschaffenheit des Stoffes liegenden Schwierigkeiten nicht immer mit Glück überwunden
worden. Selbst wo eine trockene Statistik durch lebendigere Episoden unterbrochen
wird, haftet diesen letztern oft eine durch eng begrenzte Verhältnisse bedingte Kleinlich-
keit an, die wieder ans Licht zu ziehen manchem überflüssig erscheinen kann. Sie sind
hier nicht unterdrückt worden, weil sie doch immerhin zum Charakter der Zeit gehören,
in der sie geschehen sind, und damit auch den Zustand der Bibliothek in jener Zeit
beleuchten. Sie sind den Zeitgenossen wichtig genug er8(*hienen, um mit grossem Ernste
behandelt zu werden ; so hat ihnen Beachtung geschenkt werden müssen, selbst auf die
Gefahr hin, statt eines breiten Flusses der Darstellung ein aus kleineu Einzelheiton
zusammengesetztes Mosaik herzustellen.
1460 bis 1590.
Uie offizielle Bezeichnung der Anstalt, deren Geschichte hier beschrieben werden
soll, als öffentlicher Universitätsbibliothek giebt den zwei Thatsachen Ausdruck, dass sie
allgemeiner Benutzung gewidmet ist, aber einen Bestandteil des Universitätsgutes bildet.
Oeflentlich in diesem Sinne allgemeiner Zugänglichkeit ist sie erst im Laufe der Zeit ge-
worden, ursprünglich sollte sie bloss den Universitätsstudien dienen, und ihr Anfang steht
mit der Stiftung der Universität in Verbindung und ist, wenn nicht in das Jahr 1460 selbst,
so doch in die nächstfolgenden Jahre zu setzen. Aber geräuschlos und bescheiden genug
ist sie ins Leben getreten. Zählt heutzutage eine Bibliothek unter die notwendigen Lehr-
anstalten einer Universität, die ohne solche kaum gedacht werden kann, so mögen wir uns
wohl wundern, dass weder der Stiftungsbrief, noch die Statuten der Basler L'^niversität sie
überhaupt erwähnen und auch keinerlei finanzielle Mittel dafür angewiesen worden sind.
Bloss zwei Belege kenne ich, die uns überhaupt ihr Dasein schon in den ersten Jahrzehnten
der Universität verraten: Der erste ist ein Eintrag in einer Handschrift des Thomas von
Aquin (auf der Bibliothek), vom: Anno 1471 expensis universitatis emptus est liber iste,
und hinten: iste liber pertinet ad librariam universit^tis Basiliensis. Der zweite ist der
Anhang zu den Universitätsstatuten von 1477, der den Eid der Schlüsselinhaber der Libraria
formuliert und die Vorschrift enthält, dass kein Buch fortan mehr solle ausgeliehen werden.
Also das war früher geschehen, die Libraria bestand mithin schon seit einiger Zeit. Aber
wir werden sie uns recht unbedeutend denken müssen. Da sich keine Spur einer finanziellen
Dotation findet, so mag entweder etwas von den Immatrikulations- und Promotionsgebühren
für Bücherkäufe verwendet worden sein, oder man begnügte sich mit der unsichern Hoffnung
auf die Liberalität von Gönnern und nährte sich ausschliesslich von den Geschenken, die
teils in Geld, teils in Büchern der Universität von Seiten befreundeter Gelehrten zuflössen.*)
Den Bedürfnissen der Universität genügte diese Bibliothek so wenig, dass die Professoren
vielfach die Schätze der Klosterbibliotheken in Anspruch nehmen mussten. Im Ausleihebuch
') Staatsarchiv Mappe Erziehnngsakten DD2 enthält einen noch öfter zu citierenden, um 1800 ah-
gefassten Bericht über die Bibliothek, es ist der Bericht des Bibliothekars an den Erziehnngsrat zn Händen
des helvetischen Ministers der Wissenschaften : darin ist gesagt : die Zeit der Stiftung (^der Bibliothek) fällt
in die Zeit der Stiftung der Universität selbst, nämlich in das Jahr 1460, da einige hiesige und fremde
Gelehrte durch Geld- und Büchergeschenke den Grund zu derselben geleget.
3_
der Karthause finden sich Lehrer der Universität als Benutzer der Karthäuserbibliothek
aufp^eführt,M der Unterschreiber (ierhard Megkinch bescheinigt in einem noch vorhandenen
Empfangschein,*) vom Barfüsserkloster die Dekretalen und den liber sextus decretalium zu
Vorlesungszwecken leihweise erhalten zu haben. Eben die Aushilfe, die man in den Klöstern
fand, die Existenz und die Zugänglichkeit dieser Klosterbibliotheken mochte anfangs den
Mangel einer Universitätsbibliothek weniger fühlbar und das Bedürfnis einer solchen weniger
brennend werden lassen, so dass man sich um so lieber dabei beruhigte, als man sonst schon
mit der finanziellen Fundierung der Universität genug Schwierigkeiten hatte.
Ebenso unsicher wie über den ältesten Bestand sind wir über das erste Ijokal der
Biblioth€*k. Im vorigen Jahrhundert herrschte die Tradition, dass sie in der Münsterkirche
und zwar in einem Zimmer über dem Kreuzgang untergebracht gewesen sei.') Es liegt hier
aber wohl eine Verwechslung mit der von Bischof Johann von Venningen angelegten Biblio-
thek des Domstifts vor, die sich allerdings in einem Zimmer an der Stelle des spätem
Doktorsaales über dem Kreuzgange des Münsters befand,*) nach Wurstisen zur Zeit der
Reformation vernachlässigt und beraubt*) und erst 1559 und 1590 in ihrem Restbestande
der Universitätsbibliothek einverleibt wurde. Ich neige mich eher zu der Annahme, dass
(wie schon Vischer, (iesch. der Univ. S. 136 angiebt) die Universitätsbibliothek von Anfang
an in einem Zimmer des Kollegiums untergebracht gewesen sei.
Für die Verwaltung der unbedeutenden Bücherei der Universitiit bedurfte es keines
besonderen Bibliothekars, um so weniger, als kein Buch sollte ausgeliehen werden. *; Aber
etwas besser als es in Wirklichkeit der Fall war, hätte man doch für die Verwaltung der
Sammlung sorgen dürfen. Denn die Benutzung war in bedenklicher Weise unkontrolliert:
das Recht, die Schlüssel vom Rektor zu verlangen, hatten sämtliche birretati (d. h. die Dok-
toren und die Magister der vier Fakultäten) und die Mitglieder des Universitätsrates; sie
erhielten sie gegen Ableistung des Eides, kein Buch wegnehmen und veräussern und all-
fällig von ihnen verursachten Schaden ersetzen zu wollen, die Bibliothek sorgfaltig zu
schliessen und die Schlüssel niemanden weiter zu leihen, sie auch bei Wegzug von Basel
dem Rektor zurückzustellen. Andere Leute mitzubringen war ihnen zwar gestattet, aber
*1 Bernonlli, K. Chr. I'fber unnpre alten Klosterbibliotheken. im Banler .lahrlmoh 1W>5» S 8S.
*) StaatHtirchiv Erzii'hun^sakten ZI. Mej^kincli war rnterHrhren»#»r 1447 -1468.
3) So Beck (Bibliothekar) in: WurHtisenn kurzer Bej^ritf der (lenehichte von Basel, vermehret von
,1. Chr. Beck (Baj«el 1757>, S 3M.
*) Man niorhte versucht »ein xu vermuten, diene Bibliothek des BiHrht'f»« .lohannen von Yi'nninK<*n
aln de« Förderer:* und ersten Kanzlers der l'niversitjit sei eben die rniverMitatsbibliothek ^rewe-ien. Aber
dies wird dadurch ausgeschlossen, dass sie in einer l'rkunde vom 24. Juni 1469 Staatsarchiv Domstift Nr '3t}'y
bestimmt als libraria j^eneralis eccleniae bezcichiM*t wird
*) Wnrstisens Besrhreibunjf des Münsters, herausj^ej^eben von K. Wackernajcel, in den Beit raffen
zur basl. (Se^rhichte XII, S 462
•) Zusatz zu dem Kid für die Benutzer i|er Bibliothek, im Statutenbuch des rniver-itftt«*archivs.
fol. 21 : Item nullus liber am{dius extra librariam alicui accomodetur
sie durften sie nicht in der Bibliothek allein lassen; nur mit Bewilligung des Rektors sollten
i?ie die Schlüssel auch andern anvertrauen können. Darnach scheint es allerdings, wie es
Vischer S. 136 auch auffasst, dass die Graduierten in ständigem Besitze der Schlüssel waren,
der denkbar gefährlichste Blodus für den Bestand einer Bibliothek.
Die Stärke der Büchersammlung zur Zeit der Reformation beziffert Vischer S. 137
auf etwa 250 Bände, auf Grund der Angaben von P. Merian in der Festschrift von 1849, S. o
Diese Schätzung beruht so viel ich sehe auf dem ältesten noch vorhandenen Bibliotheks-
katalog, der die bibliotheca antiqua und die bibliotheca nova unterscheidet und einen Umfang
der ersteren von etwa 250 Bänden aufweist. Wir werden aber bald sehen, dass es kaum
angeht, unter der bibliotheca antiqua die zur Zeit der Reformation schon vorhandene Uni-
versitätsbücherei zu verstehen.
Als die Universität aus den Stürmen der Reformation neu organisiert hervorgegangen
war, richtete sich die Aufmerksamkeit der Freunde der Wissenschaften auch auf eine Er-
hebung der Bibliothek aus ihrem kümmerlichen Vegetieren. Vorab war es der treffliche
Bonifatius Amerbach, den diese Sorge beschäftigte. Aus seinen Aufzeichnungen während
seines Rektorats 1535 auf 1536 ersehen wir, welchen Eifer er hiefür an den Tag legte.
Namentlich betrieb er, dass die Buchdrucker veranlasst werden sollten, von den bei ihnen
gedruckten Werken Freiexemplare an die Universitätsbibliothek zu schenken. Der Professor
Johann Oporin hatte im Februar 1536 diese Sache angeregt, und Amerbach nahm darüber
Rücksprache mit dem Oberstzunftmeister Theodor Brand. In seine Notizen trug er ein:
1536 item uff Cathedra Petri hab ich gerett cum tribuno der druckhern halb ; respondit, er
wolle sin mittdeputaten darvon reden, die drucker beschicken und mit inen reden, hatt im
die sach woll lassen gfallen; wyter der biecher halb wylent des zum Lufft hatt mir anzeigt,
wie im kein zwyfel. so fnan ein bibliothek uffHchte, es werde der burgermeister sin biecher
auch dahin geben. Uff das ich im anzeigt, wie her Frantz Ber mit mir gerett etlicher der
biecher halb, die im der burgermeister vergunt ze liehen für sin sun, dock mit einer handt-
gschrifft, die wiederzelegen u. s. w. Uff diss tribuni antwurt, dwil er ein erkantniss gebe,
mög man die lossen volgen (V), und so man ein bibliothek uffrichte, meg man die begeren
lut der handtschrifft. *)
Was die hier erwähnten Bücher des Domherrn Arnold zum Luft betrifft, so wird
später davon zu reden sein. Vorläufig interessiert uns die Bemerkung : so man ein bibliothek
') Aus den Scbedae Amerbachianae mitgeteilt von Th, Burekhardt-Biedermann. Vergl. auch von
demselben: Die Erneuerung der Universität zu Basel in den Jahren 1529—1539, in den Beiträgen zur vater-
ländischen Geschichte von der historischen Gesellschaft. XIV S. 429, wo aber m. E. unzutreffend von einer
Verpflichtung der Buchdrucker zu Abgabe von Freiexemplaren ihrer Druckwerke an die Bibliothek die
Rede ist. Ich werde in anderem Zusammenhange weiter unten auf diese Frage zurückkommen.
nifrirhte. Das kimnte so verstanden werden, als ob eine Bibliothek erst neu zu gründen
gewesen wäre. Doch ist eher damit die Herstellung (Aufrichtung) eines neuen Bibliotheks-
lokals gemeint, wie sie dreizehn Jahre nachher ins Werk gesetzt wurde. Denn eine Biblio-
thek war ja in der That vorhanden und es war zwei Jahre vorher, 1534, Doktor Andreas
Karlstadt mit deren Inventarisation beauftragt worden. Ein Protokoll der „Bannherren
oder Verordneten der Kirche** *) teilt mit: ,,Auf Mittwoch den 1. Juli 1534 ist Doktor
Andreas Karlstadt auf Befehl eines E. Raths angenommen, soll in der Universität lesen, und
predigen. Er soll von der Regenz als (xlied der Universität aufgenommen werden ....
Es sollen auch die bücher in der liberey inventiert und in Ordnung geleit werden." Dass
es sich hier um die Universitätsbibliothek und um einen Auftrag an Karlstadt zu deren
Besorgung handelte, ergiebt sich aus einem von Hr. Prof. Egli in Zürich mitgeteilten Briefe
des Buchdruckers Oporin an Bibliander in Zürich, der für einen Druck bei Oporin einen
Text des Koran ausarbeitete. Oporin hatte ihm zu diesem Zwecke hinterrücks einen Koran
aus der hiesigen Bibliothek zugesandt und fürchtete nun, dass bei der Revision dessen Fehlen
und seine Eigenmächtigkeit entdeckt werde. Er schrieb daher am 2. August 1542 an
Bibliander, er möge ihm doch diesen Koran baldmöglichst zurückschicken, damit er nicht
in Ungelegenheiten komme. Und, fügt er bei, wenn Bibliander gefragt werde, woher ihm
der Codex zugekommen sei, so solle er sagen, Karlstadt habe ihn ihm geschickt, denn dieser
allein hatte eine Zeitlang die Schlüssel. Man dürfe sich wohl über diesen nunmehr Ver-
storbenen eine Lüge erlauben, da er selbst bei seinen Lebzeiten gegen alle braven Leute
Lügen geschmiedet habe.*)
Jene von Amerbach angeregten Schritte bei den Druckern waren übrigens von
bestem Erfolge begleitet, Sie schenkt-en fortan die aus ihren Pressen hervorgehenden Werke,
was bei der Blüte des Basler Buchdruckes etwas heissen wollte, und diese (beschenke bil-
deten in den nächsten Jahrzehnten den fast ausschliesslichen Zuwachs der Bibliothek.
Dazu kam dann im Jahre 1559 die Zuweisung einiger alten Kirchenbibliotheken.
Es gehören dahin:
1. die Bibliothek des PredigerklosU»rs, die auf Antrag des Deputaten Heinrich Petri
vom Rate in diesem Jahre der Universität übergeben wurde:
2. die von Johann von Venningen gegründete Dornst iftsl)ibliothek, die im Münster
aufgestellt gewesen war und in der Reformation schwer gelitten hatte. Ein Rest von etwa
3(K) Bänden blieb noch bis 1590 im Münster zurück.
*) AuH dem Staat Harrhiv Kiroheiiakten A 9 S. 2H2 niit^pteilt vi»ii I>r. Tli liiirrkhanlt-Hiedprnmnn
Sifhe auch in den Hoiträj^en XIV S. 4ii7.
^) Sed et hör te oratuni vulumuM, si quin forte te roget, nnde illad ad te uiinHuiu nit, cunntanter
atfiniiex, rarid»«tatliiini tibi niisi}<He. dum adhuc viveret ; ille enim solus inter alitut aliquat^diu rtarm
habuit, Kt meliuH rerte excuHari factum hoc non poterit, nee oherit in vi mm non perinde iMinnm jam defunctnm
aliqnid mendarii dicere, qni vivuh in honon »mnen mendncia finf^ere et ^nivare a|Mwtulico4 qnoHqae invidia
identiden conHueverit.
6
Für die Unterbringung der dadurch wesentlich vergrösserten Bibliothek wurde ein
Anbau an das CoUegium hergestellt. Im Ausgabenbuch des Deputatenamts auf dem Staats-
archiv finden sich laut Mitteilung des Hrn. Dr. R. Wackernagel folgende Ausgabeposten :
Joh. Bapt. 1558/59.
Meyster Hans Oppi dem murer umb arbeyt und tagwan an der niiwen
bibliothec im collegio 11 'ft 8 sh.
umb bsetzstein in die niiwe bibliothec 1 'S 4 sh.
dem Schaffner zu Clingenthal umb 2350 bsetzstein, ouch umb sand und
kalch zum buw der nüwen librj 12 ft 13 sh.
Dieser Anbau steht heute nicht mehr, er war ein Seitenflügel von dem östlichen
Teile des Kollegiums gegen den Rhein und reichte bis auf die Rheinmauer, wie ihn der
Stadtplan von Matthäus Merian noch deutlich sehen lässt.
Aus dieser Zeit stammt nun auch der erste Katalog der Bibliothek von der Hand
des Professors (und wohl Bibliothekars) Heinrich Pantaleon. Er erteilt uns in mehrfacher
Hinsicht wichtige Aulschlüsse.
Der Katalog ist überschrieben : Catalogus bibliothecae academiae Basiliensis secundum
facultates et professiones dispositus anno 1559.
Ostenditur item quis typographus et quoto anno ediderit.
Ultimo ascribuntur etiam libri manuscripti et ii qui ex antiquis bibliothecis liuc
pervenerunt.
Der erste Bestandteil dieses Kataloges ist als bibliotheca nova bezeichnet und nach
den zehn Fächern (ordines) theologia, jus, medicina, philosophia, historia, poesis, linguae,
dialectica, rhetorica, mathematica disponiert. Die Bücher sind nicht in alphabetischer
Reihenfolge geordnet. Hinter jedem ordo sind mehrere Blätter leer gelassen für die Nach-
tragung der neu angeschafften Bücher. Bei jedem Werke ist der Drucker angegeben, aus
dessen Oificin es hervorgegangen ist; es sind lauter Basler Drucker.
Nach der Mathematik ist der Bestand der von dem Professor der Theologie Martin
Borrhus 1564 der Universitätsbibliothek vermachten Bibliothek aufgeführt. Hierauf folgt
nach grossem Zwischenraum das Verzeichnis der Manuscripte und zum Schluss die soge-
nannte bibliotheca antiqua wieder in ordines geteilt (die ich auf ungefähr 263 Bände
abgezählt habe).
Was ist nun die bibliotheca nova, was die antiqua? Es liegt ja allerdings nahe
anzunehmen, dass^ letztere den Bestand der bis zur Reformation angesammelten Bücher,
erstere die infolge der Reorganisation der Universität erworbenen Werke enthalte, obschon
dann nicht recht zu begreifen ist, warum die beiden Bestände gesondert gehalten blieben.
Immerhin ist das wohl P. Merians Auffassung gewesen, der eben darum den Bestand der
Bibliothek zur Zeit der Reformation auf etwa 250 Bände schätzt, was mit dem T^mfang der
hibliothoca antiqoa im Katalog von 1559 ttboreinstimmt. Indessen schon die Angabe: qui
ex antiquis bibliothecis huc pervenerunt, spricht datÜr, dass unter der bibliotheca antiqaa
die damals (1559) in den Besitz der Universität gelangten alten Kirchenbibliotheken (des
Domstifts and der Prediger) verstanden waren. Das bestätigt sich dadurch, dass sich unter
den in der bibliotheca antiqua aufgeführten Büchern viele als aus jenen Kirchenbibliotheken
herrührend nachweisen lassen. Auch die in gesonderter Rubrik katalogisierten Manuskripte,
zumal die griechischen, stammen gnisstenteils aus der Predigerbibliothek.
Der Katalog der „neuen** Bibliothek führt, wie bemerkt, hinter jedem Buche den
Drucker an. Es ist dabei nicht gesagt, unter welchem Titel, ob kauf- oder geschenkweise,
diese Bücher erworben worden seien. Aber was uns schon die Schedae Amerbachianae
zeigen, wird durch ein zweites, gleichzeitig mit jenem ersten Katalog angelegtes Bücher-
verzeichnis bestätigt: es handelt sich nur um Geschenke. Dieser zweite Katalog trägt die
Aufschrift: Bibliothecae academiae Basiliensis librorum catalogus iuxta ordinem tvpo-
graphorum qui sua Uberalitate eapidem aujcemnt digestus anno 1559. Er ist bis 1629 fort-
gesetzt von Professor Konrad Pfister, Bibliothekar, und führt bis zu diesem Jahre ungefähr
950 Bände auf. In dem ersten Katalog habe ich mit den Nachträgen, die bis 1583 reichen,
ungefähr Sü() Bände gezählt. So wird es mehr als wahrscheinlich, dass dieser ganze Bestand
der bibliotheca nova, der, wie bemerkt, ausschliesslich von Basler Buchdruckern herrührt,
der Bibliothek unentgeltlich zugekommen ist. Für Ankauf waren keine Mittel vorhanden,
bloss für das Einbinden der Bücher hatten die Deputaten schon 1549 der Bibliothek einen
Jahresbeitrag von 13 |^ 10 sh. zugewiesen.
Somit stellen wir für das Jahr 15H3 einen Bücherbestand von ungefähr 14(X) Bänden
fest : nämlich 800 der bibliotheca nova, 190 der Borrhusischen Bibliothek, 150 Manuskripte
und 250 Bände der bibliotheca antiqua.
Auf die ordines verteilt ergeben jene 800 Bände : Theologie 180, Jus 100, Medicin 80,
IMiilosophie 90, (ieschichte 135, Poesie SO, Sprachen (JO, I )ialektik 15, Rhetorik 40, Mathematik 30.
Die Manu.skripte bestehen aus 25 griechischen und 49 lateinischen in Pergament,
2(5 lateinischen in Papier, jura in perg. 10, m(Kru*ina 13, artes 25.
Die bibliotheca anti(|ua weist auf in der Theologie etwa 157, im Jus 40, in der
Medicin 4, in der Philosophie 23, in den artes 12 und in den historiae 7 Bände.
Von den Buchdruckern sind am reichsten vertreten Hieronvmus Frohen und Xicolau«
Episcopius (130 Bände), Henric Petri (13(!), Job. Oporinus (138). Dann folgen Sebastian
Petri (82), Nidaus Episcopius der Jüngere und Eusebius Epi.scopius (78), Job. Herwag Vater
und Sohn (<)3), von da tallt es mit Nidaus Brylinger auf 45, IVter Perna 4(i und dann
bald bis auf einstellige Zahlen herunter.
8_
lieber die Verwaltung dieser nun doch nicht mehr unansehnlichen Büchersanunlung
kann ich nichts weiter beibringen als das, dass in den Achtzigerjahren der berühmte Christian
Wurstisen Bibliothekar war *) und einen (noch auf der Bibliothek vorhandenen) sehr sauber
ausgeführten, alphabetisch angelegten Katalog der Manuskripte und der Druckwerke an-
fertigte, der wesentlich übersichtlicher ist und die AuiRndung der Bücher, deren Signaturen
und also Standorte er angiebt, viel mehr erleichtert als der Katalog von Pantaleon. Aber
auch dieser Wurstisensche Katalog, der also ungefähr den Bestand des Pantaleonischen mit
den Nachträgen aufnimmt, ist nicht ordentlich nachgeführt worden.
Erst das Jahr 1590 Inldet den Ausgangspunkt für eine planmässige Einrichtung
der Bibliothek.
*) Regenzprotokoll 1585 d. 2, maii post electum rectorem novuni . . . bibliothecae cura Christian«
Vwtisio et Beato Haelio demandata.
bis 1671.
Im Jahre laJK) erfolgte der wichtige Beschlass der Dreizehn, die Bücher sämtlicher
Klosterhibliotheken, die der Universitätsbibliothek noch nicht einverleibt waren, mit ihr zu
vereinigen. Dieser Beschluss war nicht nur von hoher Bedeutung wegen des dadurch
bewirkten Anwadisens der Büchersammlung auf mehr als die doppelte Zahl der Bände,
sondern von grclsster Tragweite wegen der dieser Anstalt von jetzt an zugewendeten Auf-
merk.^amkeit und Pflege. In ersterer Hinsicht handelte es sich um drei Bibliotheken, die
der Karthause, des Donistlfts und des St. Leonhardsstifts, und von diesen drei war die
weitaus wertvollste und griisste die erstgenannte. Sie umfasste ungefähr 2100 Bände und
brachte der Universitätsbibliothek einen Schatz von Incunabeln zu, der bis auf den heutigen
Tag eine ihrer Hauptzierden und ihren Stolz bildet. Der Hauptschmuck dieser prachtvollen
Sammlung, die von den zwei letzten Prioren des Klosters. Jakob Jjauber und Hieronymus
Tscheggabiirlin, mit besonderer Liebe gepflegt worden war, stammte von Johannes Heynlin
de Lapide her, jenem wissenschaftlich regsamen Gelehrten und Lehrer an unserer und
andern Universitäten, der nach einem wechselvollen Leben 1487 ins Karthäuser Kloster
getreten war und ihm seine Bücher eingebracht hatte. Ein Bibliophile, der sich selbst an
der Ausbreitung der Buchdruckerkunst bethätigt und Offizinen in Paris hatte gründen
helfen, hinterHess er dem Kloster die tadellosesten Exemplare der heutzutage zu den
griJssten Seltenheiten gewordenen Drucke. Ausserdem hatte sich das Kloster der Gunst
des Buchdruckers «Johannes Amerbach erfreut, der ihm die zahlreichen aus «einer Werkstatt
hervorgegangenen Werke verehrt hatte.
Im Juli 1590 wurde diese Büchersammlung der Universitiitsbibliothek einverleibt,
einen Monat darauf folgte der im Münster zurückgebliel)ene Rest der Domstiftbibliothek,
ungefähr 300 Bände, und im September kamen die juristischen, medizinischen und philo-
sophischen Werke des Lecmhardsstifts, ebenfalls etwa 300 Bände; die theologischen behielten
die Verwalter des Stifts zurück.
Von der Uebergabe anderer KlosterbibliotheRen finde ich nichts erwähnt. Es war
wohl aucli nic'ht viel da. Am ehesten könnte noch die Bibliothek der Bartüsser in Betracht
fallen, der Arnold zum Luft. Domherr am Münster, 1500 und 1508 Rektor und 1511 Vice-
kanzler der l'^niversität, im Jahre 1517 .seine sehr reiche, aus 120 Bänden meist juristischer
Werke bestehende Bibliothek geschenkt hatte, aber mit der l^KÜngung: ,.ol) hinfür iemandts
2
10
von uss sinem geschleclit zum Lufft oder siner verwandten der geschlechten Meyer oder
Iselin oder der geschlechten verwandten kommen wurd, der dann so tauglich dass er zu
studieren verlanklich war, und er der bücher zu 1er und zu vnderwisung begertc, so sollen
solche dem oder denselben, so dickh und vil sie das begeren, eintweder im kloster zu
gebrauchen oder auch mit heim zu tragen vergont und gestattet, jedoch solche entlehnte
bücher unversehrt dem kloster widerumb geantwortet werden."*) Demgemäss glaubte nach
der Reformation der Bürgermeister Adelberg Meyer, diese Bücher zu seinen Händen nehmen
zu dürfen, indem er sie als ein quasi-Fideicommiss für seine Familie behandelt wissen wollte,
wie er denn Dienstag nach Medardi 1545 seinem Vetter Ulrich Iselin 48 Bände daraus
übergab, «dass er sie bei seinen Händen behalte und brauche, doch die nicht verändere von
einander, sondern bei einander behalte und bewahre, ob sich über kurz oder lang begebe,
dass jemand von meinem Geschlecht der Meyer oder Iselin die Geschicklichkeit überkäme,
dass er der Bücher nottürftig wurde, dass er dann den Zugang zu den Büchern auch
haben soll als wohl als jetzt Ulrich Iselin hat, doch in allweg dass sie bei einander bleiben,
wie dann der Brief vom Guardian zu Barfüssern auch lauter anzeigt, dahin sie dann
geordnet waren, und ich sie nach Aenderung der Kirchen zu meinen Händen nahm." Auch
Bonifatius Amerbach hatte Bücher aus dieser Sammlung vom Bürgermeister geliehen
erhalten*) und nie zurückgegeben, denn als 1660 die Gefahr der Veräusserung des Amer-
bachischen Kabinets nach Holland auftrat, machte die Regenz den Rat darauf aufmerksam,
dass sich noch eine Anzahl dieser Bücher darin befinden, die von Bonifatius Amerbach nie
zurückgegeben worden, und dass daher der Staat, dem in der Reforniation besagte Biblio-
thek eigentümlich zugefallen, rechtzeitig seine Ansprüche zur Geltung bringen möge, wie
auch die Erben des H. Konrad Meyer sei. erbötig seien, alle ihre Rechte auf diese Bücher
abzutreten.
Daraus geht hervor, dass dieser w^ichtige Teil der Barfüsserbibliothek 1590 nicht
mehr unter der Klosterverwaltung stand. Was sonst vorhanden war, scheint erst 1735 der
öffentlichen Bibliothek zugestellt worden zu sein. Die andern Klosterbibliotheken seheinen
ihrer Unbedeutendheit wegen unbeachtet geblieben zu sein. Im Lauf der Zeit kam noch
jeweilen einiges zu Tage und wurde auf die Universitätsbibliothek geholt. So berichtete
am 13. September 1735 der Rektor der Regenz. im Spital befänden sich eine ziemliche
Anzahl alter Bücher: sie wurden von den Spitalpflegern erbeten und abgetreten. Noch im
Jahre 1852 "^j verdankte der Präsident des Erziehungskollegiums dem Kirchen- und Schul-
^) Die Aktenstücke und der vollständige Katalog der Büchersammlung im Staatsarchiv, Erziehungs-
akten DD 2. Feher die Schenkung des Konrad Pellicanus und deren nachherige Wiederaufhebung
s. R. AVackernagel im Festbuch zur Eröffnung des histor. Museums, S. 207.
-) Die oben mitgeteilte Stelle aus den Sclie«lae Amerliachianae wird nun verständlich. Amerbach
lioffte, der Bürgermeister werde die Sammlung der Universität abtreten, was al)er nicht geschah.
^) Schreiben vom 13. Februar 1852 im Staatsarchiv. Erziehungsakten DD 2.
n
p^tskollegium die zu Händen der öffentlichen Bibliothek erfolgte üebersendang von „drei
Foliobänden und vier Quartbänden theologischer Manuskripte, welche wie es scheint die
IMbliothek des ehemaligen Nonnenklosters zu St. Maria Magdalena an der Steinen aus-
gemacht haben. ^
Dieser Zuwachs der Bibliothek war die Veranlassung zu einer Reihe wichtiger
Einrichtungen, ja man kann sagen überhaupt der Anfang einer Organisation der Biblio-
theksverwaltung und der Schaffung finanzieller Mittel.
Vorerst bemerken wir, dass das Amt des Bibliothekars, wenn es auch damit äusserlich
formell noch in alter Weise gehalten wurde, doch von dieser Zeit an an Consistenz und
Bedeutung gewinnt. Anlässlich der Einbringung der Klosterbibliotheken bemerkt ein Ein-
trag im Rechnungsbuch des juri.stischen Bibliotheksfonds der Juristenfakultät, die Regenz
habe damals (1590) der Bibliothek für dieses Jahr den Johannes Nikiaus Stupanus und den
l*eter Ryf vorgesetzt. Und am 1. September 1592 beschloss die Regenz, da infolge der
grossen Büchervermehrung zwei Bibliothekare nicht genügen, so solle versuchsweise noch
aus jeder Fakultät einer beigeordnet werden; würde sich aber diese Beiordnung weiterer
vier als unpraktisch erweisen, so wolle man wieder zur Zweizahl zurückkehren.
Von einer Bethätigung dieser vier Beigeordneten in der Bibliotheksverwaltung ist
bis zum Jahre 1616 nur soviel aktenmässig ersichtlich, dass sie die Jahresrechnungen über
die der Bibliothek für das Einbinden der Bücher zugewiesenen 10 Gulden (13'/, Pfund)
prüften und gt^nehmigten : das noch vorhandene Kassabuch zeigt, dass der Beigeordnete
aus der juristischen Fakultät (und zwar der jeweilige Dekan) die Rechnung über diese
10 Gulden führte und sich dabei als bibliothecarius bezeichnete, wie auch die Delegierten
der andern Fakultäten so genannt wurden, indem es etwa heisst: has rationes probaverunt
novus et antiquus rector praesentibus reliquarum facultatum dominis bibliothecariis.
Ein Regenzbeschluss vom 14. Mai 1616 gab aber, vielleicht unbeabsichtigter Weise,
den An.Mtoss dazu, dass das Verhältnis zwischen dem Bibliothekar und den Fakultäts-
beigeordneten sich ganz anders gestaltete. Der Beschluss ging dahin, es solle zu Ver-
melining und Erhaltung der Bibliothek der Fiscus legatorum zu den von den Deputaten
jährlich bezahlten 13Y, % (lur das Einbinden der Bücher) jährlich noch 26*/, % zu.*«chiessen
und diese Summe von 40 ft solle zu gleichen Teilen unter die Bibliothekare der vier Fakul-
täten verteilt werden zu dem Zwe(*ke des Ankaufes von Büchern und deren Einbandes.
Das hatte sofort die wichtige Folge, dass der eigentliche Bibliothekar von der
Bücheranschaflung ganz ausgeschlossen war und die vier Fakultäten kauften, was sie für
nötig fanden, und es auf die Bibliothek lieferten. Weiter aber hr>rte nun die bis 1616
geführte Bibliotheksrechnting auf Das oben erwähnte Kechnungslmch giebt darüber folgende
Auskunft: Die Rechnung über die tlir Büchereinbände verfügbaren 13';', ||| wurde 15!K)
bis 1593 von Bibliothekar Peter Ryf, 1593 1597 vom IVofessor der Rechte Ludwig Iselin,
12
novo constituto a bibliothecariis tabulario, geführt, und blieb fortan bis 1616 dem juristischen
Beigeordneten der Bibliotheksverwaltung anheimgegeben, 1597 — 1601 dem Prof. Johann Gut,
1601—1604 dem Prof. Joh. Jak. Fäseh, 1604—1606 wieder Ludwig IseUn, 1606—1612
Joh. Jak. Fäsch, 1612 — 1615 Joh. Gut. In diesen Rechnungen stehen dem einzigen Ein-
nahmeposten der 13^2 % als Ausgaben die Buchbinder rechnungen und die notwendigen
kleinen Reparaturkosten und Trinkgelder gegenüber. Die Jahresrechnung von 1615 auf 1616
wird nun von dem juristischen Beigeordneten (bibliothecarius juridicus) Melchior ab Insula
in der Weise abgeschlossen, dass er ausser jenen 13% ft auch noch den neubewilligten Zuschuss
von 26 Va ft in den Einnahmen auffuhrt und diese Einnahmen balanciert durch Zahlungen an
die drei andern Dekane mit je 10 % und einem Saldo von 10 %, quae restant pro biblio-
theca juridica. Und damit verschwindet die Rechnungsführung der Bibliothek, weil ab-
sorbiert durch die der vier Fakultäten über ihre 10 |t. Von Joh. Bapt. 1616 an führte
Melchior ab Insula das bisherige Bibliotheksrechnungsbuch einfach als Rechnungsbuch der
juristischen Fakultät weiter, beginnend mit den aus der Liquidation der Bibliotheksrechnung
herübergenommenen 10 %. Jede Fakultät bestritt nun fortan aus den ihr jährlich
zugewiesenen 10 % auch die Einbände, so dass in der That die Bibliothek keinen Pfennig
Geld fester Einnahmen zur Verfügung hatte und bloss auf zufallige Geschenke verwiesen
war. Darnach möchte doch die Behauptung von Thommen. Gesch. der Univ. Basel, S. 92,
es sei 1590 ein fiscus bibliothecae gebildet worden, und es sei darnach P. Merians Angabe
in der Festschrift zu berichtigen, irrtümlich sein. Wollte man die 13*^2 ft, die die Biblio-
thek bis 1616 direkt erhielt, als fiscus bibliothecae bezeichnen, so hätte er schon seit 1549,
nicht erst seit 1590 existiert, und jedenfalls wäre er 1616 wieder aufgehoben worden.
Diese Trennung von Verfügung über die Geldmittel und Bibliotheksverwaltung hat
in der Folge die Wirkung gehabt, dass die Beigeordneten der vier Fakultäten der Ulit-
wirkung bei der letztern mehr und mehr entfremdet worden sind, und in der folgenden
Periode, wie wir sehen werden, eine andere Ordnung für die Bibliotheksverwaltung sich
Bahn gebrochen hat. Aber beabsichtigt war das im Jahre 1616 nicht gewesen. Das zeigt
ein Regenzbeschluss vom 24. April 1622, der dem Bibliothekar noch ausdrücklich die vier
Dekane als Hilfe zur Seite stellt. Der Beschluss lautet:
1. Es soll jährlich einBibliothekar gewählt werden ( ut quotannis bibliothecarius eligatur).
2. Ausser dem Bibliothekar soll nur der Rektor die Schlüssel haben.
3. Die bisher zur Honorierung der Bibliothekare jährlich verwendeten 4 Gulden
sollen durch einen Zuschuss von 5 |^ und 15 sh. aus dem fiscus legatorum vermehrt die
Besoldung des Bibliothekars bilden.
4. Die vier Dekane sollen namens ihrer Fakultäten die Aufsicht üben und die
Rechnung über die von ihnen gekauften Bücher zugleich mit der Rechnung über den
Fakultätsfiskus ablegen.
13
5. Jeweilen nach Ablösung der flahrosrechnun«? des Roktors soll eine V^isitation der
Bibliothek stattfinden und nachgesehen werden, ob alle Bücher an ihrem richtigen Orte stehen.
Die Angaben über die Bibliothekare in der ersten Hälfte des 17. tiahrhunderts sind
noch etwas mangelhaft. Zu den Jahren 1623 und 1(524 wird der Professor der Rhetorik,
Konrad I^fister, als Jiibliotliekar genannt, der sich durch Anfertigung eines neuen alpha-
betischen Katalogs verdient gemacht hat. Zum Jahre 1()39 bemerkt das Regenzprotokoll,
.lohann liuxtorf Sohn, der bisher das Amt eines Bibliothekars verwaltet (wohl seit Pfisters
Tode 1(536), sei trotz seiner Wahl zum Rektor im Amte bestätigt worden, da er ja die
Hilfe der vier Dekane habe. Am 27. November 1651 wurde ihm als zweiter Bibliothekar
Johann Rudolf Wettstein der Theologe beigegeben.
Ueber die Bücheranschaffungen in jener Zeit sind vielleicht die folgenden Beispiele
nicht ohne Interesse.
In den Katalog der Buchdruekergeschenke von 1559 hat sich eine Rechnung der
philo.sophischen Fakultät (facultas artium) über die ersten sechs Jahre (1616 -1621) verirrt.
Die Kinnahmen bestehen aus den jährlichen 10 Pfund und einem ausserordentlichen Zu.schuss
von i\f ft laut Regenzbeschluss, summa 6-1 ft 10 Ji.
Ausgaben.
1617. 24. Mai pro Ephenieridibus I). Origaui nebst Einband 15 (^
1618. 28. April von der Frankfurter Messt»') mitgebracht:
Catalogus catalogorum universalis 4 {£ 10 {i
Bodiuus de republica 1 12 6 *J
Eiusdein Methodus historiarum .... 5
Nicodeiui Frischlini Cirammatica latina . . 10
Eiusdem Rhetorica 3 4
Eiusdein (oiiui'tliae et Trag<i»diae ... 12
Dem Buehbimler 1 13 4 9 ft 6 [i 2 *J
Von der Frankfurter Herbstmesse :
Hodulphi (füoleuii Lexieon philosophicum . 3 (^
Eiusdem ( onciliator 2 10 ^
Martini Delrio Disquisitioues mapiea«» . 3
Dem Buchbinder 1 16 8 «,;
Uel>ertraß 10 ft 6 > 8 *J 24 ft 6 fJ 2 jj
*i IVlitT die Kraiikfurtvr Huchhämll#»rme.MSHii v^l. Kapp. (t»*srh.des deutsrlien BurliImndplH, IS. 448 ff.
über die Messkatalnp» S. 479 t*. Die fremden Hurhhandler l»rarhten die Kommis.«<ionen von ihren einheimi'iehen
belehrten mit, ntfentliehe Bibliotheken .«sandten wohl jjeradezu ihre Bildiothekare, auch um den Kahatt zu
bekommen, den der einkaufende Burhhändler für sieh erhielt. Kur Ba.-^el v>fl (feerinu. Handel und Indu'^trie
der Stadt Ba.xel, im Register unter Frankfurt, Me.M-t-n l'nsre Bibliothek xeheint auf die MenKkataln^«* hin
ihre BeMtellunpMi auf^fej^elien zu haben, V;rl. Heehnunt;«bueh der Juristenfakultat, 1625.0: an M. PH^ter
l)ezalt für den fruukfortisc hen btierher ratalo^um 6 ^ 4 «>-
14
Uebertrag
1620. 4. März. Einband von Aristotelis Organen
23. „ ein Schlüssel zur Thür der Bibliothek
Von der Frankfurter Messe gebracht:
Rod. Goclenii Physica completa
Analecta linguae latinae
Problemata grammatica
Problemata rhetorica
Partitiones dialecticae
1620. 17. Juni. Einbände
Von der Messe mitgebracht :
Job. Wolfii Memorabilium vol. duo in fol. .
Jac. Aug. Thuani historiarum partes 3
Dem Buchbinder
1621. Aus der Herbstmesse:
Henr. Alstedii Encyclopaedia, 2 Bde. 4^
Dem Buchbinder
1622. Dem Buchbinder für Einband des Goclenius
10 ft G'fi 8 4
12 6
2
24fli 6fi 2 4
2 15
11
8
13
16
2
8
15
6
3
5
18
11
8
7
10
1
13
4
8
4
9
11
8
66 ft
ö'fi
8 *,
Einnahmen
Passivsaldo
64
10
Iffi
15 ß
8^
Aus dem llechnungsbuch der juristischen Fakultät mag mitgeteilt werden, was von
1615 bis 1634 an juristischen Büchern angeschafft wurde.
1616/17.
1617/19.
1615/16. 17. März. Brissonii Opera varia ....
4. April. Sichardus in Codicem ....
Einband von Giphanii Comment. in Codicem
Brissonii formulae juris
Corpus iuris civilis in 8"
Antonii Fabri Codex Sabaudiae ....
nichts.
Boerii decisiones in fol.
Guidonis Pai)ae decisiones in fol.
Maranta de processu judiciario
Eiusdem consilia et singularia
De Graffiis casus conscientiae
Schurffii consilia
1621 22. Franc. Hottomanni Opera omnia 3 vol. in fol.
1622/23. nichts.
1619 '20.
1620/21.
V
2
2
3
6
27
16
5 1^
11
10
10
15
10
SS
15
13
1 ä
8*5
1()24 25.
102:") 2(5.
l«2»i 28.
t
1H28 29.
1()29 30,
1()30 33.
n>33 34.
15
10
1H23/24. Joan. Zangeri tractatus diio de exceptionibus de qnaeHtionibus et
torturis
Kniest i Cothmanni Consilia in VI tomis
nichts.
Pro libris Misicatibus quibusdam
nichts.
Consilia Argentinensia
Vol. octo Cardinalis Tusei im Buchladen zur Tauben ....
nichts.
Baldi de T^baldis Opera VI vol
Thomas Sanchez 8 tomi de matrirooniis in fol. KUlborperg. .
Lexicon juridicum Johannis Calvini in fol Schweinenleder
(luil. Kedoani Opera de rebus ecclcsiae non alienandis, de spoliis
ecclesiae et de simonia in fol
Corpus canonicum recentissimum in 4^ in roth Leder ....
Jo. Ronchagalli Ferrariensis tractatus de duobus reis constituendis
.To. Leschlini apologia adversus Dionysium (lOthofredum
Christoph. Schwammanni Processus judicii cameralis ....
Everhardi Bronchorst centuriae 4 conciliationum et centuriae
miscellanearum controversiarum
Nicolai de Passeribus tractatus de privata scriptura . . . ,
Hieronymus Sagnolus de Regulis juris
Die sämtlichen Werke von Thomas Sanchez an sind an Herrn (^hristoph Nessmanns
(lant gekauft worden.
Die Kosten für Einbände sind hier nicht auigefiihrt. Sie waren nicht unbedeutend,
/.. B. die anno 1(J29 angekauften acht Bände des Cardinalis Tusci kosteten 10 ft einzubinden.
Im ülirigen bemerken wir, dass man das bei kleinen Mitteln gewiss richtige Prinzip befolgte,
mehrere Jahre zu si)ar(m. um dann grr»ssere Werke nnscliallen oder eine günstige (-relegen-
heit |z. B. eine (rant) au.snutzen zu kimnen.
Unter den neuen Einrichtungen, die durch den Zuwachs des Jahres lofK) hervor-
gerufen worden, ist endlich - - und nicht als das Neben.^ächlichste — die durch das Blidio-
theksreglement vom 2(). März 1591 eingeführte Ordnung über das Au.sleihen der Bücher zu
nennen. Dieses Reglement, von i^asilius Amerbach entworfen (wenigstens ist ein (\mcept
von si'iner Hand auf der Bil>liothek vorhanden), unterscheidet sich von dem des Jahres 1477
vorteilhaft durch zwei Bestimmungen: 1. Der Bibliothekar darf die Bildiothekschlüssel
niemanden ausser dem Rektor und den Dekanen anvertrauten. 2 Das Ausleiben der Bücher
dagegen (in der Ordnung v<»n 1477 verboten) wird in gewissen Schranken zugelassen: die
Professoren, die Pfarrer, die Ratsmitglieder und die Buchdrucker können BücIkt jeweilen
auf eine l)auer von drei Monaten nach Hau.^e entlehnen: auf dem Empfang.scbein ist der
4
7
6
22
13
4
7
10
4
3
13
2
14
4
*
1 ■
1
1«
1
2
12
(>
10
16
Prei^ des Buches zu notieren, tur den der Entlehner im Fall des Verlustes haftet. Aus-
genommen vom Ausleihen sind Manuskripte und Seltenheiten. Fremde, die sieh in Basel
aufhalten, erhalten Bücher leihweise gegen Kaution eines Professors, auswärts Wohnende
auch nicht einmal gegen Kaution ausser mit Bewilligung der Regenz.
Ein revidiertes Reglement vom 10. September 1622 beruht im wesentlichen auf den
gleichen fxrundsätzen.
Beide Reglemente werden im Anhange abgedruckt.
Am 1. Juni 1649 >tarb Johann Jakob Hagenbach, Doktor der Medizin. al>er Pro-
fessor der Logik und seit 1642 der Ethik. Testamentarisrh hatte er einen Stipendienfonds
von 2<)(X) j^ gestiftet und der Universität seine reichhaltige Bibliothek (336 Bände) medi-
zinischer und naturwissenschaftlicher Bücher nebst Herbarium vermacht. Dieses Vermächt-
nis brachte die Raumnot und die Er^-erbung eines neuen Bil)liothekslokals auf die Tages-
ordnung. Es konnte der neue Biicherschatz gar nicht in dem Bibliotheksgel)äude unter-
gebracht werden, er fand vorläufig im obem Kollegium Unterkunft. Sodann aber war der
1559 hergestellte Bau vielfach defekt. Er stand dicht am Rhein auf der Rheinmauer, und
die Regenz hatte sich über die darin herrschende Feuchtigkeit infolge der Rheinnebel und
des geringen Luftzutritts, über Gefahr des Einsturzes wegen geringer Widerstandsföhigkeit
der Mauer gegen die Tücken des Rheins (contra aquarum Rheni insidias ac injurias) zu
beklagen. Gerade im Sommer 1649 stieg einmal der Rhein zu einer ungewöhnlichen Hohe,
wodurch die Mauer Risse beknm, die eine fachmännische Untersuchung als gefahrdrohend
erklärte. Die Regenz beschloss daher am 8. August 1649. den Rat um ein anderes Lokal
zu bitten und hauptsächlich das Haus zur Mücke in Vorschlag zu bringen, dessen der Rat
ohne Unbequemlichkeit entbehren könne. Sie ordnete Professor Theodor Zwinger und Sm-
dicus J. J. Fäsch zur Verhandlung mit den Häuptern der Stadt ab. Deren Schritte Hessen
die Hoffnung aufkommen, dass man die Mücke erhalten werde, deim drei von den vier
Häuptern schienen sich dazu zu neigen und einzig der vierte (ein Oberst Zunftmeister) wider-
strebte. Aber, schreibt das RegenzprotokoU, des letztern Meinung triumphierte schliesslich
und unsere Bitten wurden diesmal noch vereitelt. Gott lenke die Herzen der h. Regierung,
dass wir das jetzt Verweigerte zu günstigerer Zeit endlich erreichen! Am 25. November 1651
wurde eine neue Bittschrift einzureichen beschlossen und durch die Abi^eordneten Biblio-
thekar Johann Buxtorf und Prorektor Kaspar Bauhin am 29. der Regierung überreicht.
Es wird darin auf das Beispiel anderer Schweizerstädte hingewiesen, die besser für ihre
Bibliotheken sorgten, obschon wir doch wegen sonderlichen alten raren Stucken und Büchern
einen grossen Vorsprung haben.
17
Der Rat bewilligte die St. Ulrichs-Kirohe und beauftragte die Deputaten, mit Dele-
ktierten der Regenz und deui Lohnherrn Falkeisen eine Besichtigung vorzunehmen und dem
Uat^ einen Ueberschlag der Einrichtungskosten vorzulegen. Die Sache scheint aber liegen
geblieben zu sein und die Regenz den Mut verloren zu haben, denn am 28. Juni 1659, da
sich bei der jährlichen Visitation gezeigt hatte, dass das Herbarium von Prof. Hagenbach
Schaden leide, wies die Regenz dessen Besorgung der medizinischen Fakultät zu, bis über
der Verlegung der Bibliothek ein günstigerer Stern walte.
Die Entscheidung brachte die Erwerbung des Amerbachischen Kabinets 1661. Diese
Sannnlung, herrührend von dem Freunde und Testamentserben des Erasmus, dem Rechts-
gclehrten Konifatius Amerbach, war ausgezeichnet durch eine grosse Zahl holbeinischer
(icmälde und Zeichnungen, Kunstsachen aus dem Nachlasse des Erasmus und eine beträcht-
liche Bibliothek. Des Bonifatius Sohn Basilius hatte die Sammlung in allen Teilen, nament-
lich aber durch Bücheranschaffungen und eine ansehnliche Münzsammlung vermehrt.') Nach
seinem Tode erbte sie sein Schwestersohn Ludwig Iselin, Professor der Rechte. Dessen
Erben suchten sie zu verkaufen und 1661 wurde ihnen von Amsterdam aus die Summe von
9500 Thalern dafür geboten.
Dieses in aller Welt berühmte Kabinet, das sich immer noch in dem höchst be-
scheidenen, allen (iefahren des Feuers ausgesetzten Amerbachischen Hause an der Rheingasse
in Kleinbasel befand, der Stadt Basel zu erhalten, war das mit Erfolg gekrönte Bestreben
der Regierung und der Universität.
Ueber die {Erwerbung des Kabinets ist schon anderwärts vielfaches Aktenmaterial
publiziert worden. Hier mag aus dem originellen Bericht des Regenzprotokolls das Wesent-
liche mitgeteilt werden.
In der Regenz vom 26. August 1661 trug Prof. Wettstein vor, der Ratschreiber
habe ihn im Auftrage des Rats ersucht, bei ihr anzufragen, was die Universität an den
Ankauf des Kabinets leisten kimne. Der Rat werde es seinerseits auch nicht an einem
Beitrage fehlen lassen. Wettstein wurde beauftragt, sofort dem Ratschreiber die Geneigt-
heit der Regenz auszuspre<'hen, und am 30. August in eigens hietür anberaumter Sitzung
Antistes (lernler mit dem Rektor .loh. Kaspar Bauhin delegiert, damit sie dem regierenden
Bürgermeister Wettstein den Dank der Regenz für seine Fürsorge bezeigen und erklären,
dass die Regenz an den Kaufpreis einen Beitrag, so gross er ihr irgend möglich sein werde,
leisten widU». Auf Wunsrh des Bürgermeisters sprachen diese zwei Herren am Abend des-
i> IHf* Hihlinthek enthirlt etwü 9<NM> HAtiiIp, nnd x war 2010 th<»olof;iHche. 2429 jarintitich^ 496 oiPfH-
xini}(rh«', 2^V.K) |)liiIosii|i)ii<>('li(' und ir>.VJ historir« lie, laut Mitteilnnf? de» Prof. Wettnt ein an Firntt^rlinf^ <Strf*ut>ep«
Ta^ohenlKirti für 1^51, S. 275) 0«*r vt>n Konrud I^finter an^ffertif^e Kataloj^ der A nierbar hUchen Bibliothek
(Wovon Hpater noch zu reden ii<ti Htimnit damit im wesentlichen ttberein.
3
18
selben 30. August bei ihm vor, wurden sehr freundlich von ihm empfangen und erhielten
den Bescheid, die Sache liege ihm sehr am Herzen und er werde sie folgenden Tags im Säte
vorbringen. Uebrigens, schloss er, scheine ihm, dass wenn die Universität keinen erheblichen
Beitrag zu leisten im stände sein sollte, der Rat den ganzen Preis zahlen und das Kabinet
der Universität gegen Kecognition seines Eigentums übergeben solle.
In der Regenzsitzung vom 8. Januar 1662 zeigte Antistes Gernler aus Auftrag des
Bürgermeisters Wettstein an, der Rat habe das Kabinet für 9000 Thaler gekauft, die in
drei gleichen Jahresterminen zu zahlen seien : der Bürgermeister wünsche zu wissen, wieviel
die Universität daran beitragen könne: er habe an ein Drittel gedacht, wolle aber nichts
mit zu grosser Belastung des Universitätsfonds verlangen. Er habe auch seine Gewogenheit
erklärt und bedeutet, es sei das eine Gelegenheit, um zu einer für die Bibliothek so lang
ersehnten Erledigung der Lokalfrage zu gelangen : der Rat werde es gut aufnehmen, wenn
ihm die Regenz hiefür einen Vorschlag mache. Die Regenz beschloss eine Danksagung an
den Rat nebst Ange])ot von 1000 Thalern an den ersten Termin; zu den zwei folgenden
werde sie l)eitragen, was ihre beschränkten Mittel gestatten. Diese 1000 Thaler seien dem
fiscus legatorum zu entnehmen, mit Vor])ehalt späterer Beratung darüber, wie sie ihm wieder
refundiert werden sollen. Die Wahl eines passenden Bibliothekslokals wolle man dem Rat
überlassen. Wegen Krankheit des Bürgermeisters verzögerte sich die Mitteilung dieser
Antwort bis zum 7. Februar; da Hess er kurz vor Mittag den Rektor und den Antistes
rufen, die sich ihres Auftrags entledigten. Der Bürgermeister antwortete ihnen : zu danken
sei nicht nötig: auch komme es nicht darauf an, ob die Universität den dritten oder den
vierten Teil des Kaufpreises zahle. Nach Verhältnis ihres Beitrages würde sie auch an
dem Erlöse partizipieren, der aus allfällig verkauften Gegenständen, wie z. B. Holbeinischen
Zeichnungen, aus deren Verkauf man viel zu l(')sen hoffe, und aus Geschenken resultiere.
Was von Besuchern oder Benutzern des Kabinets eingehen werde, könne er nicht ermessen.
Mit der Einzahlung der lOfX) Thaler pressiere es nicht. Ein neues Lokal wolle er mit den
Deputaten ausfindig machen, doch sollten die Regentialen nur auch daran treiben. Der
Bürgermeister schien zur Mücke hinzuneigen.
Am 0. März wurde diese Antwort der Regenz berichtet, die darauf beschloss. die 1000
Thaler dem fiscus legatorum zu entnelimen, d(»ni sie der fiscus academiae schulde. Prot. Wett-
stein wurde ersucht, l)ei seinem Vater die rasche Erledigung der Lokalfrage zu betreiben.
Am 10. März, morgens 10 Uhr, fand durch den Bürgermeister, einige Ratsmitglieder
und die von der Regenz abgeordneten Professoren Gernlc^r, Buxtorf, Remigius Fäsch und
Rektor Job. Kaspar Bauhin die Hesiditigung einiger in Frage kommender Gebäude statt,
nämlich der Mücke, des Speicliers in der Jilten Angustinerkirclie und des Domherrenhauses
V)elm Münsterjdatz.
19
Am 4. April wurde die Supplik an den Rat erlasson/l worin dio Ke^cnz. olim» ein
bestimmtes (iehäude zu bezeichnen, nur um eine Resolution darüber bat, welches Ortes sie
hintüro zu Vollluhrunp: dieses angefangenen l()l)lichen Werkes habhaft sein solle.
Am 9. April, als der Bürgermeister aus dem Rat nach Hause ging, gab er dem
Pedell den Bescheid, es seve erkannt, dass man seinen Herren die Blucken solle einräumen,
und werden nächstens etliche Herren deputiert werden, nel)en den Herren Häubtern den
Ort zu besichtigen, wie man aufs lüglichst möge bauen, dass sie eine Ehr davon haben.
Alsdann werde seinen Herren auch davon gesagt werden.
Am 11. April l)estimmte auf Einladung des Bürgermeisters die Regenz für diese
Besichtigung den Rektor und die Prof. (lernler, Buxtorf und Rem. Fäsch. Die zwei letztern
sollten auch durch persimlichen Besuch bei den Häuptern den Dank der Regenz aussprechen.
Von ihrem Besuch bei Bürgermeister Wettstein brachten sie gleich aus der Amerbachischen
Sammlung zwei Barren ungarischen (ioldes, eine sill)erne Eidechse und ein Stück eines Ein-
horns mit,. die ihnen der Bürgermeister behufs künftiger Wiedereinstellung in die Sammlung
übergeben hatte.
Der grossen Arbeit, die dem Bibliothekar bei Errichtung des Inventars des Amer-
ba(*hischen Kabinets, dessen Vereinigung mit der Bibliothek und deren Umzug in die Mücke
bevorstand, fühlte sich der schon bejahrte Bibliothekar Johannes Buxtorf nicht mehr ge-
wach.sen und er ersuchte die Regenz am 10. März und nach Ablehnung des Ocsuchs noch-
mals am 2. Mai, das Amt auf stärkere Schultern zu legen. Jetzt willfahrte die Regenz
und gab dem Bibliothekar Wettstein als zweiten Bibliothekar statt Buxtorfs den Profivssor
der griechischen Sprache «lohann Zwinger bei, ersuchte aber Buxtorf, der Inventur und
der Uebersiedelung der Bibliothek seinen guten Rat nicht zu versagen. Er starb indes den
17. August 1()()4, bevor es zu dieser Arl>eit gekommen war. Die Verifikation der Amer-
bachischen Sammlung auf Grund der vorlrnndenen Verzeichni.sse fand erst am 14., 15.. 17.,
18., 19. und 21. Oktober 16(54 statt und auch vorerst nur mit Ausschluss der Bü<her.samm-
lung. Der Bericht darüber wurde von der Regenz am 2."). Oktober 10(54 genehmigt; die
Bücher sollten mr)glichst bald auch aufgenommen werden; das Originalinventar sei in das
Reg(»nzarchiv zu legen, eine Kopie den Bibliothekaren zu üi)ergeben.
Der Bezug der Mücke kcmnte vollends erst im Jahre 1(571 stattfinden. Tnd erst
jetzt wurden durch Regenzbiwchlu.ss vom 14. Juni die Hagenbachi.^che und die Amerl)achische
Büchersammlung der allgemeinen BüJiotliek einverleibt. Nachdem die Aufstellung vollendet
war. wurden die Häupt(»r und du* Scholarchen zur Besichtigung eing«'laden. die im September
.stattfand und sehr iM^fricnligte.
M Abschriftlich im Staat >archiv Krzirhiinj^^aktcn 1)1)2.
20
Die Hauptarbeit bei der Einordnung der Hagenbachischen und der Amerbachischen
Bibliothek in die allgemeine, sowie bei dem Umzug und der Aufstellung in der Mücke war
dem Bibliothekar Zwinger zugefallen. Er bat sich von der Regenz dafür als Honorar die
Werke des Erasmus in dem Drucke von Froben aus, die doppelt vorhanden waren, und bot
weiter an, wenn man seine Leistungen geringer werte als dieses Buch, so wolle er noch
zwei Gresamtkataloge der Bibliothek *) ausfertigen und ausserdem auf sein Salar, das er als
Bibliothekar beziehe, für fünf Jahre verzichten. „Von diesem Anerbiet en*, sagt P. Merian,
„machte die Regenz keinen Gebrauch." Man höre aber das Regenzprotokoll vom 3. Oktober
1671 : In Bewilligung des Zwingerschen Begehrens beschloss die Regenz, es seien die Werke
des Erasmus an Zwinger abzugeben unter den Bedingungen, 1. dass von den zwei Exemplaren
das besser erhaltene der Bibliothek verbleibe, 2. dass die 60 % (fünfmal die seit 1622
bestehende Jahresbesoldung des Bibliothekars) *) der Fakultät zufallen sollen, der die Werke
des Erasmus zugeteilt werden ; 3. dass er zwei Kataloge schreibe. Also war bedauerlicher-
weise die Regenz nicht so generös als P. Merian ihr zutraute.
Die Bedingung unter 2 findet ihr näheres Verständnis durch folgende mit der Ueber-
siedelung und der Vereinigung der mehreren Bibliotheken verbundene Begebenheit, die eine
grosse Erregung im Publikum gegen die Professoren scheint hervorgerufen zu haben.
Es hatte sich bei der Vereinigung der Bibliotheken eine ziemlich grosse Zahl von
Doubletten ergeben, und die Regenz hatte beschlossen, sie zu verkaufen. Hiezu hatten die
Häupter und Scholarchen bei jener Besichtigung im September ihre Zustimmung gegeben.
Am 3. Oktober 1671 beschloss nun die Regenz, die Doubletten nach ihrem Inhalt den
betreffenden Fakultäten zuzuweisen, und die einzelnen Fakultäten sollten diese in ihr Fach
einschlagenden Doubletten schätzen, jedes Buch mit dem geschätzten Preise im Katalog
bezeichnen und sie dann zu Gunsten des Fakultätsfiskus unter den Professoren verganten,
jedoch so, dass nicht unter dem Schatzungswerte losgeschlagen werde. Dies geschah am
29. Oktober und 13. November und die Professoren ersteigerten die Bücher unter sich durch
Mehrgebot.
Nun wurde aber in der Stadt gemunkelt, die Professoren hätten die Bücher weit
unter ihrem Werte unter sich verteilt, und auch der Rat wurde damit behelligt. Die
Regenz ordnete daher am 16. Dezember den Rektor und den Prorektor ab, mit dem Auf-
trage, den Häuptern auseinander zu setzen, wie redlich es bei dieser Auktion zugegangen
sei ; denn die Bücher seien so hoch bezahlt worden, wie sie bei öfl^entlichem Verkaufe kaum
gegolten hätten, wie aus dem Gantrodel zu ersehen sei; der Erlös sei in den Bibliotheks-
') Duos catalogos omnia et singala bibliothecae continentes ; gemeint ist wohl : ein Katalog der
Handschriften und ein Katalog der Drucke. Diese zwei sind jetzt noch vorhanden. Nicht aher: zwei Exem-
plare eines und desselben Gesamtkataloges.
^ Dass darnach Zwinger die ganze Besoldung von 12 55^ bezog, stimmt nicht mit einem Regenz-
beschluss von 1664 (unten S. 24), wonach die Besoldung zwischen den zwei Bibliothekaren geteilt worden war.
21
tunds der Fakultäten golaiipft und (lie Dekane hätten darüber Reelinunp: abzulepjen. (ienüpre
diese Versicherung nicht, so seien die Käufer bereit die Bücher zurückzugeben. Ih'r Bürger-
meister Burckhardt, dem die Al)geürdneteu dies vortrugen, antwortete ihnen, die Regenz
hätte aUerdings besser getlian und den Verdacht ungetreuer Verwaltung vermieden, WH»nn
sie die Bücher auf öffentliche (iant gebracht hätte, ül)rigens hege er kein(»n Zweifel daran,
dass sie in guten Treuen gehandelt hätten, und es sei deshalb nicht niUig, dass die Käufer
etwas restituieren; die noch nicht verkauften Doubletten sollten al)er immerhin auf einer
vom Pedell anzusagenden r)ifentliclien Versteigerung verkauft werden. Der andere Bürger-
meister und die zwei Oberstzunftmeister antworteten einfach, die Auktitm kihme ratifiziert
werden, da an der guten Treue und Integrität der Kegenz nicht zu zweifeln sei. Böswillige
Leute hätten unter Verschweigung wichtiger Umstände der Sache einen schlechten Schein
gegeben. Am 23. Dezember teilte dann der regierende Bürgermeister den Abgeordneten,
die wegen einer andern Sache mit ihm Rücksprache zu nehmen gekommen waren, namens
aller vier Häupter mit, sie genehmigen nicht nur die Auktion, sondern überlassen auch die
rückständigen Doubletten wie alles die Universität Betreffende der (tc wissenhaft igkeit der
Kegenz (fidei senatorum academiae ceu virorum bonorum). Immerhin wurde aus Anlass
dieser (lant am 27. Dezember 1(571 von den Räten erkannt, dass den Herrn Deput4iten
von M(iH. wegen die Inspektion über die Bibliothek auch befohlen sein solle.
Der von Zwinger hergestellte Kat^ilog konnte sich auf einen schon v(m Bibliothekar
Conrad Pfister 1(J22 1(524 aufgenommenen stützen. Conrad Pfister verdient es, dass wir
seiner Leistungen für die Bibliothek mit besonderer Anerkennung gedenken. Der von ihm
angefertigte Katalog ist in vier Bäntle g(»teilt, V(m denen je einer der Theologie, der tluris-
prudenz, der Medizin und der Philosophie und (Jeschichte gewidmet ist. Der medizinische Band
ist doppelt ausgefertigt, das eine Exemplar enthält Nachträge von Ptisters Hand. Denn
geschrieben sind diese Kataloge nicht von Ptister selbst, der juristische hat am Schlüsse die
Notiz: per me Manpiartum Müllerum Mülhusinum d(»script. anno 1(520. Aber in jedem Bande
giel)t sich Pfister als den Verfasser an, etwa: a me Conrado Pfistero profess. et librario post
eins diligentem per biennium lustraticmem locupletatus oder post eins laboriosam per bien-
nium lustrationem auctior factus. Mi)gli<*herweise war das Original durch Aufkleben der
auf Zeddel geschriebenc^n Büchertitel in alphal)cti.scher Reihenfolge hergestellt worden, wie
der sofort zu erwähnende Katalog der Amerbachischen Bibliothek, und hievon hatte dann
Müller die Kopie genommen. In dieser hat Pfister die späteren Erwerbungen nachgetragen.
Neben diesem Katalog besitzt nämlich die Bibliothek noch fünf Bände eines eben-
falls von Conrad Pfister ;ingeb»gtrn Katab»gs über die Amerbachi.vche Sammlung, den er
oH'enbar im Auftrage des (hmMlig^n Kigcutümers Basilius Iselin verfa.^st hat; die Fünfzahl
ergiebt sich durch die Trennung von Phib>sophie und (Jeschichte, die jede einen besondern
Band haben. Jeder dieser Biiii<le h.it eine Dedication von Ba><iiliuK I.selius Amerbachiadrs
22^
an eine von Amerbach stammende Familie. Darauf folgt die Ueberschrift : Theologicae
(oder juridicae u. s. f.) Facultatis bibliotheeae Amerbacliiae-Iselianae manu descriptae et
stanneis inipressae typis index locupletissimus (oder ähnlich) laboriosa M. Conrad! Pfisteri
Basileensis professoris Rhetorices ordinarii et bibliothecarii academici opera ab annis
MDCXXVIll et XXIX usque ad annum MDCXXX manu propria conscriptus et in seriem
alphabeti digestus. Die alphabetische Ordnung war eben dadurch hergestellt worden, dass
Pfister die einzelnen Büchertitel auf Papierstreifen geschrieben, diese Streifen dann alpha-
betisch geordnet und in dieser Reihenfolge in den Band eingeklebt hatte. Im juristischen
Katalog sind, um das nebenbei zu bemerken, unter dem Stichwort Erasmus auch dessen
Testament und die darauf bezüglichen Akten aufgeführt mit der Bemerkung: haec omnia
simul reposita sunt in einer grossen schindelladen im oberen sälin stehend uf dem langen
gfümisten tröglin.
Der Katalog von Pfister hat jedenfalls Zwinger seine Arbeit wesentlich erleichtert,
aber trotzdem gebührt Zwinger das Verdienst, eine Leistung hervorragender Art vollbracht
zu haben. Sein Katalog verzeichnet in fünf Bänden die Manuskripte und in zwölf Bänden
die Druckw^erke. Die Einteilung ist die des Pfisterschen Katalogs der Amerbach-Bibliothek
in Theologie, Jurisprudenz, Medizin, Philosophie und Geschichte : jedes dieser Fächer hat
im Handschriftenkatalog einen Band, im Katalog der Druckwerke haben die Theologie,
die Jurisprudenz und die Philosophie je drei Bände, die Medizin einen und die Geschichte
zwei. Dass der Katalog alphabetisch angeordnet worden, verstand sich nach den Vorbildern,
die zu Grunde lagen, von selbst. Die Arbeit scheint im Jahre 1678 vollendet worden zu
sein, wenigstens findet sich im Regenzprotokoll aus diesem Jahre die lakonische und sonder-
bare Notiz: 18. Oct. 1678 in Regentia actum: Catalogis quatuor facultatum a bibliothecario
D. D. Zwingero conscriptis acquiescendum nee quicquam ulterius eorum nomine exigendum,
simulque eidem gratias pro insumpto labore agendum esse.
^
1671 bis 1818.
Es kann für dioso Periode die rein chronologische Erzählung verlassen werden. Die
Zeit von 1(571 his 1818 (dem Jahre der Reorganisation der I'^niversität ) verläuft, tür die*
nihliothek so gleiehmässig, dass wir in Zusammenfassung des (Tleiehartigen aus diesem
Zeitraum den Stoff nach den drei Rubriken Verwaltung. Finanzen und (Tesehenke sondeni.
Verwaltung-
Wir haben gesehen, dass der Regenzbesehluss vom 24. April 1(522 bloss eineff
Bibliothekar vorsah und die vier Dekane, die sich bisher auch als Bibliothekare geriert
hatten, in die Rolle einer Aufsichtskommission wies. Der Bibliothekar wurde von der
Regenz jährlich gleichzeitig mit dem Rektor in der am ersten Montag des Maimonats statt-
findenden Regenzsitzung gewählt und hiebei jeweilen der bisherige wieder bestätigt. Dit»
im Jahr 1(551 durch die Wahl von »loh. Rud. Wettstein zum zweiten Bibliothekar getroffene
Xeuerunir wurde fortan zu konstanter Ut^bun«:, auch durch das Bibliotheksrcfflement von
■n
n
1(181 fVirmlich sanktioniert» und 1712 wurden den beiden Bibliothekaren, ^da sie oft nicht
zu Hause waren, wenn die Biblioth(»k gezeigt werden sollte", noch zwei Adjuncti aus den
Regentialen beigegeben. Neben diesen vier Bibliotkekaren verschwindet die Bethätigung
der vier Dekane als Beirates vollständig.
Im Anhang wird die Liste der Bibliothekare nach den Regenzprotokollen mitgeteilt.
Der schon früher erwähnte Bericht über die Bibliothek von 18()0 sagt: ^v(m den
ordinarii sind einer ex theologico und einer ex philosophico ordine, und extraordinarii
(adjuncti) sind auch zwey Professores, einer ex ordine juridico und einer ex ordine m^diro.*"
Mit dieser Bemerkung stimmt die im Anhang aufgestellte Reilie der Bibliothekare bloss in
den drei Ruljriken der ordinarii und des zweitcMi adjunctus iilK»rein, der erste (»rdinarius ist
immer Theolog. der zweite PliiKi.soph, der zweite Adjunkt Mediziner. Dagegen die Stelle
des ersten Adjunkten ist erst seit 17.")4 i.Ioh. Rud. Thurneys(»n» im Besitze der «luristen.
In den ersten .lahrzehnten st'it der Errichtung t-incr zwiiton !Ubli^^thekar^t^'l^•
standen diese liriden Bildiothekare s<»wt'it ich si»h«' an Rrrhtcn un«! IMIichfcn einand<M* trlfirb.
24
wenigstens teilten sie sich zu gleichen Teilen in die ohnedie^s ^chon mehr a\> liescheidene
Be>oldung von 12 fi, wie da-< schon 1604. als Zwinger dem BiMiothekar Wett,stein Km-
geordnet wurde. te>tge>etzt worden war »ut dimidium salarii quod accipit Ordinarius biMio-
thecariu.s ei Zuin'rero solvatur». Im I^ufe des IS. Jahrhunderts bildete sich aber die
Uebung aus. da^s der Bibliothekar aus der philosoj»lii sehen Fakultät die laufenden Geschäft«*
aus>chlie>>lich liesorgte'i und namentlich den Fremden, die der Holbeinischen rremälde wegen
die Sammlung sehen wollten, zu Gebote stehen mus<te. Aus diesem Grunde wurde, als da>
Rei^en und damit diese Besuche zunahmen, der Wunsch rege, der zweite Bibliothekar niüchti*
eine Wohnung in der Nähe der Mücke haben, und der Rat ]>ewilligte hietVur im Jahre
1770 den Schr.nauer H<»f hinter dem 3Iiinster. der denn auch bis zum Bezug des Museum>
Amt>wohnung des Biblioth<-kars geblieben i>t. Die Bi*>oblung von 12 ft aber blieb geteilt*
I>ie bibliothecarii adjuncti -und >eit dem IS. JahrLundert mehr und melir auch der
theologische bibliothecarius c»rdinariu>i waren dem Ordinarius ex facultate phib»sophica zur
Beihilfe und zur Beratunfc lieiwordnet und verdrän«rten die vier Fakultäten oranz aus dieser
Stellung, zumal seit ein besonderer fi>cus bibliotli«*cae bestand, aus dessen Ertrag die Biblio-
thekare direkt Bücher an««chat!en konnten. Ganz von selbst ge^-taltete sich die Stellung
der Bibliothekare in dieser Hinsiecht so. dass die drei andern dem philosophischen al>
Kommis.Mon tiir die Bücheranschattungen zur Seite standen. Dieses thatsärhlich gebildete
Verhältnis ^Tirde im Jahre 1822 durch tV»rmlitlK'n BeM*hhi<s der Beln'irden sanktioniert.
Infolge der Reorganisation der Universität durch das Vniver^ität^gesetz vom 17. Juni ISlSi
beschäftigte sich nämlich die Regenz neuerdings wie schf»n früher einlä<>Hch mit der Frage,
wie die Bibliothek zu gemeinnützigerem (Tcbrauche und «"ilterer Benutzung einzurichten sei.
und ernannte zur Vorberatung eine Kommission, die am 15. Juni 1?^21 Vorschläge vorlegte.
Unter diesen befand sich auch der folgende: betretfend Anscliatl'ung der Bücher sei
die bisherige Uebuno: näher dahin zu bestimmen, da--*; die «reinaehten Vor>ehlä«:e sämtlicher
Bibliothekarien der vier Fakultäten mit Zuziehuntr eine> Mitglieds der pliib»sophischen
Fakultät sollten in Beratschla^runir fren(»nimen werden. Xaclidem die Reirenz dies anirenommen
und die Curatel es bestätiirt hatte, ernannte die er<tere am 7. Juni 1S22 als Mitirlied der
* Mit AusTiahni«» dfr R*Thiinntr«itMhrnntr. *Vi*^ «»"it *\fm l\*-<tf'hf*n *'\nt^'^ ti-'^« u> !»iMinth*»<aj' comiiiuiiis=
wovon spät**r» dfm thj'olMjri^^^'bf-n r5i!»li«.»thekar olila:^. Ein B<^ri« ht tl»-r K»'ir»'nz an <lie Pt^pntat**!! v«un
31. Au*r«<t 17SK) satrt: I>fr liihliothe« arius f\ or-lin«* Tln*Ml«.<»"ir.> tuhrt d'w lle«hnunir»-n uu»l ]>esi»riret narli
3Ias<iral>e der Torhan<lfn»*n Mitt<^ln ir«*ni»-in-ianili«h mit «It^ni zw*'itfn «li^ An«harfiinir nHU»»r nml nützli«*hfr
Werk**, dieser aber hat neb»*n andern <M>lie<renh«'itfn vurz'itrli^li smIi])»^. ili»' St-It^-nlj^'itf'n unserer «»tlVntlirhen
Biblioth»-k denen Lielihahem and hp-inn«!*^?! den»'n Fr^-md^-n v»irzuwei>«^n, zumal dtMu<ell»en deshall>»'n eine
obrig^keitliche Wohnung antr»'wif>f n i>t.
^) Der Bericht vnn l^ywi sairt : J^der d»'r nrdinari«»rnm di** «^xtraordinarii halit-n k^ine enndiimenta
hat jährlich teil.-? von den vier I>efani?j. teils hx ti-<o liiltIi««thHiae rMmmuni ein H«»nor.irium von 4 NeuthaK'r
zn bezi**hen. I>er Philosojdiu- aber, w^blinr «li»' m^-i-t*' B^Miiubunir auf si« h hat. hat iiluMdi»'< s»'it drui
Jahre 1773 eine der Stadt zaireh«~ir»'nde und von der^ellinn zu untKrllalt^•n«l^* Bfwohnunir iVev zu irenie-^sen.
25
philosophischen Fakultät, das den Beratungen zur Anschaffung der Bücher beigeordnet
werden solle, Professor Peter Merian.
Damit war, was sich im Lauf der Zeit als Uebung festgesetzt hatte, amtlich
anerkannt: Der Bibliothekar ex ordine philosophico, zur Zeit Daniel Huber, war wieder
i'inziger Bibliothekar geworden, und die andern drei, nunmehr vier, zur Bibliothekskommission
für Biicheranschaff*ungen gemacht. Fortan heissen sie auch offiziell Bibliothekskommission :
am 25. November 1824 beantragt die Bibliothekifkommission Anstellung eines (Teliilfen d(»s
Bibliothekars, am 15. Dezember 1825 wird das (Jutachten der BihI iothekskommission üb(M*
\'erteilung der Fonds genehmigt, am 31. Mai 1827 legt Bildiothekar Huber schriftlichen
Uericht der Bihl iothekskommis^ion über die Einrichtung des Katalogs vor, u. s. w. Es ist
nur noch eine Reminiscenz aus alter Zeit, wenn es etwa 2. April 1829 heisst: durch den
'l\>d des Prof. J. R. Schnell ist die Stelle eines bibliothecarii facultatis juridicae vakant
;rcworden und wird beschlossen, dass das nun einzige Mitglied der Fakultät, Prof. Snell.
hiemit als Mitglied der Bibliothekskommission eintrete; wie auch in der Amtsordnung des
Hibliothekars vom 1. April 1880 der § 3 noch an die alte Zeit erinnert, indem er sagt :
I5ei unvorhergesehenen Hindernissen tritt zunächst nach alter Uebung als zweiter Biblio-
tliekar das aus der theologischen Fakultät gewählte Mitglied der Bibliothekskommission in
die Funktionen des Bibliothekars ein, und wenn auch der zweite Bibliothekar verhindert
ist, der Reihe nach die übrigen Glieder der genannten Kommission.
Die Verwaltung der Bibliothek wurde durch ein Reglement vom 14. Oktober 1(581.
(bis inmierhin in den meisten Bestimmungen das von 1622 aufnimmt, neu geregelt. Es war
in Plakatformat gedruckt in der Bibliothek angeschlagen, ausserdem aber erzählt der
Bericht an das helvetische Ministerium, es sei auch noch von alten (lesätzen eins angeheftet
gewesen, das «Iso lautete:
(^ui sil)i concedi vult librum et l)ene credi.
Lex ita nostra sonat alium mox ipse reponat,
Qui valeat tantum vel plus etiam aliquantum.
Spe sua frustratur aliter quicunque precatur.
Tnd ferner:
Xoli hospe.s num(»rare Volumina bibliothecae,
Sed reputa (juanti plera<jue sint pretii.
An der Hand des RegbMnents betrachten wir die einzelnen Vorschrift (»n Die
Schlüssel der Bibliothek .sollten nur die zwei Bibliothekare und der Rektor der Tniversität
haben. Besonders verdi<»nten Professoren hat aber die Regenz daves supernumerariae be-
willigt. Das war eine grosse (Junst. mit der die Ri'genz keineswegs freigebig war, und
man .sah seit Mitte des 18. .lahrhunderts mJ>glichst darauf, dass sich die Zahl der SchlüsNel-
inhaber nicht zu sehr vennehre. und erteilte daher ein S<hlns>el recht erst, wenn ein alte^
26
durch Verzicht oder Tod des bisherigen Inhabers ledig geworden war. So erhielt 1759
Prof. Iselin die Schlüssel des verstorbenen Joh. Ludwig Frey, und bei diesem Anlasse erinnerte
einer der Herren, dass es gut wäre, wenn alle und jede Herren, welche die Schlüssel zur
Bibliothek haben, ein gewisses Gelübde deswegen ablegten. Dies wurde beschlossen und am
25. Februar 1760 den Schlüsselherren das Gelübde abgenommen.') Es waren damals die zwei
ordinarii, die zwei adjuncti und die Herren Prof. Burchhardt, Iselin und Falkner.
Der Besitz der Schlüssel war allerdings von sehr grossem Werte, weil die Biblio-
thek nur während zwei Stunden wöchentlich, nämlich am Donnerstag nachmittags von
1 — 3, später von 2 — 4 Uhr geöffnet war. Dies galt aber laut Bericht an das helvetische
Ministerium nicht für die Wochen der Hundstagsferien und den Winter. Erst i. J. 1802,
als anlässlich der Wahl eines neuen Bibliothekars die alte Ordnung wieder verlesen und
unverändert gutgeheissen wurde, erhob sich die Frage, ob dies auch für die Ferien und im
Winter gelte, und der Entscheid lautete: Ja, die Bibliothek sei alle Donnerstage ohne
Rücksicht auf die Ferien und ebenso im Winter zu gemeinem Nutzen und Vergnügen
Studierender und anderer Personen zu eröffnen, doch so, dass der Bibliothekar weder für
Holz und Feuerung noch für Abwart zu sorgen habe.
Auf diese zwei Stunden drängte sich also die regelmässige Benutzung der Bibliothek
and das Ausleihen der Bücher zusammen, und es wurden deshalb zwei Alumnen zur Aushilfe
in der Bedienung des Publikums beigezogen, die custodes hiessen und laut Regenzbeschluss
vom 3. Mai 1718 das Stipendium Firlegerianum als Salar erhielten, und laut Beschluss vom
13. Dezember 1736 aus dem fiscus legatorum 10 ft- Nach dem Bericht von 1800 bestand
ihr Salar aus 17 f^ 15 ß 6 ^ aus dem fiscus legatorum nebst etwan fallenden Trinkgeldern.
Bibliothekar Huber erhielt im Jahre 1807 auf sein Gesuch die Ermächtigung der Anstellung
eines dritten Custos, der mit 15 % aus dem fiscus legatorum zu remunerieren sei, an den
Trinkgeldern aber keinen Anteil habe.
In Bezug auf das Ausleihen von Büchern hat das Reglement von 1681 die Vor-
schriften der Ordnung von 1622 fast wörtlich wiederholt. Zum Bezug von Büchern berech-
tigt waren, wie der Bericht von 1800 sagt, alle hiesigen Bürger, sie seien Gelehrte von
Profession oder sonst Kenner und Liebhaber der Wissenschaften. Man musste bei Entlehnen
eines Buches seinen Namen in das Ausleihebuch eintragen, den Empfang bescheinigen und
für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung Ersatz versprechen. Ueber drei Monate
sollte keiner (ausser den Professoren) ein entlehntes Buch bei sich behalten. Studenten und
nicht hier wohnhafte Fremde erhielten Bücher nur auf genügende Bürgschaft; solche, die
zum Erwerb eines akademischen Grades herkamen, auf Empfehlung des Dekans ihrer
*) Es war hiefür eine neue Ordnung redigiert worden, auf die das Gelnl)de abgelegt wurde. Sie
reglementiert die Pflichten der Sohlässelinhaber und der Custoden sehr einlässlioh und ist im Arch. acad.
Tom. III p. 501 ff. zu finden.
27
Fakultät. ManuKcripte und seltene Drucke sollten an hier Wohnhafte nur mit Bewilligung
des Rektors und der Dekane, an Auswärtige nur auf Regenzbeschluss und gegen angemessene
Kaution ausgeliehen werden. Bezüglich des Hantierens an den Bücherschäften gab ein
Anschlag in der Bibliothek die zweckmässige Vorschrift : libros de scamnis aufferre iisdemque
inferre peregrinis et civibus omnibus, nisi aliquo dignitatis gradu sint ornati« licitum haud
esto, quin utrumque per eustodes bibliothecae ut fiat, legibus cantum est.
Von diesen Vorschriften war die der Beschränkung der Leihe auf drei Monate
schwer durchzuführen; die Regenz hat sich öfter mit dieser Frage beschäftigt, schliesslich
aber doch inuner wieder diesen Termin festgehalten. So 19. Juni 1754, 20. Juni 1781. Ja
am 14. Juni 1758 wurden sogar auch die Professoren diesem Termin unterworfen.
Unter Voraussetzung genügender Kaution wurde das Ausleihen an Auswärtige liberal
gehandhabt. Gewöhnlich wendete sich ein Auswärtiger, der ein Buch haben wollte, an einen
ihm bekannten Professor, der dann die Bürgschaft für ihn übernehmen zu wollen erklärte,
worauf die I^eihe ohne Anstand erfolgte. Dergestalt sind namentlich auch Manuskripte in
grosser Zahl immer nach auswärts ausgeliehen worden. Charakteristisch für die Zeit ist
es, dass dabei jeweilen in Betracht gezogen wurde, ob aus der Mitteilung eines Manuskripts
nicht seines Inhalts wegen der Universität oder dem Gemeinwesen Ungelegenheiten entstehen
kcmnten oder ob es nicht seines gefährlichen Einflusses wegen besser ungelesen bleibe. In
letzterer Beziehung ein amüsantes Beispiel: ein unbekannter fremder Italiäner wünschte
gegen Hinterlegung von 30 Louisd'or oder auch mehr nur für kurze Zeit die Clavicula
Salomonis zu entlehnen. Die Ilegenz erkannte am Ü. Juli 1731 : ,,Soll durch den Pedellen,
als ein ärgerliches Buch, durch welches viele Leute verführet werden kJmnten, ihme
abgeschlagen werden. ** Dadurch war aber der Professor Kglinger auf dieses Manuskript
neugierig geworden und wünschte es in sein Haus zu bekommen, und die Regenz erlaubte
es ihm am 11. Juli, ,.jedoch niemand sonst zu communicieren*", und als der Italiäner neuer-
dings das Gesuch stellte, das Buch wenigstens auf der Bibliothek einen Nachmittag durch-
gehen zu dürfen, wurde es ihm bewilligt, ,, jedoch solle auf ihn wohl Acht gegel»en werden. *•
Auffallend i.st, dass die Stempelung d<»r Bücher erst auf Antrag d<»s Bibliothekars
Huber im Jahre 1S17 eingeführt wurde, und zwar erst, nachdem ein schon im Jahre 18(M>
von Huber gestelltes Begehren um Anfertigung eines Stempels noch abgelehnt worden war.
Ein grosser Uebdstand war der Mangel eines Arbeitsraumes in der Bildiothek
wenigstens zur Winterszeit. Der Bericht vtm 1S(K) äussert sich über die Gründe in naiver
Weise: Tische und eine Art von Pult, Dinten und Federn stehen jedem zu Diensten. Allein
mit geheizten Zimmern kimnen wir nicht dienen, w^ir haben zwar ein Zinnner. in welchem
sich ein eiserner Ofen !»efindet. zu Holz oder Steinkohlen aber haben wir keinen Fond. Nur
dann und wann wärmen wurde nur die Feuchtigk<*it aus den Wänd<»n ziehen und der Ge-
sundheit seliädlich stMii. Den ganzen Winter hindurch täglich zu wärmen erfordi»rte nicht
__28
nur einen grossen Aufwand die Brennmaterialien anzuschaffen, welchen zu machen wir nicht
im Stande sind, sondern auch ein besonderes und angemessenes Salarium für den Biblio-
thekarium, welcher sich, wenn je ein solcher zu finden wäre, mit Hindansetzung seiner
übrigen Obliegenheiten diesem Geschäfte widmen wollte.
Dass die Bibliothek nur am Donnerstag Nachmittag geöffnet war, mochte zur Not
für die Bücherausleihe genügen, brachte aber für die Bibliothekare die grosse Belästigung
mit sich, dass sie jederzeit den durchreisenden Fremden, die der Holbeinischen Gemälde
wegen die Anstalt sehen wollten, zur Verfügung stehen mussten.^) Gar oft haben dennoch
Fremde unverrichteter Dinge abziehen müssen und 1797 beklagte sich der Pedell Nikiaus
Linder, dass er einen Abgang an seinen Accidentien erleide, weil die Bibliothek öfter den
solches begehrenden Fremden nicht gewiesen werde, er also weniger Trinkgeld erhalte. Und
doch war schon 1790 auf Anfrage der Regierung dieser mitgeteilt worden, dass auch die
bibliothecarii adjuncti in Notfällen den Fremden allen Vorschub leisten wollen, wie sich
denn auch die jeweiligen Rectores dieser Mühe gern unterziehen und überdies Anstalt ge-
troffen sei, dass zur Erleichterung des H. Bibliothecarii ordinarii ausser genannten Herren
auch noch ein Regentialis extraordinarius die Eröffnung der Bibliothek besorge.
Jährlich im Juni auf den Amtsantritt des neuen Rektors fand die Inspektion der
Bibliothek durch die Regenz statt. Nachdem im oberen Kollegium die traditio sceptri an
den neuen Rektor stattgefunden hatte, zogen die Regentialen ,,in feierlichem Zuge" nach
der Mücke, um sich zu überzeugen, dass von den ausgeliehenen Büchern, die alle auf diesen
Tag zurückgeliefert werden mussten, keines rückständig sei, und nachdem sie alles in bester
Ordnung gefunden, den Bibliothekaren den Dank der Regenz für ihre Verwaltung auszusprechen.
Die Regenz war von Alters her gewohnt, die Verwaltung der Bibliothek als eine
durchaus interne, nur ihr zustehende Angelegenheit der Universität zu betrachten. Sie war
etwas betroffen, als im Jahre 1750 die Kommission, die für Al)fassung einer Ordnung für
die H. Deputaten niedergesetzt war, in ihren Entwurf einen Artikel aufnalmi, der den Depu-
taten eine Aufsicht über die Bibliothek zuerkannte. In der Regenzsitzung vom 29. Juli 1750
wurde darüber verhandelt und gefunden, dass dies bedenklich sei und gar leicht so weit
gehen könne, dass die H. Politici die Schlüssel auch haben wollten, welches man niemal
zugeben könnte; dessentwegen wäre zu überlegen, was hiebei zu thun sei, ob man wolle
stille sitzen und erwarten, ob TJ. Gn. H. u. Obern diesen Artikul schlechterdingen bestätigen
') In einem Büchlein, betitelt: La vie privee d'un prince cel^bre ou details des loisirs du prince
Henri de Prusse dans sa retraite de Reinsl)erg (Veropolis 178-t), wird pag. 68 erzählt, wie dieser Prinz, der
berühmte Bruder Friedrichs des Grossen, auf seiner Reise in die Schweiz einen Tag für die Sehenswürdig-
keiten Basels zur Verfügung hatte, mais apres avoir et^ retenu trop long-temps dans differents cabinets
pri^cieux et dans plusieurs atteliers c^lebres, tels principalement c[ue ceux de MM. de Mechel et Fäsch, ce
ne fut que la nuit qu'il put voir la bibliotheque de la ville, il <^tait une heure du matin quand il en sortit.
La ville de Bdle est glorieuse de lui avoir vu parcourir aux flambeaux une partie des raretes qu'elle renferme.
29
werden, oder ob num sollte trachten, dem etwan zu befr»relitenden Streich vorzukommen.
Hiebei führte der Rektor an, dass zwar den 27. l)ezeml)er 1(571 hei frewissem Anlass in einer
Uatserkanntnis den H. Deputaten wirklieli die Inspektion ülx^r die Bibliothek sei pe^xeben
worden.*) Allein 1. habe man keine Spuren gefunden, dass dieselben jemals eine solche
Inspektion ausgeübt haben; 2. habe löbl. Universität nach wie vor die Bibliothek allein
besorget: 3 endlich sei eine (irossratserkanntnis vom IJ). Juni 1724 vorhanden, darin aus-
drücklich und ohne einigen Vorbehalt der Universität die Besorgung und Aeufnung der
Bibliotliek^ wie sie es bisher gehabt, noch ferner überlassen wird.*) Die Kegenz beschloss
darauf, es sollen allenfalls nienumd von den politicis die Schlüssel herausgegeben werden.
Der Jtektor und der Bildiothekar Brucker sollen sich baldigst zu den H. Häuptern verfugen
und ihnen zu Händen U. (in. H. u. Obern alle niUige Vorstellung thun und einen schrift-
lichen Bericht zustellen, was es mit der Bibliothek für eine Bewandtnis habe. Dies geschah
am 81. fluli. Die l)eiden regierenden Herren erklärten sich sehr wohl und günstig und
nahmen das Memorial zu Händen des Kats in Empfang, dasselbe wurde auch im Rate ver-
lesen. ab<»r die am 2. November 1750 vcmi Rat genehmigte neue Ordnung der Deput<iten
enthielt doch den Satz: Solle ilinen (den Deputaten) ferners die Inspektion und Aeufnung
der allhiesigen Bibliothek nach Anleitung der Erkanntnu.ssen vom 27. Uhristmonat 1(571 und
IS). Juni 1724 anbefohlen sein. Die Regenz trat nun den Rückzug an und befand am
17. November 1750 für gut, U. H. (i. H. Deputaten darül^er zu befragen, wie dieselben solche
Worte verstellen und was sie vermeinen, dass kraft derselben ihnen in Ansehung der öffent-
lichen Bibliothek zu thun sei. Die Deputaten gaben darauf in (hT Regenzsitzung vom
27. November 1750, zu der sie eingeladen worden waren, die Erklärung ab, dass weil gemelter
Artikul zwei Ratliserkanntnis.se zusammensetze, welche einander entgegen seien, sie nicht
glauben. <lass ihnen in Ansehung der Bibliothek etwas neues aufgelegt sei. und sie seien
auch nicht gesinnet. E, E. Regenz darin den geringsten Eintrag zu thun.
Immerhin berichtete am 21. Februar 1752 der Rektor der Regenz, Ratssub.stitut
Wettst<'in habe ihn) namens der Deputaten den Wunsch ausgesprochen, man miige l)ei der
Visitation <lcr Bibli(»thek die H. Deputation auch zuziehen. Er habe geantwortet, die Visi-
tation geschehe nur einmal und zwar solenniter, auch nicht so bald, doch werde er nicht
ermangeln, es bei erstt'm Anlass den H. Dej)utaten anzuz4Mgen, wo sie Lust habf»n die
* |)i«"< int (1»T auf S. 21 nlif» tTWjiliiit«» Bi*<(hln»*s uiul «l»*r «ir«*\vi^^»» .Vnla«*" nar <1i<* Wri^antuiijx
«ler I)onhli»ttt*n iintt*r ib'ii I*rni»'«.*or»*n p*w»'<»*n.
*) Anla^•^li^*h »li*r 1724 «lur<*}i «Im Toi! «l»«s l*ri»r iii^mI. Th J^winj;»T in»titf w«*nl«'iiilt'n NN i»'«l»Tl»p«*#»t7.uni;
<|jM* I*ri»rfHsur uml «Irr Stfll»- fiiu-* Stailtarzti»«* wan'ii im Ivat»* il^r Itinkirariir «I«t I nivt'rsitat iiihI Mittel
<lair»*j;»'n zur S|na<lH* ^i'koinnu'ii. ii. a nli ui« lit jtilrr M«*ni;»*>i.»liltf rriitV^^ni 1(N» fj /n .NiMit'nuuir der HiMi«»-
thfk hezalilt'ii ?inlU». hi»» Krirtnz i»ri»t»-«<ti«*rt»' il.iiri'trcn uinl Im! iii<htH vorziiiwlnii» ii. «la* t\*-u Vorrf« lit#*n Afr
\'u\\'*'\''i\tM 7u\\ i»l«'rlaut«'. I>.iraiit' lM'/.it'!it «.i« h ilfi* <ir«»«*«»rat-ii«*''rliln«"* voiti VJ .Iiini 1724. Wollen M <t II
u. tiln-ri'H iMn«M* 1. I iiiv»'r*»itat «Ii«* ViTu.iItuni; ihrrr li<«<niim. i|i*-irl»'hh»*n «lif U«»*ni;;iiti«^' iiihI Ariitnunir tl«'r
liihlioth«*<\ wii« sii* i»«j l»is!it»ro i;fli,tlif, norli tcnnrh iilMTla*»<«*ii
30
Bibliothek zu besehen, und werde amplissima Regentia solches umb desto ehender vor eine
Ehre halten, als ohnedem ampl. Reg. ihnen der Bibliothek halber etwas vorzutragen habe.
Die Regenz beschloss darauf: Seye dem Rector überlassen, sobald er es gut finde, Viris
gravissimis (Deputaten) sagen zu lassen, dass wann sie belieben wolten die Bibliothecam zu
sehen, sie nur eine Stund bestimmen möchten, da man sich eine Ehre machen werde, selbige
ihnen zu weisen. Allda solle alsdann der Rector und wo möglich die Bibliothecarii oder
in deren Abwesenheit die H. Adjuncti sich etwan in der Zahl höchstens vier in allem ein-
finden und nichts vorgehen lassen, so den Rechten 1. Universität auf die Bibliothecam nach-
teilig sein möchte, und wann Viri Grravissimi mit einander en Corps kommen, könnte einer
von den anwesenden Viris exe. (excepto Rectore) dieselbigen beim Eingang des Thores
empfangen und sowohl hinauf als sodann auch einer oder zwei wieder hinunter bis zum
Ausgang aus Höflichkeit begleiten.
Im Regenzprotokoll ist von diesem Besuch nicht weiter die Rede, wohl aber
unterm 15. September 1760: Der Rector ersucht die Bibliothekare, den 16. oder 17. September
die Bibliothek zu eröffiien, damit die H. Deputaten sie besehen können.
Nach längerer Ruhe berichtet das Regenzprotokoll wieder (4. März 1797), anlässlich
der vorhin erwähnten Beschwerde des Pedells Linder, die an das Deputatenamt gerichtet
worden war (weswegen die Regenz dem Pedell sein „ordnungswidriges und unverständiges
Betragen" verwies), hätten die Deputaten gemeldet, es werde ihnen nie ein Bericht über den
Zustand der Bibliothek erteilt, obschon sie doch die Aeufnung derselben in ihrem Eid haben
und ihnen also eine Oberaufsicht darüber von M. Gn. Herren anbefohlen sei ; sie begehren daher
jährlich einmal Inspektion und Bericht darüber zu nehmen. Die Regenz beschloss am
12. April: die H. Deputaten sollen auf die Bibliothek invitiert werden, wo sie alle mög-
liche Auskunft über Zustand und Zunahme derselben erhalten sollen mit Zusicherung, dass
man ihnen auch künftig, wenn sie es verlangen, behörigen Bericht erstatten und Einsicht
verschafien wolle. Weil die H. Deputaten die Aeufnung der Bibliothek in ihrem Eid haben,
so solle ihnen jährlich bei Einsammlung der milden Beiträge auch der Albus präsentiert werden.
Dieser Besuch fand am 24. Mai statt, und als sich die H. Deputaten Sarasin und Fäsch,
Stadtschreiber Fäsch und ihr Sekretär Registratur Merian einige Stunden verweilet und
den Bericht entgegengenommen hatten, „schienen sie ganz befriediget abzuscheiden."
Viel mehr als diese harmlose Kontrolle der Deputaten bedrohte die Selbstherrlich-
keit der Regenz über die Bibliothek die im Jahr 1768 auftauchende Absicht des Rats, einen
besoldeten ^politischen Bibliothecarius perpetuus" zu setzen. Ich finde darüber einen
Regenzbeschluss vom 26. Oktober 1768 : Als wegen dem Gegenstand eines vor Gr. Rath ein-
gezogenen Gutachtens, einen Bibliothecarius perpetuus, der nicht Professor wäre, zu bestellen
und etwa mit den 100 neuen Thalern, so H. Prof. Spreng genossen, zu besolden, umgefragt
worden, wird erkannt: Soll ein von W.W. Gr. Rathe verlangtes Bedenken von Ampi. Regentia
i
31
abgewartet werden, indessen aber H. Dr. J. R. Iselin und H. Dr. J. H. Falkner die regierenden
H. Häubter mündlich ansuchen, in dieser Sache nichts ohne die Gedanken Ampi. Regentiae
vernommen zu haben, zu verfügen. In der That war am 19. Sept. 17()8 im Grossen Rat
der „Anzug" gestellt worden, ob nicht der Ehre des Standes und dem Nutzen des Publici
und der Studien angemessen wäre, wann ein eigener von dem Professorat abgesonderter
Bibliothecarius gemachet und deme die 300 ft, welche Herr Prof. Spreng sei. bezogen, zu
einem Einkommen bestimmt würden. Es wurde aber im Grossen Rat vom 19. Dezember 1768
der Beschluss gefasst: Wollen M. G. H. u. Obere von diesem Anzug vollkommen abstrahieren
und es diesorts beim alten bewenden lassen.
Leider mangelt es an näheren Nachrichten über diese Angelegenheit; bedenkt man
die damalige unabhängige Stellung und das damalige Selbstverwaltungsrecht der Universität,
so trägt der Anzug einen beinahe revolutionären Charakter, während gerade ein Jahrhundert
später dieser Gedanke in der zur Staatsanstalt gewordenen Universität ohne grosses Auf-
sehen verwirklicht wurde. Man möchte gern den Namen des Anzügers und die Motive des
Anzugs kennen, es würden sich daraus vielleicht wichtige Ergebnisse für damals keimende
Reorganisationsgedanken herstellen lassen. Wie anders müsste die Sache erscheinen, wenn
es sich nur um den müssigen Einfall eines Kleinbürgers handeln sollte, dem der wissenschaft-
liche Charakter der Anstalt quer gelegen und der sie mehr auf das Niveau einer Bürger-
bibliothek für Unterhaltungslitteratur herabzusetzen gewünscht hätte, oder wenn das Projekt
aus den Reformideen eines Isaak Iselin erwachsen wäre, ein Glied in der Kette der Mittel
für Reorganisation unseres gemeinen Wesens! So wie unsre Kenntnisse liegen, müssen wir
uns bescheiden, alle solche Fragen zurückzudrängen.
Finanzen.
Am Eingang dieses Zeitabschnitts steht die Errichtung eines unter der Verwaltung
der Bibliothekare stehenden fiscus bibliothecae communis. Ein genaues Datum dafür kann
ich nicht angeben, die erste Jahresrechnung datiert vom Juni 16()4 und der erste Eintrag
in dieser ist eine Promotion.«?gebühr vom 4. November 10(12. Ohne Zweifel beruht die Ein-
führung auf einem Rogenzbe.schlusse, den ich nicht finden konnte. Die Rechnungen sind
von 1664 an vollständig im T^niversitätsarchiv erhalten. Sie sind von dem bibliothecarius
Ordinarius ex ordine theologico, der die Kas.saführung besorgte, aufgestellt und wurden jährlich
dem conventus decanorum abgelegt. Aus ihnen ergiebt sich folgendes:
Der fi.scus bibliothecae communis wurde nicht mit einem (trundkapital fundiert,
scmdem auf die Promotionsgebühren und die von durchreisenden fremden Besuchern fallenden
(lelder angewiesen. Das war immerhin ein ni<*ht ganz unbedeutender Ik»trag, ein Besucher
zahlte mindi'stens V, Tlialer, vornehme Leute mehr, die Rechnungen sind darüber recht
32
instruktiv, die erste Jaliresrechnung verzeiclmet an Einnalunen aus Promotionsgebühren in
allen vier Fakultäten zusammen 47 ft und aus Fremdengeldern 27 % 12 ß 6 t^, zusammen
74 ft 12 ß 6 ^, die zweite von letztern sogar 40 % 10 ß. die dritte 46 {J 2 ß 6 ^ u. s. w.
Die Absicht war, diese Eingänge zunächst sich häufen zu lassen, daher wurde im ersten
Jahre nichts ausgegeben, im zweiten nur 13 (fc 14 ß 2 ^ für Reparaturen, Papier, Trink-
gelder und (wenn ich Einträge wie: in conventu DD. Decanorum personis 9 : ß 18, die rationiim
personis 11 : 1 ft 2 ß u. s. f. recht verstehe) Taggelder. Von Bücheranschaffungen aus diesem
fisous war vorerst keine Rede, das blieb nach wie vor den vier Fakultäten aus den ihnen
zukommenden 40 {fc überlassen, doch wurde diesen ad augendam et conservandam bibliothecani
liie und da ein Beitrag gegeben, so 1668 jeder Fakultät 20 ij,, 1669 jeder 10 %. Auch
figurieren unter den Ausgaben die 6 % Salar des zw^eiten Bibliothekars.
Im Jahre 1679 betrug der fiscus 315 %, er sank dann wieder im Laufe der Jahn»
und 1689 klagte der Bibliothekar (bei einem Bestiinde von 256 tt 14 '^), sein fiscus nehme
beständig ab, worauf die Dekane die 6 % Honorar von demselben auf die fisci bibliothecao
der vier Fakultäten übernahmen. Einen Grund der Abnahme hatte der Bibliothekar darin
gesehen, dass die Beitreibung der Promotionsgebühren von den Graduierten in jure und
medicina auf Schwierigkeiten stiess, einen andern darin, dass die Eintrittsgelder der Fremden
in Abgang gekommen seien. Die Regenz beauftragte die juristische und die medicinisrhe
Fakultät, ihre Kandidaten zur Erfüllung ihrer Pflicliten streng anzuhalten, und den Pedell,
überall in den Wirtshäusern anzusagen, dass die Bibliothek niclit unentgeltlich gezeigt werde.
In der Folge kamen dem fiscus einige Legate zu, die zu Anlagen verwendet wurden,
so 1691 von Bürgermeister Brandmüller 1000 *j^, sodass er auf 1693 ein Vermögen von
1326 ft 9ß 1^ aufwies. Seit 1698 wurde die Uebung eingeführt, bei den Professoren,
Pfarrern, Doktoren, Gymnasiarch und der Universität günstigen Bürgern am Neujahr eine
Liste für Neujahrsgeschenke (strenae) an die Bibliothek vorzuweisen, welche eine schöne
Summe (50 bis 80 %) ergab und der Bibliothek sehr zu Statten kam. Daher finden sich
jetzt auch unter den Ausgaben jeweilen Bücherankäufe aufgeführt. Der 1704 auf 1850 %
angewachsene Fonds machte es niöglich, im folgenden Jahre 1705, allerdings mit Beihilfe
des Rats und mehrerer Gönner, die prachtvolle Bibliothek orientalischer und rabbinischer
Handschriften und Bücher, die der verstorbene Professor der hebräischen Sprache Job. Jak.
Buxtorf hinterlassen hatte, das Resultat eines durch drei Generationen fortgesetzten Sammel-
fleisses, zu erwerben. Da der fiscus le/^atorum und Pfarrer Jakob Frev zu St. Leonhard
zu diesem Zwecke Darlehen gaben, letzterer 200 Thaler auf 6 Jahre zinslos, so brauchte
der Fonds nicht einmal angegriffen zu werden. Am 24. Juli 1708 beschloss die Regenz daher,
das Salar des zweiten Bibliothekars von 6 auf 12 jfc zu erhöhen und die Erhöhung von 6 ^
auf den fiscus bibliothecae communis mit 3 %, den fiscus bibl. philos. und den fiscus prytanei
mit je IVe j^ z» verteilen, sowie am 11. Februiir 1717. dem Pfarrer Fn\v sein DiiHeben von
33
200 Thalern samt Zinsen vom Tag des Empfangs an zurückzuzahlen» wodurch der damals
bestehende Fond von 2000 {^ auf 1400 % zurückging.
Das Jahr 1720 brachte die Högger'sche Katastrophe, die dem fiscus bihliothecae so
unheilvoll wurde. Es wird später zu erzählen sein, wie es kam, dass die sog. Högger'sche
Schenkung mit schwerem Geld eingelöst werden musste. Der fiscus bihliothecae erhielt vom
fiscus legatorum hiefür 2500 % vorgestreckt, die er allniählig abzahlen sollte. Das hat er
auch bis zum Jahre 1734 gethan, und immerhin in dieser Zeit noch für Bücheranschaffungen
das Möglichste geleistet, wozu ein stiirk betriebener Verkauf von Doubletten die Mittel
schuf. Dem fiscus die Schuldenlast zu erleichtern, empfahl die Regenz am 3. tluli 1721 den
zu einem akademischen oder geistlichen Amt (lewählten, die bisher nach alter Vebung der
Bibliothek ein Buch zum (leschenk gemacht hatten, sie möchten lieber ihre Gebühr in
(ield entrichten
Unter Bibliothekar Beck (1753 ff.) nehmen die Ausgaben für Bücherkäufe sehr be-
deutend zu, es ist z. B. im Vergleich mit früher sehr bemerkenswert, dass die Rechnung
von 1761 für Bücheranschaffungen 420 j^ Ausgaben aufweist, worunter allerdings das eine
Hanptstück, Muratoris Scriptores, mit 300 |J aus dem Ritter'schen Legat bestritten wurde.
Je mehr man dieser an sich lol)enswerten Tendenz nachgab, auf desto kleinlichere Mittel
verfiel man oft, um dem Fiskus neue Einnahmen zu verschaffen. Schon 1745 (16. Juni) gab
die Regenz die Weisung, wer Bücher aus der Bibliothek entlehnt, solle etwas nach Belieben
in den fiscus bibliothecae communis l)ezahlen. 1760 l)ei der Visitation der Bibliothek wurde
abermals in Bedacht genommen, ob nicht die Fremden, so Bücher von der Bil>liothek ge-
brauchen, zu einer beIiebig(Mi Steuer höflich sollten eingeladen werden. 16. Juni 1751 wurde
den Decanis recommandiert, darauf zu vigilieren, dass jedes Universitätsglied, so zu einem
academischen Amte gelangt, das geordnet«» Präsent von einem Buch im Werth von wenigstens
einem Dukaten auf die Bibliothek liefere. 15. Juni 1763 wurde ^wegen dem gar geringen Ein-
gang der strenarum*^') veriTigt, dass künftighin jedesmal um das neue Jahr die H. Bibliothecarii
dem Pedell ein Verzeichnis geben sollen von allen in akademischen Ehren, Aemtern und
Diensten stehenden Personen, auch andern graduierten und übrigen, welche entweder Bücher
ab der «»ffentlichen Bibliothek zu entlehnen pflegen, nur allein die studiosos au.^igenommen.
oder aber sonst dieselbe besuchen und geneigt sein mischt en, einen solchen freiwilligen Bei-
trag zur Vermehrung der Bibliothek zu thun. Zu diesen allen soll der Pedell innert der
ersten 14 Tage des neuen .Iah res gehen, das Büchlein überreichen und ihren Beitrag ein-
zuschreiben ersuchen, nach Verfliessung dieser 14 Tage das eingenommene (leld samt dem
Büchlein und dem Verzeichnis dem Herrn Bibliothecario. so den Fiscus verwaltet, einliefern,
M Sie hatten in diesem Jahn» A\ ff A ^ erc**hen S<h«m he! der Vi«sitation von 1761 war die Sanm-
xeli^keit ministri jreahnd»*t worden, dass er nicht den hehnri^en Flei*«H an^ti-nd**. um fu <!fr Zeit de« neuen
Jahrert für die Bibliothek ex liberalitate oivium et fautorum einzusammelu
5
34
dieser soll das Yerzeiclmis durchgehen und den Pedell fragen, ob er bei jedem gewesen und
warum einer oder ander nichts geben. Worauf der Pedell noch einmal hingeschickt werden
soll, und wann er nichts weiteres auszurichten verhoffet, die ganze Sach vor der ersten
Regenz vorgetragen werden.
Dass mit dergleichen Dingen nicht viel gebessert wurde, liegt auf der Hand, und
da Bibliothekar Beck immerfort mehr auf Vermehrung der Bücher als auf Sparen bedacht
war, so kam es dazu, dass er der Regenz am 24. Februar 1775 anzeigte, der fiscus biblio-
thecae sei erschöpft und müsse Geld aufnehmen. Die Regenz bewilligte als zinsloses Dar-
lehen aus dem fiscus legatorum und dem fiscus gymnasii je 30 Xeuthaler, und gab den
Bibliothekaren zu überlegen, ob nicht ad augendam bibliothecam E.E. Bürgerschaft auf
anständige Art einzuladen sei. Dies wurde aber fallen gelassen, indem die Bibliothekare
ihr Gutachten dahin abgaben, dass es nicht wohl thunlich sei, E.E. Publikum ad contri-
buendum zu invitieren.
In neue Xot kam der fiscus bibliothecae durch den gegen die Erben Fäsch wegen
des Fäschischen Cabinets verlorenen Prozess (wovon später). Die Kosten betrugen ungefähr
300 n> und sollten aus dem fiscus legatorum und dem fiscus bibliothecae je zur Hälfte be-
zahlt werden. Da aber letzterer dazu nicht im Stande war, so musste sie ihm der fiscus
legatorum vorschiessen.
Ganz aufgebraucht war übrigens der Fond des Bibliotheksfiskus nicht, er hatte noch
ein Kapital von 1250 %, das auf einen gewissen Schlichter zu 3 ^ o angelegt war, dessen
Zinsen aber etwas unregelmässig eingingen. Am 13. September 1779 übernahm die Regenz
dieses Kapital auf die zwei fisci legatorum und gymnasii je zur Hälfte gegen Verzinsung
zu 4 ^ an die Bibliothek und bewilligte die Anschaff^ung einiger notwendigen Fortsetzungen
aus dem fiscus legatorum, sowie am 7. Mai 1781 einen jährlichen Zuschuss von 36 fl. in
Xeuthalern ä 3 ft, = 50 'J^ aus dem fiscus legatorum. Ja, am 4. Juli 1781 beschloss die
Regenz, da der fiscus legatorum binnen 18 Jahren um 13532 ffi 17.^4^ zugenommen habe,
so solle das debitum fisci bibliothecae gegen fisco legatorum, so in verschiedenen Posten
bestellt und circa 500 % ausmacht, aus dem Corpore fisci legatorum weggelassen und diese
Schuld getilgt werden.
Auch sonst musste der fiscus legatorum aushelfen. Als 1787 zur Sprache kam, dass
der fiscus theologicus schon über 60 Jahre einen Schuldrest von 75 |^ an den fiscus bibliothecae
zu fordern habe, bewilligte die Regenz dessen Zahlung aus dem fiscus legatorum, doch solle
dieses Geld für theologische Bücher verwendet worden. Selbst als in demselben Jahre 1787
für n()tig erachtet wurde, die Säuberung der Hibliothek und die Abstäubung der Bücher
zweimal jährlich statt einmal wie bisher vorzunehmen. Hess sich die Bibliothek für die
Kosten der einen Säuberung auf den fiscus legatorum nnweisen.
35 _
In den folgenden Jahrzehnten kam der fiscus bibliothecae wieder etwas zu Kräften,
teils durch Legate, teils freilich auch durch Beschränkung der Bücheranschaffungen. Am
Ende des Jahres 1817 betrug er alte Schweizerfranken 6416.6. Die in dieser Zeit erfolgende
Reorganisation der Universität gestaltete ihn noch besser. Das wird uns später beschäftigen.
Was leisteten aber in dieser Zeit die vier Bibliotheksfisci der Fakultäten, die ja l)is
zur Gründung eines iiscus bibliothecae communis einzig und allein für die Bücherankäufe
aufgekommen waren? Wir bemerken, dass die Fakultäten in dieser Beziehung mehr und
mehr zurückhaltend geworden sind, dem Bibliotheksfiskns die Hauptsorge für die Vermehrung
des Bücherbestandes überlassen haben, und in erster Linie auf Aeufnung ihrer Fonds bedacht
gewesen sind. So ist von einer Fakultät bisweilen Jahre lang nichts angeschafft worden.
Ein charakteristisches Beispiel teile ich aus dem Regenzprotokoll vom 6. Mai 1815 mit:
In der Verlassenschaft des Prof. Herzog sei. findet sich eine Polyglottii Anglicana, die auf
die öffentliche Bibliothek angeschafft werden sollte, wenn der fiscus theologicus die Hälfte
des Kaufschillings, der vielleicht 100 Gulden ausmachen werde, übernehme, und die andere
Hälfte der fiscus legatorum zahle. Der Decanus juridicus erbietet sich, da schon lange
keine Bücher aus deni juridischen Fach angeschafft worden seien, diese Anschaffung aus
ihrem fisco zu übernehmen. Was mit Dank angenommen wird.
Auf diese Weise sind die Fakultäten zu recht ansehnlichen Fisci gekommen, aus
denen dann im Jahre 1818 der neue fiscus bibliothecae communis gebildet werden konnte.
Giesehenke und Yermachtiilsse.
War die Bibliothek von Anfang an während eines vollen Jahrhunderts ausschliess-
lich auf die Liberalität der Universitätsfreunde angewiesen gewesen, so konnte sie dieser
Beihilfe, auch seitdem ihr eigene Mittel zu (iebote standen, nicht entbehren, da ja diese
Mittel, wie wir genugsam gesehen haben, selbst den bescheidensten Anforderungen oft nicht
genügten. Die Quelle freilich, die im 16. Jahrhundert die Bibliothek gespeist hatte, nahm
seit dem 17. Jahrhundert bedenklich ab und drohte oft ganz zu versiegen: die (Teschenke
der Basler Buchdrucker von ihren Verlagswerken. Der Hauptgrund war der Niedergang
des Buchdruckereigewerbes zu Basel, damit stand aber auch die Abnahme der Neigung zu
schenken in Verl)indung. Es bestand im 1(5. Jahrhundert keine gesetzliche Verpflichtung der
Buchdrucker zur Ablieferung von sog. Pflichtexemplaren an die Bibliothek, wohl musste ein
Exemplar für die Zensur eingegeben werden, aber es fiel dem Dekan der Fakultät zu. die
es rezensierte. Die hierüber erlassene Verordnung beider Käte vom 2*^. Februar ir>r>S i>t
allerdings zweideutig, es heisst darin, der Drucker solle das W(»rk. das er neu «nh^r in neut»r
Auflage drucken wolle, „Herrn Rectori hiesiger Universität zn Händen stellen, und der
36
Rektor die Decane der vier Fakultäten ohne Verzug zu sich berufen und durch diese und
sich selbst erwähren lassen, welcher Fakultät solches zu besichtigen zustehen solle, und dass
alsdann der, dem solches zu thun auferlegt, die Sache an die Hand nehmen und die Be-
sichtigung zu thun gehorsam und gewärtig sein solle; dem Dekan, dem ein Buch zu ersehen
verordnet, soll der Drucker sechs Stehler Pfennige von jedem Bogen, samt einem Exemplar,
so davon gedruckt, zu Ergötzung ausrichten.** Es ist doch wohl anzunehmen, dass das
dem Rector zu Händen gestellte Exemplar nicht schon das gedruckte Werk selbst war,
sondern bei neuen Werken das Manuskript und bei neu zu verlegenden der frühere
Druck, da ja fiir den neuen Druck erst die Erlaubnis erlangt werden musste. Von einem
Pflichtexemplar des neugedruckten Werks an die Bibliothek ist aber in dieser Verordnung
keine Rede. In der Folge scheint indes von der Regenz die Sache so aufgefasst worden zu
sein, als habe der Drucker auch an den Rektor zu Händen der Bibliothek ein neugedrucktes
Exemplar abzugeben, und die Drucker hinwiederum scheinen das nicht immer anerkannt zu
haben; auf Ansuchen des Rektors, der berichtete, es wollen darwider allerhand Unordnungen
einschleichen, bestätigte der Rat am 15. Februar 1665 die Verordnung von 1558. Mit dieser
Bestätigung war freilich der Zweifel, der im Wortlaute der Verordnung selbst lag, nicht
beseitigt, und die Buchdrucker blieben saumselig in Ablieferung von Exemplaren an die
Bibliothek, umsomehr, als sie sich überhaupt auch der Zensur auf alle Weise zu entziehen
suchten. Am 6. Mai 1674 beschloss daher die Regenz, in Betracht, dass die Buchdrucker
nicht alle aus ihren Werkstätten hervorgehenden Werke der Bibliothek einliefern und auch
wenn sie am Ende des Jahres vom Pedell gemahnt würden, nicht alles was sie müssten,
sondern nur was sie wollten, einschicken, es hätten die Dekane der Fakultäten, ohne deren
Zensur und Konsens nichts gedruckt werden dürfe, darüber zu wachen, dass von jedem
Werke ein Exemplar auf die Bibliothek gelange. Zu diesem Behufe hätten sie alle von
ihnen zensierten Bücher aufzuzeichnen und halbjährlich durch den Pedell ein Exemplar lÜr
die Bibliothek zu beziehen, die widerspenstigen Drucker aber dem Rate zu verzeigen.
Dieser Beschluss konnte jedoch nie durchgeführt werden, im Jahre 1718 beschwerte
sich die Regenz bei dem Rate, dass mehrere Drucker sich zu der Censur im Geringsten nicht
bequemen, und da etwan von den gedruckten Büchern die auf unsere Bibliothecam publicam
und denen Decanis pro censura kraft K. (In. zu vielen wiederholten Malen ergangenen Er-
kanntnis schuldige Exemplaria durch unsern Pedellen eingefordert werden, selbiger mit
Schimpf abgewiesen wird. Sie ersuchte daher die Drucker anzuhalten, dass sie die von
vielen Jahren her gedruckten und der Bibliothek annoch ausständigen Bücher zu selbiger
abliefere. Der Ratsbeschluss vom 22. iluni 1718 lautete: Bleibt bei letster Erkanntnis und
sollen die H. Decani Facultatum mit Zuziehung Herrn Stattschreibers die Macht haben nach
Belieben die Truckereien zu besuchen, die Fehlbaren MHGA Herren zu verzeigen, die Trucker
aber sowohl die ausständige als künftige Exemplaria von all gedruckt und druckenden Büchern
37
zur löbl. Universität-Bibliothek auf die Mucken liefern und nichts ohncensiert drucken, bei
hievor dictierter Straf.
Trotzdem wird bei der Visitation der Bibliothek am 17. Juni 1744 wieder p^eklagt.
dass die hiesigen Buchführer das schuldige Exemplar der von ihnen gedruckten Bücher der
Bibliothek zu liefern sich weigern oder saumselig erwiesen, und darauf werden von der
Regenz am 28. Juni die Bibliothekare beauftragt, ein Verzeichnis aller Bücher, so die Buch-
tuhrer der Bibliothek annoch schuldig sind, abzufassen, dann per ministrum academicum den
Buchführern ein Termin von vier Wochen präscribiert werden nebst Bedeutung, dass nach
dessen Verfliessung man sie wegen der noch abzugebenden Bücher vor U(tH. anklagen werde.
Die Herren Dekane sollen vigilieren, dass kein Buch ohne derselben resp. Approbation ge-
druckt werde, und sich jedesmal einen Schein geben lassen von dem Buchführer, dass sie ein
Exemplar der Bibliothecq und ein anderes dem Herrn Dekan abstatten werden.
Bei der Visitation vom 16. Juni 1751 musste diese Ermahnung zur Vigilanz an die
Dekane erneuert werden, auch wieder wohl ohne grossen Erfolg, denn im Jahre 1761 ging
die Regenz abermals den Rat um seine Hilfe an, der nun in der durch den Druck publicierten
Verordnung über das Bücher-Wesen vom 21. November 1761 befahl: So soll alsobald nach
geendigtem Drucke von einem jeden ent weders für die Rechnung eines Buchdruckers selbst
oder für andere hier gedruckte Werke, es sey gross oder klein, was Namens es haben m()ge,
ein Exemplar auf die hiesige öffentliche Bibliothek geliefert werden. Derjenige Buchdrucker,
der diese Schuldigkeit nicht innert den ersten vierzehn Tagen, nachdem ein Werk die Presse
verlassen hat, erstattet, soll, anstatt eines Exemplars, zehne, von denen die neun übrigen
zum Besten gedachter Bibliothek verkauft werden sollen, dahin liefern.
Diese Verordnung wurde nun von dem conventus decanorum als der Zensurbehörde
streng, aber unter beständigem Widerstand der Drucker gehandhabt, bis zum Jahre 1798.
Die helvetische Constitution vom 28. März d. •!. proklamierte in S 7 die Pressfreiheit als die
natürliche Folge des Rechts, das jeder hat, I^nterricht zu erhalten. Die Buchdrucker er-
klärten demgemäss die Zensur (und damit auch das Recht der Bibliothek auf ein Pflicht-
exemplar) als dahingefallen, und die Regenz beschloss am 28. Mai, die Bücherzensurkonunission
nicht mehr zusammenzurufen, um sie nicht der unangi^iiehmen Lage auszusetzen, keinen der
Buchdrucker erscheinen zu sehen. Am 12. September 1803 (Ba.sler (ies. S. I. S. VA\ wurde
zwar die Bücherzensur wieder hergestellt, und durch Ratsbeschluss vom 20. Sfpti'mber 1821^
verfügt, dass künftig jede Druckschrift, welche jiolitische (legenstände behandelt, nur mit
dem Imprimatur des H. Staatsschreibers solle zu drucken gestattet sein, und da.ss es im
I>brigen l)ei der Verordnung von 17(51 ferner sein Verldeil)en habe, al)er mit JJ 13 der Ver-
fassung des Cantons Baselstadttheil vom 3. Oktober 1833 (Basier Ges. S VllI S 51), der
die Freiheit der Presse gewährleistete und jede Art vorangehender Zensur aussehloss. fi»*!
88
die Verordnung von 1761 and damit auch die Verpflichtung der Buchdrucker gegen die
Bibliothek dahin.
Waren somit diese Leistungen der Buchdrucker sehr erzwungene Geschenke, so ist
es um so erfreulicher, dass die Bibliothek sich seitens der Professoren und einzelner Freunde
wie auch Fremder vieler Gunst und Freigebigkeit zu erfreuen hatte. Geschenke, die der
Regenz besonders wertvoll erschienen, wurden auf die Tafeln eingetragen, die in der Bibliothek
aufgehängt waren, und es wurde diese Ehre nicht jedem zu teil, der darum nachsuchte:
dem Wunsche der Erben des Bürgermeisters Debary, für das von Kunstmaler Hickel ver-
fertigte und auf die Bibliothek verehrte Porträt des Bürgermeisters auf die Tafel der
Donatoren gesetzt zu werden, wurde (18. Juni 1800) nicht entsprochen, „indem man be-
fürchtete, dass man gegen andere Donatoren, denen man in ähnlichen Fällen nicht gleiche
Ehre erzeigt, ungerecht sein möchte, und dass die Erben durch die Placierung dieses Porträts
sich schon hinlänglich geehrt halten könnten". Dagegen mag ein Geschenk, das damals auch
nicht auf die Ehrentafel kam, jetzt noch mit Auszeichnung genannt werden : 14. Januar 1718
Martin quondam V. D. M. in Herisau schenkt der Bibliothek charta amplissima Lutetiae
Parisiorum figuram repraesentans nebst dem liber palatii procerum Gallorum. Nach dieser
Bezeichnung handelt es sich wohl um den Pariser Stadtplan, der auf keiner französischen
Bibliothek mehr zu finden, ein Unikum unserer Bibliothek und der Neid der Pariser
Bibliothekare ist.
Die grösseren Geschenke und Legate, schon von P. Merian in seiner Festschrift auf-
geführt, bemerken wir auch hier der Vollständigkeit wegen:
Geschenke in natura.
1682 schenkt Joh. Konr. Härder eine Anzahl orientalischer, arabischer und persischer
Manuskripte aus dem Nachlass seines als professor linguae arabicae designatus von
Leyden verstorbenen Sohnes.
1714 macht Baron v. Högger sein verhängnisvolles Geschenk, wovon bald mehr.
1727 schenkt Samuel Werenfels eine Anzahl wertvoller Geschichtswerke (Pistorius, Freher,
Goldast u. a.).
1751 schenkt Rektor Joh. Rud. Thurneysen eine Anzahl wertvoller juristischer Werke (Heinec-
cius, Conring, Coccejus u. a.).
1751 schenkt der Rat Joh. Chr. Lünigs teutsches Reichsarchiv.
1760 u. f. schenkt Achilles Ryhiner die picturae antiquae Herculanei in vielen Bänden (in
rot Leder mit vergüldten Schnitten eingebunden).
1785 schenkt die helvetische naturforschende Gesellschaft ihr von Prof. Jaquin in Wien
übermittelte botanische Werke dieses Autors.
1790 gelangt durch Legat des Bürgermeisters Joh. Ryhiner das Werk Description des arts
et metiers XL VII vol. an die Bibliothek.
39
Geschenke in Geld,
1727 vermacht der Prof. Eman. Zäslin 100 Thaler.
1732 vermacht Robert Burckhardt, Kaufmann, 300 Thaler.
1737 bestimmt der Prof. und Bibliothekar J. Chr. Iselin der Bibliothek 2000 Gulden.
1759 legiert Prof. Ludwig Frey 300 Gulden.
1760 alt Landvogt von Homburg Robert Ritter 300 '%.
1762 General Hieronj-mus Linder 2000 % hauptsächlich für bauliche Einrichtungen und
Reparaturen.
1778 Cand. Leonhard Ryhiner 250 ft.
1792 Ratsherr, früher Prof., Andreas Weiss 200 Neuthaler.
1801 Nikiaus Harscher, Kaufmann, 300 ft.
1801 Prof. Rud. Stähelin 1000 Franken.
1804 Prof. J. J. d'Annone 1000 'S nebst seiner Sammlung von Versteinerungen, Mineralien
und andern Naturalien.
1813 Prof. Jakob Meyer 128 Franken.
Nicht unerwähnt endlich mag bleiben, was für Ankauf von Bibliotheken von anderer
Seite ist beigetragen worden, wozu im Grunde auch gehört, was die Regenz aus dem fiscus
Icgatorum bezahlte.
Für den oben erwähnton Ankauf der einzigartigen hebräischen Bibliothek des Joh.
Jak. Buxtorf erhielt die Regenz von der Regierung 200 Louis blancs, von Gerichtsherr
Lucas Iselin 250 *|^ und von Handelsmann Franz Leisler 180 ft.
Der durch den Rat vollzogene Ankauf der Sammlungen des Registrators Daniel
Brückner für die Bibliothek im Jahre 1778 brachte weniger der Bücherei einen Zuwachs
als den Antiquitäten und den Versteinerungen.
1806 erkaufte die Regenz die Bibliothek des verstorbenen Prof. J. J. d'Annone.
die besonders in den Fächern der Naturgeschichte, der Numismatik und der Litteratur-
geschichte ausgezeichnet war und 10000 Bände gezählt liaben soll, von den Erben um
460 Louisd'or, die dem fiscus legatorum belastet wurden (Regenzbeschluss vom 20. Januar 18(M)).
1808 (Regenzbeschluss vom 25. Januar) kaufte die Regenz die medizinische Bibliothek
des verstorbenen Prof. Werner de Lachenal um 75 Louisd'or, ^da ohnedies das medicinisrhc
Fach auf der Bibliothek sehr schwach besetzt sei*. Auch dieser Kaufpreis wurde von
dem fificus legatorum übernommen.
Der Bücherbestand der Bibliothek im Anfang dieses Jahrhunderts betrug laut dem
Bericht an die helvetische Regierung 15 (XK) 16000 Bände Druckwerke und 4000 Manuscripte
in 1500 Bänden.
40
Zum Schlüsse dieser trocken ausgefallenen Darstellung mögen noch zwei der oben
angeführten Schenkungen, die Höggersche und die J. Chr. Iselinsche, die vieles Charakte-
ristische für die Beurteilung jener Zeit bieten und ein wahres Sitten- und Zeitgemälde
abgeben könnten, näher dargelegt werden.
Die Schenkung von Baron Högger.
Diese anfangs mit überschwänglicher Freude begrüsste, später durch sehr schmerz-
liche Folgen verbitterte Schenkung hat eine lange Leidensgeschichte.
In der Regenzsitzung vom 21. Juni 1714 eröffnete der hiezu eingeladene Magister
Joachim Lüdin, der gegenwärtig in Paris wohnende Baron Anton von Högger von St. Gallen
habe ihn bei seinem neulichen Aufenthalte in Paris beauftragt, in seinem Namen der hiesigen
Universität eine Anzahl kostbarer Werke als Geschenk anzubieten. Er nannte den Thesaurus
Antiquitatum Romanarum von Graevius, Antiquitates Italiae mari Ligustico vicinae, die
Antiquitates Graecae des Gronovius, alle bisher erschienenen Ausgaben der lateinischen
Schriftsteller in usum Delphini, im ganzen 86 ausnahmslos prächtig eingebundene Bände.
Der Baron habe diese Sammlung der Basler Bibliothek bestimmt in dankbarer Erinnerung
an seine Basler Studienzeit und auch, wie in einem Briefe Höggers angedeutet war, zur
Empfehlung seines damaligen Studiengenossen Lüdin bei der Regenz.
Der Beschluss der Regenz ging dahin, der Rektor solle dem Baron für sein fürst-
liches Geschenk, wie solches die Bibliothek seit langer Zeit keines erhalten, in einem Schreiben
unter dem Universitätssiegel danken und ihm in Aussicht stellen, dass man Lüdin bei Vacanz
einer Schullehrerstelle am Gymnasium auf Grund der Empfehlung eines so ausgezeichneten
Gönners unserer Universität vor andern berücksichtigen werde. Zugleich wurde dem Lüdin
der Titel eines secrctarius bibliothecae nostrae publicae zuerkannt. Die Bibliothekare wurden
angewiesen, das Geschenk in einem besonderen Schrank an augenfälligem Orte aufzustellen.
Am 10. August wurde dem Lüdin noch ein silberner Becher mit Inschrift für seine zur
Vermittlung des Geschenks gehabte Mühe dekretiert.
In der Regenzsitzung vom 15. September 1716 sodann wurde ein Brief des Prof. Jakob
Christoph Iselin aus Paris verlesen, des Inhalts, Baron Högger habe im Sinn, der Bibliothek
weitere 24 Bände zu schenken, worunter Theatrum Europaeum figuris aeneis a Meriano
chalcographo illustratum, Europa bellis exagitata (das verwirrte Europa), Gottfrieds Chronik,
Morerii Lexicon und ein geographisches Lexikon von Baudrand, alle sehr schön gebunden.
Iselin wurde beauftragt, dem Baron hiefür den ergebensten Dank auszusprechen, und in der
Regenz vom 17. Juni 1717 wurde dem nunmehrigen Rektor Iselin tur seine Mühe in Ver-
mittlung dieses königlichen Geschenks ebenfalls der grösste Dank bezeugt mit dem Ersuchen,
seine Rechnung über die Kosten behufs deren Bezahlung aus dem fiscus bibliothecae zu stellen
41
( amplissimae gratiae actac sunt Rectori, quod sua opera cximium et plane regium manus,
quo baro Hoeggerus bibliothecam nostram locupletare destinavit, procurare fuerit dignatus.
Rügatusque vir magnificus, impensarum quas in eam rem facere necesse habuit, consignationem
Rogentiae exhibere ex fisco bibliothecae refundendarum, quando aequitas non patiatur, ut
suum ipsi officium tanto cum fructu rei nostrae Academiae imponsum otiam damnosum ovadat).
Nach allem dem mochte man glauben, dass diese 8ü und 24 Bände sofort in den
.Jahren 1714 und 1717 nach Basel und in den Besitz der Bibliothek gelangt seien. Dass
dem nicht so war, zeigt das Nachspiel, das mit dem Jahre 1719 begann. In der Regenz
vom 15. Januar 1719 kam ein Schreiben des Magisters Liidin, der unterdessen in der That
eine Schullehrerstelle erhalten, aber sich schon lang ohne Vrlaub von der Regenz in Paris
aufhielt, zur Verlesung, mit dem überraschenden Inhalt, er habe den Vorteil der Universität
in Beschaffung einer unerhörten Menge Bücher, die H()gger der hiesigen Bibliothek als (ie-
schenk bestimmt habe, ernstlich l)etrieben (universitatis commodum in procurando munere
Hoeggeriano ingentis librorum copiae bibliothecae publicae destinato serio agens), müsse nun
al>er melden, dass sein Gönner, der Baron, der schon über 7000 franz. Livres an diese Bücher
^rewendet, durch die Ungunst der Zeit in so fatale VermJJgensumstände geraten sei, dass er
«^ogenwärtig die der Bibliothek bestimmten und bei den Buchhändlern schon zusammen-
gestellten und gebundenen Bücher nicht auslcKsen kcmne, doch sei er bereit, durch eine
Schuldurkunde die Zahlung innerhalb einer Halbjahrsfrist zu versprechen, wenn nur die
Regenz das Geld jetzt herschiessen und die Bücher dafür in Empfang nehmen wolle.
Näheres hierüber und über die darauf folgenden Begebenheiten erfahren wir aus dem
ausführlichen Bericht der Regenz an die Regierung, der sich in einem Sammelband auf der
Kirchenbibliothek (Beiträge zur Kirchengeschichte von Basel, Band IV) befindet. Lüdin,
heisst es da, war schon im Sommer 1718 nach Paris gereist, nicht auf Geheiss der Regenz,
sondeni weil er sich die Hoffnung machte, dass wo er das überaus kostliche Bücherpresent,
so Ä Baron Högger schon suey Jahre zuvor L Universität destiniert, mitbringen wurde,
er zu Basel nicht übel empfangen werde. Endlich schrieb er am 14. Dezember an den
Rektor Battier, die Regenz solle die Bücher, an welche Hi'igger schon gegen SOOO Livres
gewendet (ohne die kostbaren Bücher, die er aus seiner eigenen Bibliothek dazugethan),
vollends bezahlen, das sei das einzige Mittel, dieser krjstlichen Bücher habhaft zu werden,
und er versprach auf diesen Fall den Herrn Baron dahin zu persuadieren, dass dieser sich
•"e^'en einen Kaufmann (hinter welchem aber 1. Universität stehen sollte) authentisch obligiere,
die zu völliger Bezahlung der Bücher niUige Summe, wo sie ihm von demselben Kaufmann
avanciert würde, in einer gewissen Zeit wieder zu refundieren, welche Obligation hernach
1. Universität zu ihrer Sicherheit zugesendet werden soUe. Dieser Vorschlag wurde in einer
und der andern Regenz gänzlich verworfen, als etwas T^nanständiges. daneben als eine Sache,
die 1 Universität in Schulden bring(»n und ihr viel Ungelegenheiten causieren würde.
6
42
Leider aber Hess sich die Regenz dann zu einer Abweichung von diesem ersten Ent-
schlüsse verleiten und der Fluch der bösen That, die fortzeugend Böses gebar, blieb nicht aus.
Lüdin bestürmte mehrere Professoren durch lamentable Briefe, die Sache nochmals zu
proponieren, und brachte es dazu, dass sein Vorschlag endlich angenommen wurde. Laut
RegenzprotokoU vom 15. Januar ging der Beschluss dahin, das Geld vorzustrecken, unter
der Bedingung, dass die Bücher zuvor nach Basel geliefert seien und Baron Högger dem
Kaufmann Labhardt in Paris den Schuldschein zugestellt habe. Dem Magister Lüdin wurde
der Auftrag zur Bereinigung der Sache in diesem Sinne erteilt, mit der Weisung, alles in
seinem Namen zu verrichten und den Namen der Universität dabei nicht zu gebrauchen.
Der oben erwähnte Bericht sagt: Man gab Conmiission Herrn Labharden, die nach Lüdins
Vorgeben zu Bezahlung und Spedierung der Bücher (dazu auch 2 globi und so viel sphaerae
gerechnet wurden) 8200 Fr. theils durch Wechselbriefe selbst zu bezahlen, theils Lüdin zur
definitiven Bereinigung in baar vorzuschiessen.
Am 6. Februar langten die Bücher in Basel an und wurden auf der Bibliothek auf-
gestellt: illustre plane munus et incomparabile, sagt das RegenzprotokoU, und fügt den
Stossseufzer bei: quod tamen ut sine gravi nostrae bibliothecae sumtu nobis acquiri possit,
optamus hactenus et speramus.
Ja, woher sollten die 8200 Fr. genommen werden? Die Regenz hatte offenbar
gehofft, Högger werde den Schuldschein binnen Halbjahrsfrist einlösen. Das geschah natür-
lich nicht, und so musste die Regenz den Kaufmann Labhardt für seine Vorschüsse decken.
Dazu kam, dass Lüdin ihr eine Rechnung stellte, wonach er ausser den von Labhardt be-
zogenen 8200 Fr. noch 956% Fr. mehr in dieser Sache au.sgelegt haben wollte. Als die
Regenz von ihm die Belege dafür verlangte, erregte er durch immer neue Ausflüchte ihren
Verdacht, und es gelang ihr, Briefe in ihren Besitz zu bringen, worin Lüdin an einen Be-
kannten in Paris geschrieben hatte, er solle ihm von den Buchhändlern und Speditoren
Quittungen höheren Betrags als er wirklich bezahlt hatte, zu verschaffen suchen. Direkte
Erkundigungen bei den Buchhändlern und sonst ergaben dann, dass die von Lüdin gestellte
Rechnung falsch sei, und er musste es selbst eingestehen und eine neue Rechnung aufstellen,
wonach er von der Summe, die er bei Labhardt bezogen hatte, noch Fr. 448 als nicht ver-
wendet der Regenz schuldig blieb. Darnach stellte diese letztere fest, dass an die Högger-
schen Bücher, wenn man dazu rechnet, was H. Labhardt in Wechsclbriefen daran bezahlet,
die Summe von 7751 Fr. gewendet worden war.')
^) Ueher all dieses und die folgenden Schwierigkeiten mit Lüdin enthalten die citierten Akten der
Kirchenhihliothek ein reiches Detail. Ich bemerke daraus hier nur noch, dass Lüdin zur Rechtfertigung
seiner ersten Forderung angab, er habe aus Auftrag des Barons Geschenke an vier Professoren im Gesamt-
betrage von 718 Fr. gesandt, habe aber das Geld von Herrn Baron nicht erhalten. Diese (Jeschenke, freilich
nur im Werte von Fr. 658, sind gegeben und angenommen worden, ich habe nicht bestimmt ermitteln können,
ob die vier Professoren sie bona fide als Freundschaftszeichen des Barons hingenommen haben oder ob sie
wussten, dass Lüdin .sie damit zu seinen Gunsten stimmen wollte. Bei Lüdin war das jedenfalls beabsichtigt.
43
In der Regenzsitzung vom 18. Oktober 1719 wurde beraten, wie diese Seliuld ge-
tilgt werden solle. Man beschloss, in erster liinie den Lüdin zur sofortigen Bezahlung
der 448 Fr. anzuhalten, und ernannte eine Kommission, bestehend aus den Bibliothekaren
nnd den Professoren Zäslin und Battier, die nach Beratung einen Vorschlag machen .solle:
das Beste, wurde aber geäussert, werde wohl sein, wenn die Schuld aus den fisci der vier
Fakultäten und der Bibliothek zusammengebracht werde, und dann könne man von den
Pariser Büchern die besonders wertvollen Kupferwerke, deren die Bibliothek leicht entraten
Itonne, wieder verkaufen und den Erlös den fisci refundieren.
Lüdin wurde nun unter Androhung der Suspension von seinem Amte aufgefordert,
binnen acht Tagen zu zahlen. Da machte er der Kegenz den Vorschlag, er wolle ihr den
Schuldschein des Barons Högger (den die Regenz von Labhardt eingeliist hatte) mit 1Ü(K)
Gulden baren Geldes abkaufen, in welcher Summe aber die von ihm geschuldeten 448 Fr
inbegriffen sein sollten.
Diese Proposition, sagt der Bericht der Regenz an den Rat, dünkte fast niemand
anständig, allein was thut man nicht, wenn man in Nöten steckt? Was von unserem fisco
bibliothecae in Wahrheit konnte gesagt werden, dem es, von dem Kapital selbst nicht zu
reden, unmöglich war, den Zins von diesem aufgenonmienen Kapital zu bezahlen.') So
beschloss man fast wider Willen mit Lüdin bestmöglich zu traktieren und wenn es nicht
anders sein könnte, auch die 448 Fr. noch drein gehen zu lassen, jedoch mit Vorbehalt
der Strafe.
Am 10. April 1720 beschloss die Regenz auf Antrag des curator fisci legatorum
Prof. Harscher, da infolge von Kapitalrückzahlungen viel Geld in diesem fi.scus liege, die
Schuld der Bibliothek für die Höggerschen Bücher daraus zu tilgen. Die Meinung dabei
war, dass der fiscus legatorum dadurch Darlehensgläubiger der Bibliothek werde, wie denn
auch am 15. Oktober, als Prof. Iselin der Bibliothek die Werke Mabillons (wie es scheint
eine Doublette) für 89 Thaler abkaufte, daraus 200 Pfund an den fiscus legatorum auf diese
Schuld abbezahlt wurden, am 22. November neuerdings auf baldigen Verkauf der Doubletten
zur Tilgung der Schuld gedrungen und am 2. Juni 1721 der C^irator fisci legatorum angc»-
wiesen wurde, die 10 Pfund, die jede Fakultät jährlich aus diesem fiscus tÜr Bibliotheks-
anschafiiingen erhielt, zur Deckung der Zinsen, die ihm der fiscus bibliothecae schulde,
zurückzuhalten. Dasselbe wurde am 11. Mai 1722 wiederholt.
Jener Bericht an den Rat (er trägt kein Datum, muss aber aus dem Jahre 1723
sein) föhrt fort: Obwol von selbigen Zeiten bis dato viel deliberiert worden v(m den Mitteln
die Bücher zu behaupten und nach und nach zu bezahlen, so ist doch niemand je in dm
') An einer andern Stelle: Ltiilin hat uns die (Ibli^Htion feil j^enmcht. wubl i»iHH<*nd, in wa« nerej*Hitet
die Fniversität war, um sich von Bezahlunjif der Hchuldi^en 448 Fr. zu befreien, dessen nicht zu i^eilenkfh.
was er von der Person, so das (ield j^esohossen, ntipuliert, welches uns m>ch zur Zeit unbewunst.
44
Sinn gekommen, dieser Difficultet halben bei Baron Högger de novo sich anzumelden. Zu
ihrer angenehmen Bestürzung schrieb aber Herr Baron am 5. September (1720 oder 1721)
der Regenz ohne irgend welche SoUicitation unsrerseits, sondern aus reiner Liebe und
Generosität zu unserer Universität, er habe eint und anderes missfölliges gehört, das zu
Basel seiner Obligation halb sollte passiert sein, er bitte um Auskunft; darauf hat ihm
Hr. Dr. Iselin wahrhaft Bericht gegeben, worauf er sich excusiert. Diese so schätzbare
Affektion hat uns Lüdin aus Räch entwenden wollen durch einen Lästerbrief, der uns nicht
ohne Wissen und Willen des Barons unlängst zugesandt worden. In diesem Lästerbrief
(vom 1. Sept. 1722 datiert, in Copie hinter dem Bericht der Regenz) stand, dass er, Lüdin.
die von der Universität gering geachtete Obligation des Barons zu Rettung seiner Ehre an
sich gekauft, und sonst viele Schmähungen auf die Universität, der Baron solle sehen, der
Bücher wieder habhaft zu werden; er, Lüdin, meritiere seine (iutthaten besser u. s. w. Damit
hat Lüdin seinen Eid und seine Pflicht gegen die Universität als civis academicus, praeceptor
gymnasii und stipendiatus Amerbachianus schwer verletzt. Als man ihm diesen Brief vor-
hielt, bezeugte er nicht die geringste Reue darüber, sondern entrüstete sich über den, so
dem Hr. Baron diesen Brief ausgefischet, nannte ihn Spitzbub und sagte, alles im Brief sei
wahr und er wolle es vor dem Rat verantworten.
Diese Vorhaltung fand laut Regenzprotokoll am 31. Oktober 1722 statt, die Regenz
entzog ihm zur Strafe sein Schulamt; es wurde, sagt der Bericht, von uns erkannt, man
könne einem solchen Menschen die liebe Jugend nicht länger anvertrauen und im GjTnnasio
lassen, erstlich wegen Mangel an Gottesfurcht, 2. wegen Respectlosigkeit gegen seine Vor-
gesetzten, 3. wegen der schlechten Hofftiung auf Besserung, die Lüdin in diesem Prozess gezeigt.
Das Regenzprotokoll schliesst seine Notiz über das Verhör vom 31. Oktober mit dem
Satz : Das darauf in dieser causa Lüdiana Ergangene siehe in den Memorialien, die deswegen
bei E. E. Rath eingelegt worden, samt den hierauf erfolgten obrigkeitlichen Erkenntnissen.
Non jubebit Amplissima Regentia infandum renovare dolorem. M
Die Höggersche Sache war aber noch nicht zu Ende. Schon in der Regenz vom
13. Okt. 1722 war ein Brief des Barons verlesen worden, worin dieser gewisse Hoifnung
machte, die von ihm der Universität zugedachten Bücher völlig zu bezahlen und hiemit selbe
ihrer dies/alls gemachten Schulden zu entheben. Es wurde beschlossen, ihm die begehrte
Specification der von der Universität wegen dieser Bücher gehabten Unkosten zu schicken
und ihm für sein freundliches Anerbieten bestens zu danken.
*) Wir verfolgen diesen Prozess nicht weiter und bemerken nur, dass der Rat den Lüdin in sein
Amt wieder einsetzte, worüber ein Memorial der Regenz vom 9. April 1723 sagt: Dass Ü.Gn.H. den Lüdin
begnadigen und in seinen Schuldienst wieder einsetzen, können und werden wir nicht hindern, sintemal uns
wohl bekannt ist, dass die h. Obrigkeit die Vollmacht hat, allen, auch den grössten Missethätern Gnade zu
erzeigen. Aber sie, die Regenz, könne zu der Wiedereinsetzung des Lüdin in sein Amt nicht cooperieren,
weil seine Abbitte heuchlerisch sei. Sie hoflft, dass die von der Obrigkeit erzeigte Gnade den Lüdin zu
wahrer Besserung führen möge.
45
Am 17. Juli 1728 zeigte Prof. Iselin der Regenz an, er habe von Homer in Paris
einen Brief erhalten, worin stehe: M'* le baron Högger m'a dit que je devois faire tirer sur
luv une lettre de cliange pour la somme qui est due. II faudroit ajouter aux 3745 % 15 sol.
rinterest de Tan 1722 jusqu'an 12 mai de la prt^sente annöe. II vcut qu'on tire a usanee
simplement, mais je erois qu^il faudroit tirer a deux usanoes. 11 seroit bon que mon amy
M** Henry Wettstein de St. Jean tirät la lettre. Prof. Lselin empfahl darüber zu beraten,
doch so, dass nichts davon in das Publikum dringe. Die Herren Iselin, v. Waldkircli,
Harscher, Zäslin und Joh. Bernoulli wurden delegiert, die Sache mit H. Samuel Werenfels
(Bibliothekar) zu beraten, und diese beschlossen, Iselin solle an Homer schreiben, man über-
gebe diese Angelegenheit seiner Klugheit und Treue, da es keineswegs anständig scheine,
die besondere Liberalität des Barons so zu missbrauchen, dass man gleichsam als Schuld
von ihm eintreibe, was ein Geschenk seiner reinen Wohlthätigkeit sei. wodurch man auch
Böswilligen die Hand zu Incriminationen gegen die Universität böte.
Diese einem Vei'zicht gleichkommende Antwort nach all dem Gejammer über die
Schuldenlast möchte befremden. Aber man muss sich erinnern, dass die Regenz den Schuld-
schein des Barons verkauft hatte, und also von Rechts wegen nicht mehr Gläubigerin war.
Das mochte sie sich sagen und vielleicht auch Homer schreiben, aber dem Protokoll es
anzuvertrauen schämte man sich. Der Baron Högger war übrigens für diese Rücksicht
nicht unempfindlich, denn am 2. Februar 1724 legte Prof. Iselin der Regenz vier wertvolle
Bände mit vielen Kupferstichen vor, die der Baron durch H. Horner der Bibliothek ge-
schickt hatte, darunter das Werk von Renard über die ostindischen Fische mit ziihlreichen
Kupfern. Aber das Geld blieb verloren, und bei der ßibliotheksvisitation vom 19. Juni 172(5
nahmen die Dekane neuerdings ins Bedenken, in ihren Fakultäten zu beratt»n, ob und was
ein jedes Kollegium zur Verminderung der Schuld, die für die Bibliothek entlehnt worden,
l)eitragen könnte.
Man tröstete sich schliesslich damit, dass die Bücher viel mehr wert seien als das
ausgelegte Geld. Schon in dem erwähnten Bericht an den Rat in der causa Lüdiana sagt
die Regenz, sie habe jederzeit geglaubt und glaube noch, dass die köstlichen von H. Baron
Hcigger ihro destinierten und zum gr()ssten Theil schon von ihm bezahlten Büch<»r weit ein
mehreres wert seien als was sie ihrerseits an dieselben bezahlt. In der That galten diese
Bücher ein Jahrhundert lang als ein ganz besonderer Schatz der Bibliothek. Am 16. .luni
1734 erkannten die Dekane anlässlich der Bibliotheksrevision, es sollen die Huggerschen
Bücher mit hölzernem (iegitter gleich den Manuskripten verwahrt werden. Im .lahre 171>S
beschwerten sich einige Studiosi, dass auf der Bibliothek Bücher hinter Gitter verschlossen
seien, die sonst zu der Studierenden Gebrauch frei und oflen gewe.^^en. Die Bibliothekare
Herzog und Ry hiner, die der Präsident der Verwaltungskammer Wieland hierül>er zu einem
Bericht aufforderte, antworteten, diese Bücher habe Baron HJiggpr gi^schenkt. es seien dir
46
auserlesensten und kostbarsten Editionen griechischer und lateinischer Autoren und vier
Bände der prächtigsten Kupferstiche und sei ein grosser Schatz, den man deswegen mit
Drahtthiiren verschlossen, weil oft junge studiosi oder gar Unstudierte von diesen Büchern
eigenmächtig weggenommen, wie Kinder darin geblättert und ohne Zweck und Kenntnisse
nur die Kupfer beschaut. Dies hindere aber nicht, dass Kenner und Liebhaber der
Wissenschaften, von deren Sorgfalt und Treue man versichert, einen Gebrauch von diesen
kostbaren Werken machen könnten. Der Beschluss der Verwaltungskammer lautete darauf:
Wird der fernere Erfolg abgewartet.
Noch bei der Teilung im Jahre 1833 bezeichneten die zur Wertung der Bibliothek
berufenen Experten, worunter die Prof. J. C. v. Orelli und Baiter von Zürich, als einen für
einen Bibliophilen wertvollen Bestandteil derselben die Editionen in usum Delphini.*)
Sic transit gloria mundi ! Jetzt stehen die meisten dieser Bücher in ihren verbleichten
Lederbänden mit Goldschnitt unbeachtet und vergessen da, und werden höchstens noch als
litterarische Seltenheit hie und da eines Blickes gewürdigt.
Iselinsehes Legat.
Einen glücklicherweise harmloseren Verlauf hat die Geschichte des Geschenkes von
Todes wegen, das der Bibliothekar Iselin im Betrag von 2000 fl. der Bibliothek sollte zu-
gewendet haben. Ich erzähle an der Hand der Regenzprotokolle, die uns dieses Bild städtischen
Kleinlebens überliefern.
Ijn April 1737 starb Jakob Christof Iselin. In der Begenz vom 9. August 1737 be-
richtete der Bibliothekar Harscher, Herr Gerichtsherr Falkner habe ihm im Namen der Erben
des H. Dr. Iselin sei. ein silbernes Pokal samt 400 Gulden für die Bibliothek übersandt; das
Pokal habe er behalten, die 400 Gulden aber habe er Herrn Falkner durch seine Magd
wieder zurückgeschickt und sei der Magd gleich nachgegangen, Willens selbst mit H. Falkner
zu reden, habe aber unterwegs vernommen, dass er ihn weder an diesem noch am folgenden
Tage zu Hause trefiFen werde. Seither aber sei er bei ihm gewesen und habe ihm die Ursache
angezeigt, warum er die 400 Gulden nicht habe annehmen können, darum nämlich, weil es
die Regenz so hätte ansehen können, als wenn er mit den Erben des H. Dr. Iselin sei.
transigiert hätte. Man habe nicht nur von 400 Gulden, sondern von einer grösseren Summe,
nämlich 2000 Gulden gehört, so Herr Dr. Iselin sei. pro bibliotheca solle legiert haben.
Worauf H. Falkner ihm geantwortet, er könne ihm in dieser Sache keine positive Antwort
geben, müsse zuvor von Frau Hagenba chin zum Hasen als Miterbin, welche nun nicht in
*) T.scharner, Verliandlungen über die Teilungsfra^e u. .s. w. Heft 2 S. 8.
47
der Stadt sei, von dieser Sache reden, und habe endlich so viel gesagt, es werde eben nicht
viel daran gelegen sein, wo sie die 2000 Gulden hingeben, einmal seien sie schuldig selbige
zu bezahlen.
Die Regenz beschloss, die Sache bis zur Rückkehr der Frau Hagenbachin anstehen
zn lassen und indessen alles sub silentio zu halten. Dann aber solle H. Dr. König etwa
4 oder 5 Tage nach deren Ankunft Herrn Falkner und Frau Hagenbachin für das Pokal
Xamens der Regenz danken und von beiden freundlich und mit aller Manier vernehmen,
was eigentlich des Dr. Iselin sei. letzter Wille gewesen sei.
Am 20. August meldete Dr. König der Regenz, beide Erben hätten ihm erklärt,
Iselin habe einen Tag vor seinem Tode der Frau Hagenbachin gesagt, man solle 2000 Gulden
zum Nutzen der armen Studenten verwenden und das Geld Herrn Dr. Frev und Herrn
Dr. Harscher zustellen.
„Weilen die Sach von grosser Wichtigkeit," wurde sie in Bedacht genommen, zumal
Herr Dr. Frey abwesend war. Diesem versprach unterdessen der Deputiit Frey, nochmals
mit Frau Hagenbachin zu reden. Als aber immer kein Bericht von ihm eintraf, beschloss
die Regenz am 7. Oktober 1737, einen Notarius juratus zu H. (Terichtsherrn Falkner und
Frau Hagenbachin zu schicken und sie zu ersuchen, sie sollen die Gütigkeit haben und das
Legat des H. Dr. Iselin nebst den von ihm angehenkten Conditionen der Regenz übergeben.
Der Notar Karger, der diesen Auftrag erhielt, kam übel an. Er berichtete der
Regenz am 14. Oktober, die besagten Erben hätten ihm geantwortet, man solle Rectori
sagen, eine ehrwürdige Regenz habe mit ehrlichen Leuten zu thun, die das so sie schuldig
seien, richtig abführen werden. Das veranlasste die Regenz, ,,noch etwas Zeit inzuhalten
und zu erwarten, was H. Dr. Iselins sei. Erben thun werden".
Endlich, auf nochmalige, Ende Mai 1738 erfolgte Mahnung des Notars, konnte der
Rektor am 6. Juni der Regenz anzeigen, das Geld für das I^egat des Dr. Iselin sei., nämlich
2000 % für arme Studiosi und 500 % für die Bibliothek, samt einem ganzen Jahreszins .sei
abgeliefert worden. Die 2000 % wurden zu zwei Stipendien von je 30 ft jährlich bestimmt.
Aber dieses Resultat liess den bibliothecarius adjunctus Dr. Kimig nicht ruhen.
Nach zwölf Jahren, am 12. April 1750, brachte er in der Regenz das Iselinsche I^egat von
2000 Gulden vneder zur Sprache: er berief sich darauf, dass Iselin sich oft gegen Professoren
geäussert habe, man werde nach seinem Tode 2000 Gulden tÜr die Bibliothek gewidmet
finden. Auch den Erben habe es zweifelhaft geschienen, ob das I^i^gat für die Bibliothek
oder für arme Studenten gemeint sei. Er (König) habe daher erst kürzlich wieder ^aus
sonderbarem Eifer für die Bibliothecq'' einigen von der Freundschaft diese Betrachtungen
zu Gemüte geführt und endlich von ihnen mündlich die Deklaration erhalten, dass sie
siimtlich gern sä'hen, dass diese zwei gestifteten Stipendia Iseliana wi<Kler abges<»hafft und
das Kapital der 2000 % ex fisco legatorum in fiscum bibliothecae übertragen werde. D'w
48
Regenz beschloss, man solle trachten mit guter Manier diese Deklaration von der Freund-
schaft schriftlich zu erhalten. Vorsorglich wurde am 15. Mai 1750 das eine vacant gewordene
Stipendium nicht wieder vergeben.
In der That stellten die Iselinschen Erben eine solche Erklärung schriftlich aus.
Nach ihrer Verlesung in der Regenz vom 25. September 1750 erging der Beschluss, diese
2(X)0 %, unter Abzug dessen, was schon an die auf der Iselinschen Gant erkauften Bücher
sei ausgegeben worden, allmählig aus den dem fiscus legatorum eingehenden Geldern zu
entnehmen und in sechs Teile zu teilen, wovon zwei der fiscus bibliothecae communis und
je einen jede der vier Fakultäten erhalten solle. Doch seien diese Beträge beförderlich an
gute Bücher zu verwenden und diese womöglich auf einem besonderen Repositorium unter
dem Namen Bibliotheca Iseliana aufzustellen.
Wenn man die RegenzprotokoUe der eben dargestellten Periode genauer durchgeht,
so gewinnt man die Ueberzeugung, dass der Vorwurf nicht am Platze wäre, es hätten die
Lehrer der Universität die Bedeutung einer Bibliothek unterschätzt, die ihnen anvertraute
Anstalt nicht mit dem gehörigen Interesse gepflegt, sich eher gleichgiltig gegen sie verhalten
oder gar ihre Verwaltung vernachlässigt. Denn fast jede Regenzsitzung legt Zeugnis ab
von der liebevollen Treue und Sorgfalt, die über der Anstalt gewacht hat, und die haupt-
sächlich von den Professoren jährlich aufgebrachten Neujahrsgeschenke (strenae), die eine
wesentliche Verbesserung des Bibliothekbüdgets bewirkten, sind ein ehrender Beweis ihrer
Fürsorge. Wenn dennoch die hier gegebene Darstellung einen nicht recht befriedigenden,
ja einen unerquicklichen Eindruck von dem damaligen Zustande der Bibliothek hervorrufen
mag, so liegen die Gründe mehr an der Zurückhaltung des Rats und der Teilnahmlosigkeit
der Bürgerschaft. Was letzteren Punkt betrifft, so war ja unläugbar in dieser Periode
eine grosse geistige Regsamkeit zu Basel nicht vorhanden, und was das Verhalten des Rats
l)etriiFt, so war es mehr oder weniger durch die selbständige Stellung der Universität in
unserm Gemeinwesen gegeben. Die Universität stand auf ihren Privilegien und Freiheiten
und wachte eifersüchtig darüber, dass ihr der Rat- in ihre inneren Angelegenheiten nicht
hineinregiere, und der Rat vergalt es damit, dass er dann auch mit seiner Hilfe zurückhielt,
wenn sie die Universität gern gesehen hätte. Eine finanzielle Beteiligung des Rats wäre
vielleicht erhältlich gewesen, wenn sich die Universität nicht vor einer Einmischung des-
selben in die Verwaltung der Bibliothek gefürchtet hätte. So zog sie vor, sich mit ihren
bescheidenen Mitteln zu behelfen, und nur an den Rat zu gelangen, wenn es sich um
Reparaturen am Gebäude oder, wie in den GOer Jahren des vorigen Jahrhunderts, um Instand-
stellung neuer Räumlichkeiten handelte. Solchen Begehren war der Rat im ganzen nicht
49
unzugänglich, wenn er sie bisweilen auch in ein etwas langes Bedenken nahm, und die
Universität hatte sich in dieser Hinsicht nicht zu beklagen. Das allerdings seltsame An-
sinnen, das die Häupter im Jahre 1731 an die Regenz stellten, ihnen fiir Einstellung der
Stadtkutsche in den Eingang der Mücke diese Räumlichkeit frei zu halten und ihnen zu
dem Ende einen Schlüssel zum Thor zuzustellen, wurde auf Remonstration der Regenz sofort
zurückgezogen.
Die Bibliothek hat bei dieser Sachlage immerhin eine nach unsem heutigen Begriffen
kümmerliche Existenz geführt. Ihre ungenügende finanzielle Dotierung nötigte nicht bloss
zu schädlicher und bis auf unsere Tage ihre Nachwirkung fühlbar machender Zurückhaltung
in Anschaffung unentbehrlicher Werke, sondern hinderte auch ihre licistungsfähigkeit für
die Nutzbarmachung der Büchersammlung. Wie oft ist darüber beraten worden, den Ge-
brauch der Bibliothek gemeinnütziger zu machen ! Aber was konnte einem nahezu unbesol-
deten Bibliothekar über die paar Oefhiungsstunden hinaus zugemutet werden, und wie
mussten die besten Vorsätze scheitern bei einem Lokal, das im Winter eigentlich unbenutzbar
war! Es ist keine Frage, ein frischeres Leben that dringend not, und dieses Gefühl kam
in der Reorganisation der Universität zum Ausdrucke.
1818 bis 1896.
Die im Anfange unseres Jahrhunderts auf Hebung des TTnterrichtswesens gerichteten
Wünsche und Bestrebungen konnten die Universität nicht bei Seite liegen lassen. Wir
nehmen aus den Universitätsgesetzen das heraus, was auf die Bibliothek Bezug hat.
Das Gesetz wegen besserer Einrichtung löblicher Universität vom 19. Mai 1813
(Basler Ges.-S., III, S. 373) enthielt die Bestimmung, dass die Universitätsfonds nach fest-
zusetzenden Grundsätzen sollten verwaltet werden. Die zur Untersuchung des Zustandes
löbl. Universität von E. E. und W. W. Rat aufgestellte Kommission, die auch den Entwurf
eines Universitätsgesetzes auszuarbeiten hatte, erhob über die Einrichtung der Universität«-
fonds ein Gutachten der Regenz, die es am 24. Februar 1817 erstattete. Am 10. April 1817,
heisst es in dem Protokoll dieser Kommission, wurde der von E. E. Regenz eingegebene,
sehr umständliche Bericht und Vorschlag über die Verwaltung der verschiedenen fiscorum
der Universität und besonders der Facultatum in Beratung gezogen und dem vorgelegten
Plan die Zustimmung der Kommission erteilt, zu dem End die Regenz bevollmächtigt, die
fiscos nach dem vorgelegten Plane abzuteilen, die Rechnungen darnach einzurichten und nach
Genehmigung durch die Kommission der Regierung zur Bestätigung einzugeben. Laut diesem
Memorial wurde der fiscus bibliothecae conununis im Betrage von Fr. 6216 a. W. mit den
fisci bibliothecae der vier Fakultäten (und zwar Fr. 4173 der theologischen, Fr. 1907 der
juristischen. Fr. 7925 der medicinischen und Fr. 13 770 der philosophischen Fakultät) ver-
einigt, femer der kapitalisierte Jahresbeitrag aus dem fiscus legatorum um das Dreifache
vermehrt ^) mit Fr. 15 000 dazu geschlagen und mit ein paar kleineren kapitalisierten Jahres-
intraden auf die Gesamtsumme von Fr. 51000 a. W. gebracht, womit die neue Rechnungs-
führung vom 1. Januar 1818 an eröffiiet wurde.
Das am 17. Juni 1818 erlassene Gesetz über die Organisation der Universität
(Ges.-S., V, S. 34) stellte diese unter die Oberaufsicht und Leitung der Regierung, übertrug
diese Oberaufsicht einer neugeschaffenen obersten Erziehungsbehörde, der Kuratel, bestehend
*) In v. Tschamer, Verhandinngen über die Teilnngsfrage, Heft 2, S. 90, ist dieser Zoschnss be-
zeichnet als akademische Dotationsznlage von 1817, den Ersparnissen des Stipendienfonds enthoben. Das
Memorial der Regenz findet sich in den Akten der Universitiltskommission, Staatsarchiv, Erziehungsakten AI.
_51_
aus drei von der Regierung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern (einem Präsidenton uIh
Kanzler der Universität und zwei Kuratoren), und bildete aus der Kuratel mit den ordent-
lichen Professoren zusammen den akademischen Senat für Vorberatung allgeuieiner (legou-
stände zum Besten der Universität, sowie eur Prüfung der Rechnungen der verHeluodenen
Universitätsfonds und Uebermittlung derselben an den ErziehungHrat *) tmt (l(uu»hnugung
und Eingabe an die Regierung. Im übrigen änderte es an der Stellung der lt(*genjfi «ur
Bibliothek nichts, da es der ersteren ausdrücklich die Aufsicht über diene und über alle
anderen wissenschaftlichen Sammlungen beliess.
Die Bibliothek konnte mit der Neuerung zufrieden sein, ihre finanzielle Orundbige
war wesentlich verbessert. Noch mehr kam ihr zu statten, das« ihr (übrigeuH Hchon Hoit 1H02)
ein trefflicher Mann, der Bibliothekar Daniel Huber, vorgesetzt war, der unermüdlich für
ihr Wohl sorgte. Eine Folge des Universitätsgesetzes war es wohl auch, duHH man die
Frage, wie die Bibliothek zu gemeinnützigerem Gebrauche und öfterer Benutzung einzurichten
sei, nicht mehr bloss akademisch besprach, sondern auf Vorschlag einer durch giOuMme AI»-
Stimmung gewählten Kommission (Huber als Präsident, Prof. Schnell, (/hr. liernoulli, (Jerlaeh
und Kortüm) wenigstens einen nach heutigen Begriffen immer noch bescheidenen Schritt
vorwärts that, indem man am 15. Juni 1821 zur Vorlage an die Kuratel folgende Siltz«'
aufstellte :
1. Die Bibliothek soll das ganze Jahr hindurch zweimal in der Woche., MontiigH
und Donnerstags, jedesmal drei Stunden, im Winter von 1-4, im Sommer von 2 5 Uhr,
geöffnet werden. In der ersten Stunde des Montags und den beiden ersten Stundi^n den
Donnerstags ist sie für Studenten und andere Liebhaber zum Einsehen und Entlehnen der
Bücher offen, die übrigen Stunden können die Professoren und wem es scmst auf gezii'niendeH
Ansuchen erlaubt wird, zum Arbeiten benutzen.
2. Da der Winter Wärmung erfordert, und ohne zu kostspielige Aenderung kein anderen
Zimmer als das, worin gegenwärtig schon ein eiserner Ofen st^'ht, gebraucht werden kann,
so soll man sich zur Probe für nächsten Winter damit behelfen, obgleich ein Kachelofen
„wegen längerer Haltung der Wärme im ganzen Zimmer^ besser wäre. I)ie An^rhairiing
des Heizmaterials wäre von einer der Kegenz anzuweisenden Jkhörde zu Ub<;mehmen,
3. Die drei Custodes sollen wegen mehr als verdoppelter MUhe eine Zulage v*/n
etwa 32 Fr. erhalten. Der Gebrauch des untern Zimmers dürft*» einen vierten CusWlen
erfordern. Gegenwärtig seien der Pedell und noch ein anderer als ordentlich'* (/ust/i^len an-
gestellt und ha))en jährlich für achtmonatliche Funktionen y^U*r 18 Vr, ex Km/'o rf^Utrh,
überdies Trinkgelder von Fremden; der seit einigem Jahren angest^dlti; ArhU: ('tt-^io^ \fi*//uAn*
^} Der dnrch Ge«f»tz 'vom f^Wuthan Ta^*;; uh^r di#j AaNl^lltinjf utit\ Or/;iri Motion #J*r» Ery/flntt'/'
rate« eingeführt wurde. l>fT Erzi^^hunjfMrat war vom Oroio«#?n Hat auf einfa/:h^n. M k»i»fti((<rfi V^tU'Viirnw/»
fällen auf doppelten VorM-hlag def Kleinen Kat<9 za wählen.
52
ebenfalls 18 Fr. ex fisco rectoris. Wenn nun 4 Custoden das ganze Jahr hindurch functionieren,
drei Stunden in der Woche alle vier, drei Stunden aber nur zwei, so sollte die Besoldung
jedes einzelnen auf 50 Fr. erhöht werden. Hieran fiiessen bereits 54 Fr. ex fisco rectoris,
60 Fr. könnte man aus Stipendien nehmen, da drei Custoden aus den Studierenden zu wählen
wären; für die noch nötigen 86 Fr. möge die höhere Behörde der Regenz eine Quelle an-
weisen. Der Pedell könne für seine Erhöhung auf 50 Fr. auch das Einheizen besorgen.
4. Von den Handschriften soll ein Katalog mit einer kurzen Inhaltsanzeige und
einiger Beurteilung nach dem Muster des Sinnerschen Katalogs der Handschriften der Bemer
Bibliothek nach und nach verfertigt werden, wozu einige Professoren Hand zu bieten sich
bereit erklärt haben.
5. Die bisherige Uebung in Betreff des Ausleihens der Handschriften war, dass keine
verabfolgt werden sollte ohne vorher bestimmten Wert derselben und Grarantieleistung für
diese Summe im Fall des Verlusts (höhere Gewalt ausgenommen), welche Garantie sich bei
Professoren auf eine blosse Handschrift beschränkte. Diese TJebung wollte der eine Teil
der Regenz in Betreff der Professoren abgeschafft wissen, weil etwas Entehrendes darin
liege und die Wertung des Manuscripts willkürlich sei. Die Mehrheit will aber diese Garantie
beibehalten, da sie sich auch ohne schriftliche Bezeugung von selbst verstehe, und eine
Vorherbestimmung des Wertes vielen unangenehmen Streitigkeiten vorbeuge.
6. Ueber Anschaffung der Bücher wird die bisherige Uebung näher bestinmit, dass
jeder Professor das Recht habe, Anträge zur Anschaffung neuer Werke zu stellen, und
darauf, soweit sie sein Fach betreffen, besondere Rücksicht zu nehmen sei ; dass alle Fächer
der Gelehrsamkeit gehörig sollen berücksichtigt werden; dass die gemachten Vorschläge
sämtlicher Bibliothekarien der vier Fakultäten (vergl. oben S. 24) mit Zuziehung eines Mit-
gliedes der philosophischen Fakultät sollen in Beratung gezogen werden, dass aber beträcht-
liche Anschaffungen, die den Wert von 100 Fr. übersteigen, der Regenz zur Entscheidung
vorzulegen seien.
Die Kuratel erteilte diesen Vorschlägen ihre Genehmigung.
Aus Anlass dieses Reglements tritt zuerst der Name eines Mannes in der ßibliotheks-
geschichte auf, dem in der Folgezeit eine weittragende Wirksamkeit zum Besten dieser An-
stalt zufallen sollte: Professor Peter Merian, der gemäss § 6 des Reglements am 7. Juni
1822 als Mitglied der philosophischen Fakultät in die Bibliothekskommission gewählt wurde.
Er eröffiiete gemeinsam mit seinem Bruder Rudolf die lange Reihe von Geschenken, die er
bis zu seinem Tode der Bibliothek zugewendet hat, im Dezember 1822 mit einer grossen
Anzahl von höchst wertvollen Werken namentlich aus der französischen Geschichte (so
Bouquets Recueil des Historiens de la France).*) Seiner Initiative war auch die Trennun,
et
>) Im Jahre 1829 folgte eine zweite Scheakang von etwa 300 Bänden über die Schweiz und ihre
Geschichte von denselben Brüdern Merian.
I
\
53
der naturwissenschaftlichen Sammlungen von der Bibliothek entsprungen, die dann im Jahre
1849 bei Bezug des neuen Museums auf die Kunst- und Antiquitätensammlung ausgedehnt,
der unnatürlichen Vereinigung dieser Dinge unter einer Verwaltung und in einem Lokale
ein Ende machte. Die im Jahre 1768 von Pfarrer d'Annone in Muttenz der Universität
vermachte und die aus dem Nachlass des Registrators Daniel Brückner angekaufte Petrefakten-
sammlung sowie das in Conchylien, Versteinerungen und Mineralien bestehende Vermächtnis
des 1804 verstorbenen Professors J. J. d'Annone nebst dem 1809 angekauften Petrefakten-
kabinet des J. R. Frey, „eine der ansehnlichsten in damaliger Zeit bestehenden Petrefakten-
sammlungen" (Merian, Festschrift S. 14), waren bisher auf der Mücke untergebracht gewesen.
1821 vnirde hiefür das naturwissenschaftliche Museum im Falkensteiner Hof gegründet und
unter besondere Verwaltung gestellt.
Dass ein regsamerer Geist eingezogen war, zeigen eine Menge kleiner auf Erleichterung
der Benutzung der Bibliothek gerichteter Beschlüsse der Regenz während der zwanziger
Jahre; hervorgehoben zu werden verdient, dass die Bibliothekskommission den zweckmässigen
Plan der Herstellung eines neuen Katalogs fasste und sich von der Regenz am 28. Juni 1827
emen solchen nach den bisherigen fünf Abteilungen getrennt zu erstellen ermächtigen Hess,
Nachdem man diesem System vor dem der „Zusammenschmelzung" in einen einzigen nach
J'ingev Erwägung den Vorzug gegeben hatte. Dieser Beschluss scheint auf eine Anregung
dos l*rof. Christoph BernouUi zurückzuführen zu sein, der in den Baslerischen Mitteilungen
^1- I^orderung des Gemeinwohls, Jahrg. 2 (1827) Abt. 2 S. 2G5, in einem Aufsatz über die
'>/rc*rit: liehe Bibliothek in Basel die Mahnung an weitere Kreise zur Unterstützung dieser
'^^ti^lt erlassen und Wünsche für bequemere Benutzung namentlich in der Richtung der
^'"^t-^llung neuer Kataloge geäussert hatte. In einem zweiten Aufsatze derselben Zeit-
^^ *"i*'*t, Jahrg. 5 (1830) S. 215, befürwortete er besonders die Einrichtung eines Lesezimmers,
^^^^ xe Benutzungszeit und überhaupt bessere Zugänglichmachung auch an Nichtstudierende.
Das wichtigste Ereignis der zwanziger Jahre war aber der endliche Erwerb des
*^ ^lets von Dr. Remigius Fäsch. Man möge es dem Verfasser als Juristen zu gute halten,
er diese juristisch nicht uninteressante Episode ausführlicherer Darstellung würdigt.
SH
Das Kabinct von Dr. Remigius Füseh.
Am 24. Februar 1667 errichtete der Doctor juris Remigius Fäsch üWr sein ge-
^»Tieltes Kabinet nebst Bibliothek wie auch sein Haus auf dem Petersplatz testamentarisch
*=-^^nde
„Sonderbare Verordnung, wie es mit obigem meinem Museo oder Cabinet, darinnen
^"^^e Bibliotheka und andere kostbare Sachen, so ich mit grosser Müh, Sorgfalt und Un-
'^'tLen in dreissig und mehr Jahren zu.sammen geleget habe, gehalten werden solle.
54
Und erstens zwar, so ist mein beständiger Will und Meinung, dass die gedachte
Bibliothec und übrige Sachen, wie sie anjetzo beisammen liegen, und was noch dazu gehört,
in verschiednen Gemächern hin und wider befinden thut, also jeweilen bey einander ohn-
vertrennt und ohnsepariert verbleiben solle ; sammt dem Hauss auf St. Peters Platz, darinnen
sie zusammengetragen." Remigius Fäsch D.
„Für das andere, so ist mein Will, dass mein Bruder D. Christoffel dasselbige soll
in Verwaltung haben, doch dergestalten, dass zu ewigen Zeiten (menschlich zu reden) und
auf keinen Fahl mögen oder sollen verändert oder veralieniert werden, und da auf sein
Absterben sein Sohn Sebastian qualificiert sein wurde, selbiges zu verwalten, soll er Ihme.
Herrn Vattem, in der Administration succedieren, und da er Kinder bekommen sollte, die
gleichförmig capable seyen und den Gradum Doctoris in beyden Rechten erlangt haben wurden,
sollen dieselben ihrem Vatter hierinnen gleichförmig succedieren."
Remigius Fäsch D.
„Im Fahl aber drittens mein Vetter Sebastian seines Vatters Doctoris Christophori
Tod nicht erleben sollte, und keine Kinder hätte, die zur selbigen Zeit qualificiert und
Doctor wären, so verordne ich zum Administratore und Succcssore gedachtes meines Bruders
Doctoris Christophori meinen lieben Vettern Johann Rudolph Battier, da er je zur selbigen
Zeit in Leib und Leben seyn wurde, doch dergestalten dass solche Verwaltung nicht auf
seine Erben kommen solle.« Remigins Fäsch D.
^Zum vierten, dieweilen mein Bruder Johann Ludwig verschiedene Söhne, die er
zum studieren haltet, auf ermangelte andere Fahl einer oder der andere den Gradum Doctoris
juris haben wurde, dass alsdann solchem dise Verwaltung gedeyen solle, und so, wie es Gott
der Herr schicken möchte, auch in disen benamsten Personen sich ein Mangel erzeigen
sollte, so ist mein Will, dass, da einer von Fäschen Geschlecht vorhanden und die erforderte
Requisit haben wurde, dass auf denselbigen alsdann diese Administration gelangen sollte;
doch verstehet sich dieses dergestalt, dass der Verwalter jeweilen auch sein Hauss-Wesen
in gemeldtem Hauss auf St. Peters Platz haben sollte."
Remigius Fäsch D.
„Fünftens, da es sich nach dem Willen Gottes begeben sollte, welches er doch gnädig
verhüten wolle, dass niemand mehr Fäschisches Geschlechts, der zu dieser Verwaltung tüchtig
wäre, übrig sein wurde, so ist mein auch liebster Will und Meinung, dass alsdan auf diesen
unverhoften Fahl dieses Cabinet mit der Bibliothec und übrigen Raritäten einer löblichen
Universität allhier zu deren getreuen Verwaltung solle heimfallen; doch das Hauss antreffend,
solle dasselbige auf diesen Fahl auf meine nächsten Erben für eigenthumlichen heimfallen. "^
Remigius Fäsch D.
55
Auf Grund dieses Testaments succedierten nacheinander Dr. Christoph Fäsch und
dessen Sohn Dr. Sebastian Fäsch. Als letzterer 1712 starb, war in der Fäschischen Familie
zwar ein Doctor juris vorhanden, nämlich Professor Bonifatius Fäsch, der sich aber seiner
schwächlichen Gesundheit wegen der Verwaltung nicht unterziehen mochte. Der einzige
Sohn des Sebastian, Andreas Fäsch, war bei dem Tode seines Vaters candidatus juris ; diesem
übertrug die Familie die Verwaltung des Kabinets, und nach seinem Tode dem jüngeren
Andreas Fäsch, J.U.L., ohne dass die Universität Widerspruch erhob.
Dieser Andreas Fäsch der Jüngere starb 1772 als Landvogt zu Famsburg. Auch
jetzt existierte kein Doctor juris in Fäschischer Familie, und die Regenz beschloss daher am
U. Juli 1772 derselben anzuzeigen, dass sie jetzt den Anspruch auf das Kabinet erhebe,
da der Fall des Art. 5 des Testaments eingetreten sei.
Am 6. August meldete der Notar Hummel Namens der Vorsteher der Fäschischen
Familie, der casus sei dermalen noch nicht vorhanden, da dieses Kabinet der Universität
anheimfalle, indem Herr Emanuel Fäsch, Stadtschreiber von Liestal, iuris utriusque licentiatus,
somit zur Verwaltung capabel sei, daher ihm auch die Familie dieses Fideicommiss allbereits
zuerkannt habe; übrigens lade sie die Eegenz ein, bei der Aufstellung eines Inventars, das
jetzt gemacht werden müsse, durch ein von ihr dazu ernanntes Mitglied beizuwohnen. Die
Regenz sprach ihr Befremden über dieses Vorgehen aus, ernannte aber unter Wahrung aller
ihrer Rechte zu ihrem Abgeordneten für die Liventarisation den Bibliothekar Prof. Beck
and für das Münzkalbinet und die Naturalien den Professor d'Annone.
Nun trat aber noch ein dritter Prätendent auf in der Person des Professors Andreas
Weiss, J. U. D., durch seine Mutter Anna Maria Fäsch Grosssohn des Sebastian Fäsch. Er
begründete seinen Anspruch damit, dass der Stifter niemals im Sinne gehabt habe, ein
Fideicommiss bloss zu Gunsten des Mannsstammes der Fäsch zu errichten, denn er habe nach
dem Sebastian alle dessen Kinder berufen, und Mangels capabler Kinder einen Battier.
Und endlich beanspruchte Gerichtsherr Mitz als Erbe des letzten Inhabers alle
diejenigen Bücher der Fäschischen Bibliothek, die nach 1667 als dem Todesjahre des Stifters
gedruckt und also erst seither angeschafft worden seien. Dieser Anspruch wurde vorläufig
in suspenso gelassen, als Prof. Beck mitteilte, dass die seit 1667 gedruckten Bücher in
keiner grossen Anzahl seien, auch nicht von grosser Erheblichkeit zu sein scheinen, und
Herr Mitz nicht abgeneigt scheine, die Bücher, die Sebastian Fäsch der Bibliothek ein-
verleibt habe, dabei zu lassen. Im übrigen berichtete Prof. Beck, dass bei der Inven-
tarisation alles in der grössten Unordnung angetroffen worden sei, die Bücher seien auf-
gehäuft am Boden gelegen, im Münzkabinet seien in dem nämlichen Fach alte und neue
Münzen beisammen, doch sei über die Gemälde, Statuen und andere Antiquitäten ein Ver-
zeichnis gemacht worden, nur werde bis dahin Holbeins Porträt, so ehedem in diesem Kabinet
gewesen, nebst einigen anderen Sachen vermisst.
^6
In der Regenzsitzung vom 16. September 1772 zeigte der Rektor an, die Regierung
habe auf Ansuchen der Fäschischen Familie die Uebergabe des Fideicommisses an Emannel
Fä'sch ratificiert; diese Prozedur sei ganz unregelmässig, da man zudem die Gründe der
Regenz nicht einmal angehört habe. Es wurde beschlossen, die Sache vor Stadtgericht an-
hängig zu machen, und demgemäss im November 1772 die Klage eingereicht. Darauf fand
sich Deputat Fäsch, der Bruder des Emanuel, bei dem Rektor ein und ersuchte ihn, mit
dem Prozesse noch zu warten, da Emanuel geneigt sei auf die Verwaltung zu verzichten.
Die Regenz zog daraufhin die Klage zurück, und es erfolgte in der That ein Verzicht des
Emanuel Fäsch, aber zu Gunsten des Prof. Weiss. Auch dieses Vorgehen wurde von dem
Rate ratifiziert. Darauf beschloss die Regenz am 14. Juli 1773, dem Rate vorzustellen,
man wolle sich dieser Erkanntnis nicht opponieren, aber man begehre, dass MGnHerren
geruhen zu erkennen, das Kabinet solle auf Absterben des H. Prof. Weiss ohne weiteren
Anstand der Universität zufallen. In der Regenzsitzung vom 26. Oktober 1773 berichtete
der Rektor, seit dem 21. August als dem Tage der Eingabe des Memorials der Regenz an
die Regierung, hätten MGnHerren noch keine Erkanntnis erlassen, auch habe Prof. Weiss,
dem die GnHerren das Memorial mitgetheilt, noch keine Antwort darauf gegeben. Hübsch
ist der darauf gefasste Beschluss: Weil H. Prof. Weiss erst gestrigen Tags Ratsherr ge-
worden und desswegen viele Visites zu empfangen und wieder abzulegen habe, so solle man
bis zu Ende der jetzt angehenden Mess abwarten. Aber erst am 19. Januar 1774 erging
die Ratserkanntnis : Lassen es MGnHerren bei den in dieser Sache ergangenen Erkannt-
nussen bewenden und wollen dem Rechten seinen Gang lassen. Darauf beschloss die Regenz
am 25. Januar, den Ratsherr Weiss vor Stadtgericht zu citieren und einen richterlichen
Spruch zu begehren.
Gegen die nunmehr von Prof. d'Annone erhobene Klage auf Herausgabe des Kabinets
gab Weiss eine ausführliche Klagbeantwortung ein, worin er alle seine Rechte begründete,
schliesslich aber beifügte, dass er wegen seines hohen Alters, allerhand Geschäften und be-
sonders um dem Verdruss eines Prozesses auszuweichen, sich seines Rechtes gänzlich begebe
und auch bereits der Fäschischen Familie dieses ihm anvertraute Fideicommiss wieder zurück-
gegeben habe. In Folge davon erkannte das Stadtgericht am 2. Juni, dass die Universität
mit ihrer Anforderung an die Herren Oberinspektoren der Fäschischen Ehren famille solle
gewiesen sein.
Der nun folgende Prozess mit der Familie Fäsch endete zu Ungunsten der Universität,
nachdem er über ein Jahr geschwebt hatte. Die Klage wurde am 12. Juli 1774 eingereicht,
dann scheinen aber wieder Vergleichsanerbietungen erfolgt zu sein, in der Regenzsitzung
vom 10. Mai 1775 wird vorgetragen, es verlaute, die Fäschische Familie wolle mit der
Universität einen Vergleich über gemeinschaftliche Verwaltung des Fäschischen Museums
eingehen, so dass die Regenz ein Inventar des Kabinets und einen Schlüssel dazu erhielte
57
und jährlich gemeinsame Revision stattßlnde. Die Regenz fand aber diese Propositionen
nicht annehmbar und beschloss den Richterspruch zu erwarten. Dieser erfolgte am 12. De-
zember 1775 und lautete: „Dass der Fall des 5. Parägraphi des Fäschischon Testaments,
nach welchem L. Universität zu der Verwaltung der Stiftung gerufen wird, nicht vorhanden,
die Universität also mit ihrem dermaligen Ansuchen abgewiesen werde, und solle die
Fäschische famille nach Anleitung dieses 5. Artikels die Verwaltung des Kabinets und dieser
Stiftung mit Jemand aus ihrem (reschlecht, der dazu tüchtig ist, ohne ferneren Verzug ver-
sehen. Küsten kompensiert."
Die Regenz stellte gegen dieses Urteil ein Revisionsbegehren an den Rat, der aber
am 22. Mai 1776 erkannte: „Ist in dieser Sache wohl gesprochen und übel revidiert, die
Kosten sind compensiert und das Succumbenzgeld soll zurückgegeben werden."
Nach dem Urteil hatte nun die Fäschische Familie einen Verwalter zu bestimmen.
Darüber wurde in der Regenzsitzung vom 3. Juli 1776 berichtet, es verlaute, die Familie
habe zum Verwalter einen jungen Knaben von 14 ä 16 Jahren vorgeschlagen; dadurch hal>e
sie sattsam zu erkennen gegeben, dass sie bei ihrer famille niemand tüchtigen habe, dem
sie diese Verwaltung auflegen können. Die Regenz wandte sich daher an die Regierung
mit der ^getrosten Hoffnung, es werden UGnHerren nun keinen Anstand mehr finden, die
Auslieferung des Kabinets zu erkennen." Aber eine Ratserkanntnis vom 6. Juli 1776
t überliess es den Oberinspektoren des Fäschischen Familienlegats, den H. Deputat Fäsch in
den Besitz des Kabinets zu setzen. Das wollte sich die Regenz nicht gefallen lassen, weil
H. Dep. Fäsch nicht als ein tüchtiger Verwalter anzusehen sei, und beauftragte den Prof.
d^Annone zu neuen gerichtlichen Schritten. Dieser berichtete in der Regenzsitzung vom
•). Augnst 1776, der Herr Deputat Fäsch habe ihm erklärt, wenn es von ihme dependierte.
so wolte er herzlich gern E. lobl. Universität dieses Fäschische Cabinet zukommen lassen,
indeme ihme dessen Verwaltung mehr beschwärlich als erfreulich, er sich auch keineswegs
( rfa/iir ausgebe, die nöthigen Kenntnisse zu besitzen, um dieses Cabinet vorweisen zu können.
ÄJlein da dieses Cabinet so genau mit der Besitzung des Hauses verknüpft, so wisse er
f^^at^ ob es angehen könne. Er wolle aber das (von d'Annone) an ihn gestellte Begehren
^^ Horrcn Oberinspektoren referieren, bäte sich aber dazu ungefähr vier Wochen Zeit
^*'^» iixdem er dermalen auf dem Lande wohnhaft sei und wirklich in einer Cur begriffen.
'*"* l^c^genz wandte sich nochmals an den Rat, der aber am 31. August erkannte: „Ijassen
'-^^TiHerren bei der Revisionsurteil und der Erkanntniss vom 13. (6.?) Julii bewenden,
H:«4nn H. Deputat Fäsch beides sowohl das Fäschische Haus als auch die Besorgung
^-'5^binet8 lebenslänglich ruhig besitzen und verwalten." Die Regenz beschloss darauf,
^^oh obiger Ratserkanntnis von dem Rate nichts Günstiges mehr zu hoffen sei, solle
I ^ Hich an das Stadtgericht wenden und die Vollziehung des Gerichtsurteils begehren und
^^gen. ob dem.selben Fäschischerseits ein Genügen geleistet worden und ob H. Deputat Fäsch
8
i
58
diejenige Person sei, die zu Verwaltung dieses Kabinets tüchtig. Das Stadtgericht sprach am
22. Oktober 1776: „Lassen es MHGHerren bey den ergangenen Erkanntnussen bewenden
und wann E. Lobl. Universität noch etwas angelegen, so mag sie sich an UGnHerren
E. E. W. W. Raths wenden." Die Regenz gab aber jetzt nach und beschloss mit fernerem
Procedieren einzuhalten, da sie jetzt alles versucht habe und äussert aller Verantwortung sei.
Als Abschluss dieses Dramas mag folgende Mitteilung aus dem Regenzprotokoll
vom 4. Juli 1777 hier bemerkt werden:
Berathen, was man dem H. Prof. d'Annone fiir seine Führung des Processes
geben solle. Zuerst wollte man 12 Louisd'or oder Silbergeschirr in diesem Be-
trag geben, hielt aber zuletzt einhellig für anständiger, ihm Overbeck, Restes de
Tancienne Rome, 3 vol. fol. la Haye 1763 anzubieten. Sic triduo post factum est.
Die Waffen ruhten nun bis zu dem im Februar 1817 eintretenden Tode des Prof.
Dr. iur. Joh. Rud. Fäsch, von dem Lutz in seiner Geschichte der Universität S. 168 rühmt,
er habe sich durch neue geschmackvolle Anordnung des Kabinets und durch ungemeine
Gefälligkeit, womit er Fremde aufnahm, zu seinem Ruhme ausgezeichnet. Wieder war kein
Doctor iuris Fäschischen Geschlechts vorhanden, die Regenz stand aber offenbar noch unter
dem Schrecken des letzten Prozesses, und schwankte daher in ihren Entschlüssen hin und
4
her. Am 10. Februar 1817 wurde der Regenz der Tod des Prof. Fäsch angezeigt, „bei
welcher Gelegenheit vieles wegen des Fäschischen Cabinets gesprochen wird." Aber ein
volles Jahr Hess man die Sache ruhen, erst am 16. März 1818 kam sie in der Regenz wieder
zur Sprache: es habe sich seit dem Tode des Prof. Fäsch niemand aus der Fäschischen
Familie gezeigt, der die erforderlichen Qualitäten besitze, das Fäschische Kabinet zu be-
sorgen, es solle also dem H. Pfarrer Fäsch in Kleinbasel zu Händen der Fäschischen Familie
angezeigt werden, dass die Regenz das Kabinet für die L^niversität reklamiere. Herr
Pfarrer Fäsch antwortete sofort: es sei noch nicht der Fall, wo die Regenz auf das Kabinet
Anspruch machen kiinne, Herr Herbrigmeister Fäsch j. u. cand. lebe noch, werde noch
dieses Jahr den juristischen Doktorgrad annehmen und in das Fäschische Haus ziehen. Die
Regenz (31. März 1818) replicierte: Der Fall sei allerdings eingetreten, etwas Aufschub
lasse man sich noch gefallen, Herr Herbrigmeister Fäsch solle sich angelegen sein lassen,
den Doktorgrad bis Anfangs Septembris zu erhalten und das Haus zu beziehen, widrigenfalls
werde sich die Regenz in dieser Sache sogleich verwenden und von gehöriger Behörde einen
Spruch ergehen lassen. Am 6. November 1818 beschloss sie. da der dem Herbrigmeister
Fäsch am 31. März gesetzte Termin, um sich zur Uebemahme des Fäschischen Musei in
gehörigen Stand zu setzen, seit mehr als einem Monat verflossen sei, so solle die Sache
E. Hochlöbl. Erziehungsrate beratungsweise vorgetragen werden. Der Erziehungsrat brachte
die Sache an die Regierung, und diese wies die Regenz an. ihre Ansprüche auf das Fäschische
Museum vor dem ordentlichen Zivilrichter geltend zu machen. Nun beauftragte die Regenz
/
t
41
\
59
am 4. Dezember den Notarius academicus, den Prozess anzuheben, und die Herren Rektor
(Joh. Rud. Burekhardt), Le Grand und Huber, den Advokaten gehörig zu instruieren. Da
machte Herbergmeister Fäsch die Anzeige, dass er bestimmt bis Ende Februar 1819 den
ji^adum doctoris in utroque iure annehmen werde, und dass er hoiFe, durch diese Anzeige
dem angedrohten Prozesse zuvorzukommen. Die Regenz trat darauf nicht ein: sie könne
dadurch nicht bewogen werden, die bestimmte Weisung der Regierung nicht zu l)efolgen,
und dürfe keinen Aufschub mehr gestatten. Aber die Sache rückte doch nicht vom Flecke.
Im April 1819 zeigte Herbergmeister Fäsch an, er sei nächstens bereit, pro gradu doctoris
zu disputieren, der Rektor möge ihm nur einen promotorem anzeigen, da H. Prof. Le Grand,
der sich durch die Auskündung seiner Stelle beleidigt fühle, diese Promotion nicht über-
nehmen wolle. In der Regenzsitzung vom 26. April 1819 kam dies zur Spraclie. Le Grand,
durch die Auskündung seiner Professur erbittert, wollte nichts mehr mit rebus academicis
zu schaffen haben. Der akademische Senat hatte es dem Gutfinden der Regenz überlassen,
wer den Notar Fäsch zum Doctor iuris creieren solle. Die Regenz fasstc keinen Beschluss.
Die Erklärung für dieses ratlose Zaudern giebt das RegenzprotokoU vom 25. Juni 1819:
Ih*r Rektor schlägt vor, in der Sache des Fäschischen Kabinets andere Massregeln zu er-
greifen. Vor dem Richter sei nämlich nichts auszurichten, wie der Advokat Herr Licentiat
»Vehrnid versichert, und man wolle kein Geld an einen vergeblichen Prozess verschwenden.
/>a. die Regenz gegen die Fäschische Familie nichts vermöge, solle sie die Regierung an-
ffolioTi-, sie möge dem Herbrigmeister insinuieren, Doctor iuris zu werden, um sich zur Be-
»'^ilzn^Llmie des Museums zu qualifizieren. Es sei dies nötig, indem das versiegelte Museum
^*<^ht. benutzt werden könne. Die Regenz beschloss: es solle noch gewartet werden, bis der
n<»ii^o Wühlte Professor iuris Basil. Johann Rudolf Schnell j. u. c. und bisher Präsident des
^^'^'^ß'erichts und des Kriminaltribunals angetreten habe, wodurch die (freilich nur nichtige) ')
''"^^huldigung des H. Herbrigmeisters Fäsch, als seye niemand da, der ihm den Doktorhut
öi«<5tase, wegfalle. Erfolge dann von ihm kein Schritt zum Doktorgrade, so solle weiter
**-'t^i^ werden.
Nachdem Prof. Schnell im Dezember 1819 (s. Note 1) den Doktorgrad erworben
^^^^'^ wäre ein Promotor für Notar Fäsch vorhanden gewesen. Al)er dieser war doch immer
prj^,^^ ') So ganz nichtig war diese Entschuldigung denn doch niclit, denn als Prof. Schnell zum Doktor
v^^^* ^^"»«ren wollte, war man sehr verlegen, wie da« zu machen Hei. Vergl. KegenzprotukoU vom 20. Xt»-
i^,;.^ % ^** 1819: Prof. Schnell wünscht gradum doctoris in utroque iure anzunehmen, und da dies «»in actus
iur» ^**icus sei, so fragt er an, wie er sich dabei zu verhalten hahe. Krkannt: In Envagung, dtt«<s keine
ili^ *^cihe Fakultät vorhanden sei (ausser ihm seihst i, aus deren Decret der actus vorznn«*hinen, und dass
fkjj^ ^Cttoritas procerum academiae gefüglich das Decret einer Fakultät supplieren könne: da^s zurfreation
p^» ' l^octoris ein Doctor derselben Fakultät wirksam sein miUse, und das Diplom von dem l*rasid#'ntiMi d«*r
^i^^^./^*^*tt milsse ausgestellt werden; endlich, dass der Kanzler der Universität gar wohl die vices eines drcani
Tj^^ *^li könne: Soll der Rektor dem Kanzler die Sache vortragen und ihn ersu<'hen, die Creatitni uii«l
2^j^^ ***^chrift des Diploms zu besorgen. — Die Kuratel bewilligte das und der Kanzler creierte am 9. De.
**'*' 1819 den Professor Schnell zum doctor iuris utriusque.
60
noch nicht bereit, und die Regenz andrerseits fürchtete sich vor dem Prozess, denn ihr
Advokat Licentiat Schmid hatte ihr die Akten mit dem Bemerken zurückgeschickt, er rate
nicht, einen Prozess anzufangen, worauf die Papiere dem Prof. Schnell zu näherer Prüfung
übergeben wurden. Erst am 13. Februar 1821 trug der Rektor wieder der Regenz vor,
ob sie nicht die Ansprüche auf das Fäschische Kabinet erneuern solle, da es Herrn Herbrig-
meister Fäsch ohngeacht des langen Zeitraums seit dem Absterben des H. Prof. Fäsch kein
Ernst zu sein scheine, sich zur Uebernahme dieses kostbaren Kunstkabinets zu qualifizieren,
sodass dasselbe immer noch unbenutzt und dem Sehaden ausgesetzt verschlossen und versiegelt
bleibe. Die Regenz beschloss : Solle allerdings mit Beschleunigung eine Provokation geschehen,
ob Jemand von Fäschischer Familie Anspruch an dieses Fideicommiss mache, und sodann das
Weitere verfügt werden. Die Kuratel solle um ihre Gedanken hierüber ersucht werden.
Die Kuratel antwortete, E. E. Regenz solle mit der Betreibung dieser Sache ' fort-
fahren und die nötigen Schritte vor dem Richter thun, um ihre gerechten Ansprüche
ohne längeren Verzug geltend zu machen. Darauf wurden (26. Februar 1821) die Prof.
Schnell und Huber ersucht, sich darüber zu beraten und sich allenfalls noch eine dritte
der Rechten kundige Person zuzugesellen.
Das Resultat war endlich die Anrufung des Richters. Am 10. Juli 1821 klagte
die Universität, vertreten durch Notar Dietz, gegen Pfarrer Fäsch zu St. Theodor als Vor-
steher der E. Fäschischen famille vor Zivilgericht auf Auslieferung des Kabinets. Der
Anspruch wurde wie schon im Prozess von 1774 damit begründet, dass laut Art. 5 des
Testaments das Kabinet der Universität anheimgefallen sei, da kein nach den Worten und
dem Sinn des Testamentes qualifizierter Herr Fäsch, d. h. kein doctor iuris Fäschischer Familie,
vorhanden sei. Die Grerichtsverhandlung war auf den 4. September 1821 angesetzt. Am
3. September erhielt der Rektor folgendes Schreiben des H. Pfarrer Fäsch:
Weil morgen 4. September der Prozess soll plädiert werden, finde nöthig
Ihnen anzuzeigen, dass H. Herbrigmeister Fäsch die vorige Woche in Freiburg ge-
wesen und sich für den Gradum iuris utriusque doctoris hat examinieren lassen.
Das Doktordiplom wird am Ende dieser Woche Ihnen übersandt werden, indessen
erhalten Sie eine Abschrift des Attestats der juridischen Facultät in Freiburg.
Herr Herbrigmeister besitzt nun das Hauptrequisitum, um die Verwaltung des
Fäschischen Musei zu übernehmen, und dringt desswegen darauf, dass die Insigel
löbl. Universität von dem Museo gehoben und das Nöthige wegen der Uebergabe
veranstaltet werde.
In der Verhandlung vom 4. September machte der Anwalt der Beklagten, Licentiat
Nikiaus BemouUi, geltend: So beharrlich im 2. und 3. Artikel des Testaments der Doktor-
grad für diese Linien ausdrücklich genannt wird, so ist doch im 4. am Ende, wo von den
übrigen Verwandten insgesammt gesprochen wird, keine Rede mehr davon, sondern in
I
I
I
61
Abgang der genannten Brüder, ihrer Descendenz und des Vetters Joh. Rad. Battier wird
überhaupt ein Fäsch gerufen, der die erforderlichen Requisite habe, und im 5. wird das
Kabinet der Universität auf den Fall vermacht, wenn kein tüchtiger Verwalter Fäschischen
Namens könne gefunden werden. Das Wort tüchtig begreift nicht beide Erfordernisse, den
Doktorgrad und die sonstige Fähigkeit zur Verwaltung, sondern nur die letztere. Uebrigens
ist Herbrigmeister Fäsch jetzt doctor iuris und somit auch dieses Erfordernis, wenn es
überhaupt bestände, erfüllt. Die Hauptsache aber ist, dass die Gerichte schon 1775 unsere
Auslegung des Testaments als richtig anerkannt haben, folglich res judicata vorhanden ist.
Das Zivilgericht nahm das Urteil in Bedacht und beschloss ein Rechtsgutachten
einzuholen. Hiefür wandte es sich an die Berner Professor Dr. Samuel Ludwig Schnell
iden Redaktor des Berner Zivilgesetzbuches) und Oberstlieut. K. Koch, die am 3. Juni 1822
ihr Gutachten zu Gunsten der Universität abgaben. Es ist so einleuchtend, daKS die Haupt-
*«iche daraus der Mitteilung wert ist. Eine Haupteigenschaft (sagt es), wonach der Stifter
die Tüchtigkeit bemessen, ist die juridische Doktorwürde, wie dies aus Art. 2, 3 und 4 der
Verfügung deutlich hervorgeht. Denn da er im Art. 2 die Kinder seines Neffen Sebastian,
die gleichfalls capable sein und den Gradum doctoris in beiden Rechten erlangt haben
würden, zu der Substitution ruft und im folgenden Artikel diejenigen derselben davon ans-
schliesst, welche zu selbiger Zeit nicht qualifiziert und Doktor wären, auch in Art. 4 die
Sühne seines Bruders Joh. Ludwig gleichfalls nur unter der Bedingung zur Substitution
ruft, als einer oder der andere den Gradum doctoris haben würde, so ist kein Zweifel, dass
flor Testierer die juridische Doktorwürde unter den ,.erforderten Requisiten" verstanden,
unter welchen die übrigen Personen des Geschlechts Fäsch zu der Substitution gelangen
können, sowie auch dass der Ausdruck tüchtig in Art. 5 sich notwendig auch auf die Doktor-
würde beziehe. Somit ist bei Tod des Prof. Fäsch diese Bedingung nicht erfüllt gewesen.
Der Umstand, dass die Universität nicht gleich nach des Prof. Fäsch Tod von ihrem
Rechte Gebrauch gemacht, sondern grossmütiger Weise der Familie Fäsch noch Zeit ge-
stattet hat, eines ihrer Mitglieder zur Verwaltung des Kabinets qualifizieren zu lassen.
kann ihrem Rechte um so weniger nachteilig sein, als schon vor ihrem ersten Auftritt vor
(iericht die Zeit verstrichen war, das Versäumte nachzuholen und das bereits verlorene Recht
wieder zu erwerben, und diese Frist ohne ihre Einwilligung nicht verlängert werden konnte.
Res judicata liegt nicht vor, weil das Urteil von 1775 bei Anlass einer andern
Vakanz gesprochen worden und seinen Worten nach ausdrücklich darauf be.schränkt ist:
-Die Universität sei mit ihren dermaligen Begehren abgewiesen.** Die diesmalige Vakanz
»st nicht nach jenem Urteil zu beurteilen, sondern nach der gleichen Regel, auf welche sieh
^er Richter schon bei seinem Urteil berufen hat, und die durch eine allenfalls unrichtige
Anwendung von seiner Seite ebensowenig abgeändert werden konnte, als durch ein unrichtiges
Lrteü ein Gesetz al)geändert wird.
62
Die Lage der Dinge, wie sie sich am 10. Juli 1821 befand, als die Universität ihren
Anspruch rechtshängig machte, konnte durch eine spätere Parteihandlung (Erwerb des
Doktorgrades) nicht verändert werden. Die Promotion des Herbrigmeisters Fäsch fand erst
drei Tage nach der Beantwortung der Klage statt. Wäre sie aber auch früher vor sich
gegangen, so hätte sie doch nie auf die Beurteilung des Rechtsfalles einwirken können, wenn
sie erst nach Ablauf des von der Universität gesetzten Terrains stattgehabt.
Am 21. Oktober 1822 wies das Zivilgericht trotzdem die Klage ab: da das Tribunal
findet, dass der Fall des fünften Artikels der fideicommissarischen Verfügung des sei Herrn
Doktor Remigius Fäsch vom 24. Hornung 1667 nicht vorhanden seye, nach welchem löbl.
Universität in den Besitzstand des befraglichen Musei könne gesetzt werden, so ist löbl.
Universität als Kläger dermalen mit ihrem Begehren aus dem Rechten gewiesen. Hingegen
soll die respective Fäschische famille als Beklagte ohnverzüglich dafür sorgen, dass dieses
Museum nach dem buchstäblichen Sinn des Testaments also verwaltet werde, dass der Ver-
walter desselben zugleich auch seine beständige Wohnung in dem Fideicommisshaus auf dem
St. Peters Platz aufschlage. Die Kosten sind compensiert.
Die Regenz appellierte und das Appellationsgericht fällte am 20. März 1823 den
Spruch: Uebel gesprochen und wohl appelliert und sind diesemnach die Fäschischen Siegel
von dem von H. Dr. Remigius Fäsch gestifteten Musäum abzunehmen und das Musäum
selbst nach dem Sinn des von dem Stifter unterm 24. Homungs 1667 errichteten Testaments
der getreuen Verwaltung der Universität zu übergeben Die Appellationskosten sind compensiert.
So war denn endlich das Fäschische Kabinet erstritten. Einige Reklamationen der
Fäschischen Erben wurden in Güte verglichen. Sie verlangten nämlich die von Prof. Fäsch
angeschafften Kupferstiche, die er dem Museum nur für den Fall, dass es bei der Familie
bleibe, einverleibt habe. Nach langen Verhandlungen, in denen die meisten Erben schliess-
lich verzichteten, blieb nur der Tapezierer Fäsch widerhaarig, der dann mit 30 Louisd'or
abgefunden wurde. Die Kosten für Erwerb des Museums beliefen sich auf 2200 Fr. (Prozess-,
Auszugs-, Einrichtungs-, Instandstellungskosten), woran die Regierung auf Ansuchen der
Regenz 1000 Fr. bewilligte.
Was war nun der Siegespreis? Uns interessiert hier vorab die Bibliothek. Die
darüber vorhandenen Kataloge weisen eine Anzahl von gegen 5000 Bänden aus allen Wissen-
schaften auf, wovon ein grosser Teil wertvolle Manuskripte sind; am reichsten vertreten
sind die Fächer der Jurisprudenz und der Philologie, und die in unserer Bibliothek reich-
haltig vorhandene juristische Litteratur des 17. Jahrhunderts ist wesentlich dem Zuwachse
des Fäschischen Kabinets zu verdanken. Viele schlimme Lücken sind durch diese Erwerbunir
ausgefüllt worden. Es war schon der Bibliothek wegen wohl der Mühe wert, so ernstlich
darum zu kämpfen.
Zur Einordnung des Fäschischen Bücherschatzes und der noch nicht eingereihten
Teile der d'Annoneschen und Lachenalschen Bibliotheken in den Bücherbestand beantragte
die Bibliothekskommission, wohl auch mit Rücksicht auf das Alter des Bibliothekars Huber,
die Anstellung eines Gehilfen auf 2 oder 3 Jahre mit jährlicher Besoldung von 240 Franken.
Die Regenz empfahl dies dem Erziehungsrat. Indessen findet sich nicht, dass damals ent-
sprochen worden. Erst am 15. April 1827 zeigt die Kuratel an, H. Prof. Huber habe sich
l^ereit erklärt, von seinem Gehalt 500 Fr. für einen an den anzustellenden Gehilfen zu
zahlenden Gehalt zu cedieren. Huber legte auch ein Reglement vor, wonach der Gehilfe
^glich drei Stunden auf der Bibliothek arbeiten und während der OeflPnttngszeit Bücher
^^sgeben sollte, und empfahl hiefür Herrn Pfarrer Preiswerk, den aber die Regenz als nicht
S^ignet ablehnte. Am 13. September 1827 schlug dann Huber den Cand. Remigius Meyer
^'or, der als Gehilfe von der Regenz bestätigt wurde. In der nächsten Sitzung bei Ver-
/esang des Protokolls protestierte Huber gegen diese Fassung, die Regenz habe nichts zu
"^^'tigen gehabt, er habe den H. Meyer auf seine Gefahr und unter seiner Verantwortlich-
^^^ angenommen und der Regenz hievon aus schuldiger Achtung lediglich eine Anzeige
l?^'»/ioli-t. Darauf wandte sich aber die Regenz an die Kuratel um Auskunft, da sie (die
'^^^^l) ihr aufgegeben habe, den von H. Huber vorzuschlagenden Bibliotheksgehilfen zu
^P^^"^ und zu bestätigen, und die Kuratel gab den Bescheid, die Regenz sei allerdings dazu
\SX^^tigt gewesen.
Am 3. Dezember 1829 starb Daniel Huber. Er hinterliess durch Vermächtnis dem
Freistaate Basel, „dessen Angehöriger zu sein er sich zeitlebens höchst glücklich gefühlt
habe", seine grosse, zumal in den Fächern der Mathematik und der Physik ungemein reiche,
12500 Bände starke Bibliothek mit der Bestimmung, dass sie mit der Universitätsbibliothek
vereinigt werden solle.
Die Regenz war im Zweifel, ob sie gemäss dem neuen üniversitätsgesetz einfach die
Wahl des neuen Bibliothekars vornehmen könne; sie richtete unter dem 7. Dezember 1S29
eine bezügliche Anfrage an die Kuratel und wurde von dieser zunächst beauftragt, eine
Amtsordnung für den Bibliothekar zu entwerfen. Sie betraute daher vorläufig den Professor
F. D. Gerlach mit der interimistischen Besorgung der Bibliotheksgeschäfte. In der Regenz-
8)tzang vom 27. Mai 1830 kam die Antwort der Kuratel auf die Vorschläge der Regenz zur
V^'erlesung. Die Kuratel schrieb : die Wahl eines Bibliothekars sei durch den akademischen
Senat unter Anwendung des absoluten Stimmenmehrs und zwar aus der Mitte der ordent-
lichen Professoren vorzunehmen und dem Erziehungsrate zur Bestätigung vorzulegen. Dem
Bibliothekar bleibe die bisherige Kompetenz von Fr. 16 per annum und der Schr»nauerhot
64
als Amtswohnung. Die von der Kegenz vorgelegte Bibliotheksordnung solle genehmigt,
der neugewählte Bibliothekar auf sie ins Handgelübde genommen und ihm aufgetragen
werden, förderlichst ein Verzeichnis über das Miinzkabinet, die Handschriften, Gemälde
und Kupferstiche zu verfertigen. Die Anstellung eines Gehilfen auf drei Jahre mit 800 Fr.
Besoldung sei bewilligt. Diese Punkte seien vom Rat am 1. April genehmigt worden. Der
Bericht der Regenz über eine zweckmässige Einrichtung der Bibliothek werde gewärtigt.
Am 30. Juni 1830 wurde in der Senatssitzung als Bibliothekar gewählt Professor
F. D. Gerlach und nach Genehmigung durch den Erziehungsrat vom Rektor in der Regenz-
sitzung vom 8. Juli in Eid und Pflicht genommen.
Die im Schreiben der Kuratel erwähnte Amtsordnung (ins Regenzprotokoll ein-
getragen) verpflichtet den Bibliothekar, wöchentlich acht Stunden auf der Bibliothek zu
arbeiten, nämlich Montags und Donnerstags von 1 — 3 Uhr und an den übrigen Wochentagen
von 1 — 2 Uhr, ausserdem bei Anwesenheit fremder Gelehrten und Kunstkenner billigen
Wünschen gerne Rechnung zu tragen und überhaupt zur vielfältigen Benutzung der Bibliothek
gern Hand zu bieten. Die Rechnungsführung dagegen liess die Amtsordnung wie bisher
bei dem nach alter Gewohnheit als zweitem Bibliothekar bezeichneten Kommissionsmitgliede
aus der theologischen Fakultät. Eine gleichzeitig erlassene Ordnung für den Gehilfen über-
band diesem vorzugsweise die neue Katalogisierung und bequeme Aufstellung der Bücher
nach Kräften zu fordern und zu diesem Ende täglich vier Stunden (10 — 12 und 2 — 4 Uhr)
auf der Bibliothek zu arbeiten. Endlich das von der Kuratel verlangte Bibliotheksreglement
wurde in der durch Gerlach redigierten Fassung von der Regenz am 21. Oktober 1830 an-
genommen und nach Genehmigung der Kuratel gedruckt.
Das Fäschische Kabinet und die Hubersche Büchersammlung hatten der Bibliothek
einen Zuwachs von mehr als 16 000 Bänden gebracht. In Folge davon machte sich der
Raummangel in der Mücke fühlbar. Die Regenz richtete ihr Augenmerk auf das neben der
Mücke gelegene, die Ecke von Münsterplatz und Schlüsselberg bildende Gebäude der Lese-
gesellschaft, der Reinacher Hof genannt, und ersuchte, nachdem die fisci hiefür jährliche
Beiträge in Aussicht gestellt hatten, die Behörden um Ermächtigung zu dessen Ankauf
Der Rat gab der Universität Handöffnung, den Ankauf des Reinacher Hofes zum Behuf der
öffentlichen Bibliothek aus dem Universitätsfonds vorzunehmen, und am 26. Dezember 1831
beschloss die Regenz, den Kauf um die von der Lesegesellschaft verlangte Summe von
41 000 Schweizerfranken, zahlbar bis 15. April 1832, abzuschliessen. Sofort warf man sich
mit Eifer auf die Frage der Verwendung dieses (xebäudes zu Bibliothekszwecken ; schon am
24. Mai 1832 lagen der Regenz Pläne des Architekten Stehlin iiir Verbindung der Bibliothek
mit dem Reinacher Hof vor, die dem Deputatenamt zur Ausführung empfohlen wurden.
Weiter war projektiert, dass der Bibliothekar seine Amtswohnung im Reinacher Hof nehmen
soUe, wogegen dann dessen bisherige Wohnung im Schönauer Hof. falls sie der Regenz
65
zur Verfügung gestellt bleibe, für 400 Fr. an Prof. De Wette vermietet werde, und dass
sämtliche Kunstsehätze in den Reinacher Hof verlegt werden, was die Kuratel auch am
6. Mai 1833 genehmigte.
Aber alle diese Projekte brachen zusammen, als die Niederlage der Stadt im Kampf
gegen die Landschaft am 3. August 1833 die Trennung der beiden Kantonsteile und in
Folge davon die Teilung des Staatsvermögens herbeiführte. Bekanntlich wurde auch das
Universitätsgut von dem eidgenössischen Schiedsgerichte als Teil des Staatsguts erklärt und
musste somit nach den Schiedsgerichtsurteilen vom 9. November 1833 und 10. Juni 1834
im Verhältnis der Bevölkerungszahl zu 36 % für die Stadt und 64 7o ^^^ di© Landschaft
geteilt werden, was der Schiedsspruch vom 6. August 1834 dahin präzisierte, dass das ge-
samte TJniversitätsgut unter der Verpflichtung, es seiner Bestimmung getreulich zu erhalten,
dem Stadtteil ausschliesslich zugeteilt wurde und dieser den ausgemittelten Gesamtwert
von Fr. 621 060 um 25 7o reduziert in die Teilung einwerfen, also zu 64 7o ^^ die Land-
schaft bezahlen musste. Zu dem Universitätsgut gehörte auch die Bibliothek. Zur Ermitt-
lung ihres Wertes wurden für die Bücher und für die Kunstgegenstände gesondert zwei
Expertenkommissionen ernannt, für die jede Partei je zwei Mitglieder bezeichnete. Der
Städtteil wählte als Experten für die Bibliothek die Herrn Pfarrer und Kirchenrat Vögelin
und Prof. Homer, beide von Zürich, und die Landschaft die Herrn Prof. J. C. von Orelli
und Baiter, beide von Zürich. Laut einer am 16. September 1834 aufgezeichneten Notiz
des Bibliotheksgehilfen R. Meyer (Staatsarchiv, Erziehungsakten DD 2) zählte die Bibliothek
damals an gedruckten Büchern 43 974 Bände, das Expertengutachten legte die Zahl von
beiläufig 1500 Manuskripten und 44 000 gedruckten Bänden zu Grunde und gelangte in
einem einstimmigen Anschlage zu einem Werte von 55000 Franken. Die Summe scheint
mir mit der einlässlichen Motivierung des Expertengutachtens nicht recht zu stimmen. Das
Gutachten*) urteilt über die Bibliothek ziemlich abschätzig, allerdings grossenteils mit
Recht, indem es hauptsächlich hervorhebt, dass die Erwerbungen nie planmässig betrieben
worden, sondern mehr von Zufälligkeiten abhängig gewesen seien, daher keine gleichmässigc
Besetzung der wissenschaftlichen Fächer vorliege und begonnene Zeitschriftenserien nicht
fortgesetzt seien; mit besonderer Ausführlichkeit werden die UnvoUständigkeiten aller
Fächer dargelegt. Darnach wundert man sich, dass dennoch die Summe von 55 000 Fr.
herauskam. Diese wurde so begründet : Ein Freund der Wissenschaften, der eine besondere
Vorliebe für die Handschriften griechischer und lateinischer Klassiker, des neuen Testaments
und griechischer Kirchenväter, für philologische und juristische Inkunabeln, für Aldinen,
Juntinen, Stephanianen, Edd. in usum Delphini, überhaupt für litterarische Seltenheiten jeder
Art hegte, etwa 12 000 Bände für sich behielte und das übrige für ihn Wertlose verschenkte
') Zam kleineren Teile gedruckt in den Verhandinngen über die Teilungsfrage in Betreff der
Universität Basel von Fr. v. Tscharner, Heft 2 (Chur 1835) S. 7 ff.
9
66
oder veräusserte, konnte 55000 Fr. erlegen, ebensoviel dürfte auch ein Antiquar, wie-
wohl ohne Gewissheit eines namhaften Gewinnes, anbieten. Von dieser Summe wurden gemäss
schiedsrichterlicher Instruktion, welche eine Ermässigung nach billigem Ermessen analog
einer Teilung unter Brüdern vorschrieb, 20 7o abgezogen und weitere 20% für die der
Stadt obliegende Last der Ergänzung der Defekte, Katalogisierung, Verwaltung, Erweiterung
der Bibliothek, so dass man auf die Teilungssumme von 33000 Fr. gelangte.
Besser ist die Stadt bei der Wertung der Kunstsammlung weggekommen. Die
baselstädtischen Experten (Sigmund Wagner von Bern und Armand von Werth von Bern)
schätzten sie auf 16 000 Franken, die der Landschaft (Wilh. Füssli und Wilh. Hol von Zürich)
auf 113 000 Franken, der vom Schiedsgerichte ernannte Oberexperte Bernhard Keller von
Schaff hausen entschied für 22000 Franken.
Diese nach heutigem Massstabe lächerliche Summe macht einigermassen erklärlich,
dass man den Erwerb der goldenen Altartafel versäumte. Das Alte galt damals nichts,
oder es fehlte die Kaufkraft, nicht nur bei uns, sondern überall. Und wäre damals schon
für die alte Kunst das gleiche Literesse rege oder die gleiche Kaufkraft vorhanden gewesen
wie heut zu Tage, so hätten wir nicht nur die goldene Altartafel verloren, sondern die
Werke Holbeins wären auf Unsummen geschätzt worden, die uns kaum ermöglicht hätten,
sie uns zu erhalten.
Durch die Teilung des Universitätsvermögens war die Fortexistenz der Universität
in Frage gestellt. Dass es unter dem Einfluss ideal gesinnter Männer (ich darf unter diesen
als besonders erwähnenswert meinen Vater nennen) gelang, sie zu erhalten und, wenn auch
in Beschränkung auf das Notwendigste, fortzuführen, wird der Stadt immer zur Ehre ge-
reichen. Vom 19. April 1835 datiert das Gesetz, das der Universität ihre neue Organisation
gab, und vom 6. April 1836 das Gesetz über Verwaltung und Verwendung des Universitäts-
gutes. Das letztere beliess die Verwaltung in der Hand der Regenz unter jährlicher Ablegung
der Rechnung an die Erziehungsbehörden und definitiver Genehmigung derselben durch den
Grossen Rat. Die verschiedenen Fonds, die bisher gesondert' verwaltet worden waren,
wurden nun unter die einheitliche Verwaltung eines einzigen curator fiscorum gestellt, aber
mit kleinen Ausnahmen in der Rechnung getrennt gehalten. Der fiscus bibliothecae, der
uns hier einzig interessiert, und der auf 31. Dezember 1836 den Betrag von 54 683 Fr. a. W.
aufwies, blieb also für diese Anstalt ausschliesslich verwendbar, und bis zum Jahre 1870 war
sogar die Rechnung der Bibliothek mit der Rechnung des Universitätsvermögens verschmolzen,
was wohl seine Erklärung darin findet, dass der curator fiscorum Prof. Rudolf Merian die
Rechnung lieber selber aufstellte als sie durch den in Rechnungssachen nicht sehr gewandten
67
Bibliothekar Gerlach anfertigen liess. Mit 1871 hörte das auf, der Ertrag des fiscns wird
an die Bibliothek abgeliefert, die nun selbständige Rechnung fahrt.
üeber die Verwaltung der Bibliothek bestinunte das Gesetz vom 6. April 1836
in § 5: „Die öffentliche Bibliothek und das Münzkabinet stehen unter einer aus wenigstens
fünf Mitgliedern bestehenden Kommission, anter denen der Bibliothekar ist. Der Bibliothekar
geniesst als Entschädigung freie Wohnung oder ein angemessenes Aequivalent, und die bis-
herigen 32 Fr. aus dem Universitätsgute. Seine Ordnung wird von der Regenz entworfen
und vom Erziehungskollegium genehmigt. Er wird aus der Mitte der ordentlichen Professoren
auf doppelten Vorschlag der Kuratel vom Erziehungskollegium ernannt. Die Bibliothek
ist für ihre Vermehrung und Erweiterung auf den dazu bestimmten Fond verwiesen."
Die Kunstsammlung wurde unter eine besondere Kommission von drei Mitgliedern
gestellt und damit ihre sehr wünschenswerte Trennung von der Bibliothek wenigstens be-
züglich der Verwaltung vollzogen. Man dachte auch an eine räumliche Absonderung, der
Präsident der Kommission, Prof. De Wette, zeigte in der Regenzsitzung vom 23. Juni 1836
an, 68 habe die Kommission beschlossen, eine Berechnung anzustellen, wie viel Raum in dem
neuen Universitätsgebäude für die Kunstsammlungen ausbedungen werden solle. Das kam
freilich noch zehn Jahre zu früh.
Das in § 5 des Gesetzes vom 6. April 1836 geforderte Bibliotheksreglement wurde
von der Regenz entworfen und enthielt im Wesentlichen folgende Vorschriften:
Die Bibliothekskommission hat die Verwaltung der Bibliothek, ernennt und entlässt
auf Vorschlag des Bibliothekars die Gehilfen, beschliesst die Bücheranschafhngen, muss aber
für Ankauf von Werken über 160 Fr. und für Veräusserungen von Doubletten die Ge-
nehmigung der Regenz einholen. Sie hält alle zwei Monate ihre regelmässigen Sitzungen ab.
Der Bibliothekar führt die Beschlüsse der Kommission aus, besonders bezüglich der
Bücheranschafhngen, hat einzig die Schlüssel und kann diese nur in besonderen Fällen und
mit Genehmigung der Kommission seinen Gehilfen anvertrauen. Er katalogisiert die neu-
angeschafften Bücher, führt das Ausleiheverzeichnis nach Namen des Ilntlehners und des
ausgeliehenen Buches, hat halbjährlich die Revision der ausgeliehenen Bücher vorzunehmen,
and wöchentlich acht Stunden auf der Bibliothek zur Besorgung der laufenden Geschäfte
zu arbeiten, für ausserordentliche Arbeiten indes eine vermehrte Stundenzahl der Bibliothek
zu widmen und namentlich billigen Wünschen fremder Gelehrten Rechnung zu tragen.
Ferien sind die Osterferien der Schulen, Dienstag in der Karwoche bis Ostermontag, Pfingst-
montag und die Woche zwischen Weihnacht und Neujahr. In den Sommer- und Herbst-
ferien ist die Bibliothek jeden Montag nachmittags geöffiiet. Der Bibliothekar führt
die Rechnung.
Die Bibliothek ist für Studierende und das grössere Publikum Montag imd Donnerstag
von 1 — 3 Uhr, für Professoren und andere Gelehrte auch Dienstag und Samstag von 1 — 3 Uhr
68
geöffnet. Ausgeliehen werden gegen Empfangschein alle gedruckten Bücher ausser Wörter-
büchern, Glossarien, Kupferwerken, auf der Bibliothek selbst nötigen Nachschlage- und
Handbüchern, und den grösseren kostbareren Ausgaben derjenigen Schriften, über welche
gerade bei der Universität Vorträge gehalten werden. Bei Ausleihung der Manuskripte
muss auf dem Empfangschein der Wert angegeben werden. An Fremde können dieselben
nur gegen Bestellung einer angemessenen Sicherheit durch einen hiesigen Bürger mit Ge-
nehmigung der Bibliothekskommission verabfolgt werden. Bei besonders wertvollen Hand-
schriften, wie sie in dem von der Regenz verfertigten Verzeichnisse enthalten sind, bedarf
die Versendung ins Ausland ausserdem noch der Bewilligung der Regenz. Ein Desiderien-
buch zur Eintragung von Wünschen soll aufliegen. Zur Erleichterung der Benützung der
Bibliothek wird im Winter wie im Sommer ein Arbeitszimmer bereit sein. Ohne Erlaubnis
des Bibliothekars darf niemand als Professoren und Dozenten selber die Bücher von den
Schäften nehmen oder wieder hinstellen, sondern es sind die Custoden darum zu ersuchen.
Niemand darf ein unter seinem Namen entlehntes Buch an einen andern abgeben, ohne dass
dieser einen neuen Schein hinterlegt. Der Empfanger haftet für Beschädigung oder Verlust
der entlehnten Bücher.
An diesem, von der Kuratel genehmigten Reglement beanstandete das Erziehungs-
kollegium die Ausleihe der Handschriften, und wies diesen Paragraphen an die Regenz zurück,
der Meinung, unschätzbare Handschriften sollten gar nicht ausser Basel ausgeliehen werden.
Die Regenz, einem Gutachten der Bibliothekskommission sich anschliessend, erklärte sich
für eine „freisinnige Mitteilung der Handschriften", mit der Reserve, einzelne besonders
wertvolle Manuskripte bloss unter vermehrten Sicherheitsformen verschicken zu wollen.
Dazu gab dann das Erziehungskollegium im April 1837 sein Einverständnis und genehmigte
das Reglement.
In Besetzung der Bibliothekskommission beschloss die Regenz am 2. Juni 1836, die
Zahl der Mitglieder auf sechs mit dreijähriger Amtsdauer festzusetzen, wovon vier aus den
Fakultäten, ein fünftes frei zu wählen. Gewählt wurden theol. De Wette, jur. Beseler,
med. Jung, phil. P. Merian, frei Wackemagel. Von Gesetzes wegen war sechstes Mitglied
der Bibliothekar Gerlach, zugleich als Präsident gewählt.
So war nun die Verwaltung der Bibliothek neu geordnet, aber man stand doch in
den ersten Jahren seit der Katastrophe von 1833 unter dem Drucke der Einbusse, die man
erlitten. Die Bauprojekte im Reinacher Hof waren aufgegeben, man vermietete das Haus.
Teilweis richtig war auch der Beschluss der Bibliotheks-Kommission, den G^rlach am
26. Januar 1837 der Regenz ankündigte : dass sie in Zukunft ihre Anschaffungen auf Werke
bleibenden Wertes für die Litteratur beschränken und Schriften zu bloss speziellen Be-
arbeitungen brauchbar weniger in den Kreis ziehen werde. Ich sage teilweise richtig, denn
69
man ist doch darin za weit gegangen, und hätte z. B. die auf die Schweiz bezügliche
Litteratar immerhin mehr berücksichtigen sollen als man wirklich gethan hat.
Die der Bibliothek in dieser Zeit zn Gebote stehenden Mittel waren allerdings immer
noch sehr bescheiden, ausser den Zinsen des fiscus bibliothecae die freiwilligen, aber sehr
reduzierten strenae und einige Gebühren von Promotionen u. dgl. Die Gesamteinnahmen
bewegen sich jährlich um die Summe von 3500 Fr., daraus Hess sich freilich nicht mehr
als das Notwendigste für die an der UniversiUit vertretenen Fächer anschaffen. So kam
es, dass z. B. in der Jurisprudenz fast nur das römische Zivilrecht berücksichtigt wurde,
und als später Lehrstühle für deutsches Recht, für Strafrecht, für Staatsrecht errichtet
wnrden, musste auf ausserordentlichem Wege (durch Beihilfe der akademischen Gesell-
schaft u. a.) das Versäumte nachgeholt werden. Für die Naturwissenschaften sorgte in frei-
gebigster Weise Peter Merian.
Seit 1842 beschäftigte die Gemüter die auch für die Bibliothek so wichtige Frage
der Erbauung eines neuen Museums, worin auch diese Anstalt, die ja schon seit Jahren in der
Mücke sehr beengt war, eine auf längere Zeit genügende Unterkunft finden sollte. £s mag
damit in einem gewissen Zusammenhange stehen, dass die Herstellung eines neuen Gesamt-
katalogs in Angriff genommen wurde. Es findet sich darüber in den Erziehungsakten DD 2
des Staatsarchivs ein Brief Gerlachs an den Kanzler der Universität vom 7. März 1845
folgenden Inhalts:
„Die Umarbeitung sämtlicher Kataloge der öffentlichen Bibliothek, welche schon
vor zwei Jahren begonnen hat, erheischt eine verdoppelte Thätigkeit Seitens der leitenden
Behörde und nimmt eine solche Summe von Zeit und Kräften in Anspruch, dass das gegen-
wärtige Personal nicht genügt. Die Einverleibung der Huberschen Bibliothek von 12000
Bänden hat die ausschliessende Thätigkeit des damaligen Bibliothekars und des ausser-
ordentlichen Gehilfen Dr. Rem. Meyer für drei Jahre in Anspruch genommen. Die Um-
schreibung und neue Anordnung von ungefähr 70 000 Büchertiteln erfordert jetzt eine
Kraftanstrengung, die uns veranlasst, für die Vollendung der Arbeit je 400 Fr. für drei
Jahre zu begehren. Für die Hubersche Arbeit waren je 800 Fr. für drei Jahre bewilligt
worden." Des Weiteren ersuchte Gerlach die Kuratel, dem Professor Wackemagel die
Kollationierung der gemachten Abschriften mit den gegenwärtigen Katalogen zu übertragen,
was aber der Bedachte ablehnte.
Wie aus diesem Schreiben ersichtlich, bestand die Arbeit der Hauptsache nach in
einer Uebertragung des Zwinger\schen Katalogs, in dem bisher alle Neuanschaffungen waren
nachgetragen worden, und der darüber stellenweis ausgefüllt worden war, in die neuen
Kataloge, die dem grösseren Umfange der Bibliothek gemäss auch spatioser eingerichtet
wurden. Im Wesentlichen handelte es sich also um Abschrift des Zwingerschen Katalogs
in Verbindung mit Einreihung des seitherip^n Zuwachses. Die grosse Arbeit musste eben
70
dämm eine nnvollkommene und ungefrente Leistung bleiben, weil der Zwingersche Katalog
doch manche TJngenaoigkeiten enthielt, namentlich aber im Laufe der Zeit die Signaturen
der Bücher darin durch Veränderungen und Umstellungen hie und da unsicher und un-
zutreffend geworden waren, und alle diese Unrichtigkeiten dann eben mit kopiert wurden.
Es zeigte sich denn auch nach kaum 20 Jahren das Bedürfnis der Herstellung eines neuen
von den Büchertiteln selbst abgenommenen und auf genaue Standortsverzeichnisse basierten
Katalogs.
Im Jahre 1849 erfolgte die Uebersiedelung der Bibliothek in die neuen Räume des
Museums an der Augustinergasse, wo auch der Bibliothekar seine Amtswohnung erhielt.
Der Reinacher und der Schonauer Hof nebst der Mücke fielen dem Staat zu Eigentum und
freier Verfügung anheim. Wie die Kunstsammlung, so erhielten nun auch die Antiquitäten
und die Münzen in dem neuen Grebäude ihre Aufstellung in besonderen Räumen und nach
Beschluss des Erziehungskollegiums eine besondere Verwaltung und Kommission. Die
Bibliothek war von jetzt an rein und ausschliesslich was ihr Name besagt.
Die bauliche Einrichtung und Disposition der im Museum für die Bibliothek be-
stimmten Räumlichkeiten beruhte auf der damals noch vorherrschenden Vorliebe für hohe
Säle, die man für monumentale Gebäude überhaupt als selbstverständlich ansah. Man ist
seither für Bibliotheken von dieser Ansicht gründlich abgekommen, die Zweckmässigkeit
hat die Aesthetik aus dem Felde geschlagen und das sog. Magazinsystem, das jetzt in der
neuen Bibliothek durchgeführt ist, zur Herrschaft erhoben; damals nahm man keinen An-
stoss an den halsbrechenden Leitern, auf denen oft von bedenklicher Hohe die Bücher
heruntergeholt werden mussten. Die spatiosen Büchersäle erquickten das Auge, es schien
auf lange Zeit für Unterbringung der Bücher vorgesorgt, und man freute sich des wohl-
gelungenen Werkes. Aber noch nach einer andern Richtung brachte das neue Museum der
Bibliothek eine Morgengabe. Am Morgen nach der Hochzeit, sagt das altdeutsche Recht,
macht der Ehemann seiner jungen Frau ein stattliches Geschenk. Am Tage der Einweihung
des Museums wurde der G^anke laut, einen Verein zu gründen und zu dotieren, der die
im Museum untergebrachten Anstalten finanziell zu unterstützen sich zur Aufgabe stelle.
Der Gedanke fiel auf empfänglichen Boden, und der Verein, Museumsverein genannt, konnte
bald über Geschenke und Jahresbeiträge zahlreicher Mitglieder in ergiebigem Masse ver-
fügen. Die Bibliothek verdankt ihm reiche Beihilfe, und zwar bis 1896 an Jahresbeiträgen,
die sich seit 1888 auf Fr. 1500 per Jahr beliefen, zusanmien Fr. 41 750, ausserdem aber
an ausserordentlichen Beiträgen, für die der Museumsverein jeweilen, wenn es sich um
Anschafftmgen kostbarer Werke handelte, seine freigebige Hand öffiiete. Fr. 7583.50.
Der Einzug in die neuen Räume hätte der Bibliotheksentwicklung namentlich nach
der Seite einer Ermöglichung häufigerer Benutzung einen starken Lnpuls geben können und
sollen. Darauf zielten auch direkt und indirekt zwei Beschlüsse ab, beide aus dem Mai 1849,
71
der eine von der Regenz, ein Arbeitszimmer einzuräumen, uud der andere vom Erziehungs-
kollegium, es sei dem bisherigen Gehilfen Cand. Buxtorf wegen seiner sehr schätzenswerten
und unverdrossenen Dienstleistungen auf der Bibliothek der Titel eines zweiten Bibliothekars
zu erteilen. Die Erwartungen, die man in dieser Hinsicht hegen mochte, erfüllten sich indes
nicht in vollem Mass, und es muss gesagt werden, dass der Grund zu gutem Teile in
der Persönlichkeit des Bibliothekars Gerlach lag. Der früher so regsame und (wie aus den
BegenzprotokoUen zu ersehen) stets Verbesserungen auf der Bibliothek in Vorschlag bringende
Mann, der auch die TJebersiedelung der Anstalt in das Museum und die Aufstellung der
Bücher daselbst mit allem was daran hing (TJmsignierung im Katalog u. dgl.) geschickt und
unter Vermeidung störender Folgen durchgeführt hatte, war seit den fünfziger Jahren
schwerfalliger und für Neuerungen wenig empfanglich geworden, und da ihm die Gabe eines
freundlichen, entgegenkommenden Wesens versagt war, hatte er mit zunehmendem Alter
gegenüber dem Publikum, selbst seinen Kollegen, besonders aber den Studenten, ein etwas
mürrisches Benehmen angenommen. — Dagegen der Vorwurf von gravierenden Unregel-
mässigkeiten, ja Veruntreuungen und- Unordnung, der in der letzten Zeit in höchst offensiver
Weise gegen ihn erhoben wurde und sogar zu einer Erörterung im Grossen Rate führte,
wurde in der Hauptsache widerlegt ; was bestehen blieb, wie z. B. Unauffindbarkeit einzelner
Bücher u. a., konnte in der durch den Umzug hervorgebrachten Veränderung eine Ent-
schuldigung finden.-
Bei den grösseren Ansprüchen, die in dieser Zeit und in Folge der Besetzung der
meisten Lehrstühle mit ausgezeichneten Männern an die Bibliothek erhoben wurden, waren
die finanziellen Hilfsquellen nicht ausreichend. In den vierziger Jahren betrugen die Ein-
nahmen jährlich um 3500 alte, in den fünfziger Jahren um 6500 neue Schweizerfranken. Die
im Jahre 1854 veröffentlichte Schrift von Miescher, Riggenbach, Wackernagel und Schnell :
Die Universität von Basel, was ihr gebricht und was sie sein soll, sagt S. 14: „Dass die
öffentliche Bibliothek, in älterer Litteratur teilweise eine der vollständigsten, jetzt alljährlich
karge Beiträge zusammenbetteln muss, um auf allen Auktionen die weiten Lücken lose und
dünn zu ergänzen, und dann in der Neujahrrechnung mit regelmässigem Defizit wiederkehrt,
ist uns keine Ehre."
Diese Schrift war veranlasst worden durch den in Folge der Ablehnung einer eid-
genössischen Universität seitens der Bundesversammlung neu erwachten Eifer für Ausbau der
hiesigen Anstalt. Das daraus hervorgehende Gesetz über Revision der Universitätsgesetze vom
15. Januar 1855 bedachte auch die Bibliothek, indem es in § 5 den schon im Gesetze von 1835
aufgestellten und im Gesetze vom 30. März 1852 auf 8000 Fr. normierten Jahreskredit für Ge-
haltszulagen auf 15 000 Fr. erhöhte, mit der Bestimmung, dass 5000 Fr. dieser Summe auf die
akademischen Sammlxmgen zu verwenden seien. Von diesen erhielt die Bibliothek jährlich
2000 Fr., bis zum Jahr 1866, wo das neue Universitätsgesetz eine weitere Erhöhung gewährte.
72
Mehr und mehr erwies sich aber anch die Verbindang des Bibliothekariats mit
einer ordentlichen Professur als überlebt und den neuen Aufgaben der Bibliothek nicht ge-
wachsen. Die Bibliotheksverwaltung wurde eben altherkömmlicher Weise doch nur als
Nebenbeschäftigung des damit betrauten Professors angesehen, und das fand auch darin
gewissermassen seinen offiziellen Ausdruck, dass der Bibliothekar ausser der Amtswohnung
eine ihrer Geringfügigkeit wegen kaum erwähnenswerte Remuneration bezog. Das aus dem
Anzüge von Oberst Hans Wieland hervorgegangene TJniversitätsgesetz vom 30. Januar 1866
machte diesem Zustande ein Ende und stellte einen Bibliothekar auf, der sich diesem
Amt ausschliesslich widmen sollte, mit dem Gehalte der ordentlichen Professoren. Der
Paragraph 36 lautet:
Die Bibliothek steht unter einer aus wenigstens fünf Mitgliedern bestehenden
Kommission. Die unmittelbare Verwaltung und Besorgung hat ein unter dieser
stehender Bibliothekar. Er vrird vom Erziehungskollegium auf den Vorschlag
der Kuratel, welche zuvor das Gutachten der Bibliothekskonmiission einzuholen
hat, für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt. Die Wahl unterliegt der
Bestätigung des Kleinen Rats. Im Falle von Nachlässigkeit oder Pflichtverletzung
kann er vom Kleinen Rat auf Antrag des Erziehungskollegiums auch vor Ablauf
der Amtsdauer entlassen werden. Er bezieht einen Gehalt von 3000 Fr. und wohnt,
wo es sich nicht um seine persönlichen Verhältnisse handelt, den Sitzungen der
Kommission mit beratender Stimme bei.
Eine von der Regenz entworfene und vom Erziehungskollegium genehmigte
Ordnung regelt seine Geschäftsführung. Andere Geschäfte darf er nur mit be-
sonderer Bewilligung des Erziehungskollegiums übernehmen.
Unter dem Bibliothekar stehen die nötigen Unterbibliothekare, welche auf
Vorschlag des Bibliothekars von der Bibliothekskommission ernannt werden und
jeweilen wieder entlassen werden können. Sie erhalten ihre Remunerationen aus
dem der Bibliothek zugewiesenen Kredit.
Die Bibliothek ist für ihre Ausgaben zunächst auf den Bibliotheksfonds
(fiscus bibliothecae publicae) angewiesen.
Zu dem letzten Satze bildete freilich der § 49 des Gesetzes eine angenehme Er-
gänzung, indem für die Sammlungen und Anstalten noch ausserdem ein jährlicher Staats-
beitrag von 12 000 Fr. ausgesetzt wurde, und zwar 2500 Fr. für die Bibliothek, weitere
7000 Fr. für andere Anstalten, und der Rest von 2500 Fr. jährlich nach Bedürfnis zu ver-
teilen der Regierung überlassen wurde. Von diesen letztem 2500 Fr. erhielt die Bibliothek
bisher jährlich 1000 Fr.
73
In Folge dieses Gesetzes legte Professor Gerlach auf Neujahr 1867 sein Amt als
Bibliothekar nieder und als sein Nachfolger wurde Dr. Wilhelm Vischer gewählt. Ihm
folgte nach seinem Rücktritt 1871 Dr. Ludwig Sieber und diesem nach seinem Tode 18|^1
Dr. Karl Christoph BernouUi.
An diesem Punkte angelangt, glaubt sich der Verfasser für den Rest seiner Dar-
stellung eine gewisse Zurückhaltung auflegen zu sollen und zu dürfen. Diese 80 Jahre hat
er, grossenteils selbstthätig in der Bibliotheksentwicklung mitwirkend, verlebt. Dem Anreize,
Memoiren zu schreiben, will er widerstehen, um nicht aus der nötigen Objektivität zu fallen.
Er will weder Lobredner auf sich und andere noch Kritiker sein.
lieber die Entwicklung der Bibliotheksverhältnisse von 1849 bis 1885 findet sich
ein voxtrefflicher Abriss von Wilhelm Vischer in der von Prof. A. Teichmann verfassten
Festsclirift zum 50jährigen Jubiläum der akademischen Gesellschaft: die Universität Basel
in den fünfzig Jahren seit ihrer Reorganisation im Jahre 1835, S. 64 ff. Alles Wichtige
ist darin mitgeteilt. TJmsomehr darf ich mich der Kürze befleissen.
Die letzten dreissig Jahre sind für die Bibliothek eine glückliche Zeit gewesen.
War das Museum mit ungefähr 70 000 Bänden bezogen worden, so ist es jetzt mit 200 000
vorlassen worden Dieser ungemein starke Zuwachs rührt zum kleineren Teile von An-
käufen her, die allerdings auch auf Grund vermehrter Geldmittel einen weiteren Umfang
annehmen konnten, zum grösseren aber von Schenkungen bedeutender Bibliotheken, die nach
dem Tode ihrer Eigentümer von den Erben der öffentlichen Bibliothek zugewendet wurden,
so, um nur die wichtigsten zu nennen, die der Prof. Wilh. Wackernagel (1870), K. R. Hagen-
bach (1874), Wilhelm Vischer Vater (1875), J. J Stähelin (1876), Alb. Burckhardt-Merian
( 1886), Friedr. Miescher Vater (1887), Karl Steffensen (1889), Dr. Bernoulli-Werthemann (1893),
Prof. J. J. Merian (1894). Prof. Joh. Schnell schenkte bei seiner Uebersiedelung nach
Bern 1881 seine wertvolle Sammlung schweizerischer Rechtslitteratur und Dr. J. M, Ziegler
von Winterthur seine Kartensammlung*) und geographische Bibliothek. Man sieht, wie
durch diese Geschenke alle Fächer des Wissens ihre Bereicherung fanden. Der Gcsamt-
zuwaehs der Bibliothek betrug beispielsweise in dem Jahre 1870: 4485 Bände, 1874: 5171,
1875: 5620, 1876: 3453, 1889: 6648, 1894: 7062.
Nicht minder erfreulich waren die in diese Zeit fallenden zahlreichen Geschenke in
(ield und Stiftungen. Wenn man die Bibliotheksrechnungen der 60er und 70er Jahre durch-
geht, so findet man unter den Einnahmen fast regelmässig Geschenke aus Trauerhäusern u. a.
>) Eigentlich der naturforschenden Gesellschaft geschenkt, aber von dieser der ölTentUrhen Bibliothek
unter Vorbehalt ihres Eigentams übergeben. Zu deren Fortführang besteht ein besonderer Verein.
10
74
verzeichnet, eine Einnahmequelle, die leider in jüngster Zeit fast ganz verschwunden ist.
Der fiscus bibliothecae wurde vermehrt durch ein Legat von 40 000 Fr. des im Jahre 1880
verstorbenen Wilh. Burckhardt-Forcart, eins von 5000 Fr. des Prof. Alb. Burckhardt-
Merian (f 1886) und eins von 5000 Fr. (an besondere Bedingungen geknüpft) von Dan. Meyer-
Merian (f 1893).
Eine sehr wesentliche Hilfsquelle eröffneten der Bibliothek die zum Andenken ver-
dienter Männer von deren Freunden, Schülern oder Erben errichteten Stiftungen, die
Wackernagel-Stiftung (1870), die Rektor Burckhardt-Stiftung (1876), die Peter Merian-
Stiftung (1883), die Albert Burckhardt-Merian-Stiftung (testamentarische Verfügung 1886),
die Ludwig Sieber-Stiftung (1891), die Andreas Heusler-Stiftung (1894), die Achilles Thommen-
Stiftung (1894). Hievon gebührt der Peter Merian-Stiftung noch ein besonderes Wort.
Der Mann, dessen Name diese Stiftung trägt, Ratsherr Peter Merian, hat sich
während seines ganzen langen Lebens mit besonderer Liebe der Bibliothek angenommen.
Unter der Amtsführung von Bibliothekar Gerlach, der, den Naturwissenschaften abhold,
sogar in ostentativer Weise die Abneigung gegen sie zur Schau trug, nahm Peter Merian
geradezu die Fürsorge für diese Abteilung der Bibliothek in seine Hand, im Museum ver-
waltete er faktisch den ersten Stock, wo die naturwissenschaftlichen Fächer aufgestellt
waren, führte dort die Kataloge nach, signierte und stellte die Bücher auf, und sorgte für
Anschaffung der notwendigen Werke unter jährlichen bedeutenden Zuschüssen aus seinen
eigenen Mitteln. Täglich war er dort in seinem kleinen Arbeitszimmer mit Bibliotheks-
arbeiten beschäftigt und übte die volle Thätigkeit eines Bibliotheksbeamten aus. Nach
seinem Tode (8. Februar 1883) kam der Wunsch von Freunden der Anstalt, diese freiwilligen
Leistungen der Bibliothek nicht untergehen zu lassen, in der Peter Merian-Stiftung zum
Ausdruck, die aus Beiträgen von Verehrern und der Familie des Verstorbenen im Betrag
von 66 000 Fr. der Verwaltung des Museumsvereins unterstellt wurde und deren Zinsen
jährlich zu Anschaffung von naturwissenschaftlichen Werken verwendet werden.
Endlich darf unter dem Zuwachs der Bibliothek nicht unerwähnt bleiben die im
Jahr 1868 erfolgte Einverleibung der Bibliothek der historischen und antiquarischen Ge-
sellschaft» die hierin das schon längst von der naturforschenden Gesellschaft gegebene Beispiel
befolgte, und wie diese sich das Eigentumsrecht vorbehielt.
Dem starken Zuwachs des Bücherschatzes entsprach eine mehr und mehr zunehmende
Benutzung der Bibliothek, die natürliche Folge nicht nur der Erweiterung der Universität
an Lehrkräften und Studierenden, sondern auch der stetig wachsenden Einwohnerzahl der
Stadt. Die Bibliotheksverwaltung that auch das Möglichste, um die Benutzung zu er-
leichtem, und gelangte schliesslich zur Offenhaltung der Bibliothek täglich von 10 Uhr
bis zu einbrechender Dunkelheit. Weiteres zu thun verbot der Mangel an Beleuchtungs-
einrichtungen.
75
Den vermehrten Anforderungen, die sowohl das starke Anwachsen des Büchor-
k\standes als die Erleich terang der Benutzung an die Bibliothcks Verwaltung stellten, waren
nun aber die wenigen Beamten nicht mehr gewachsen. Bei Bezug des Museums 1849 gab
es eigentlich nur einen Beamten, den Bibliothekar. Der Gehilfe Cand. (seit 1858 Dr. phil. h. c.)
Karl Bnxtorf hatte damals nur den Titel eines zweiten Bibliothekars erhalten. Die an-
p:estellten Gehilfen wurden aus Stipendien u. dgl. nach Massgabe ihrer Arbeiten honoriert.
Im Jahre 1856 beschloss die Kegenz auf Antrag der Bibliothekskommission und mit Ge-
nelimigung der Kuratel für den Unterbibliothekar (Buxtorf) und einen Bibliothekssekretär
fixe Gehalte aus den Einnahmen der Bibliothek und einem Beitrage des fiscus legatorum
auszuwerfen. Die Bibliothekssekretäre waren nacheinander Dr. E. Wölfflin, Dr. Wilh. Vischer,
Dr. Theophil Burckhardt und Dr. Karl Remigius Meyer.
Als Wilhelm Vischer 1867 das Amt des Bibliothekars angetreten hatte, sah sich
Dr. Buxtorf in Folge schwerer Krankheit genötigt, seine Stelle als ünterbibliothekar auf-
zugeben. Die Geschäfte der beiden bisherigen Unterbeamten wurden jetzt dem zum Unter-
bibliothekar ernannten Dr. K. R. Meyer mit erhöhter Besoldung übertragen, aber es ge-
nügte das auf die Länge nicht. Nachdem man aushilfsweise Studenten zu Hilfsarbeiten
verwendet, die dafür mit Stipendien honoriert wurden, deren Leistungen aber nicht die ge-
hörige Zuverlässigkeit bieten konnten, gewährte 1874 die Regenz wieder aus dem fiscus
legatorum einen jährlichen Beitrag zur Besoldung eines zweiten Unterbeamten, als welche
in den folgenden Jahren thätig waren die DD. J. Comu, Jak. Wackemagel. Alb. Burck-
hardt und Ad. Baumgartner. Auch die Aufstellung eines Bibliotheksdieners wurde 1876
durch Beschluss des Grossen Rats ermöglicht.
Dergleichen Auskunftsmittel reichten aber immer weniger aus. Einen weitem Schritt
that der Grossratsbeschluss vom 10. September 1883, der dem Oberbibliothekar (dieser Titel
tritt hier zuerst offiziell auf) einen aus Staatsmitteln zu besoldenden und in Bezug auf
Wahlart und Besoldungsansatz jenem gleichgestellten zweiten Bibliothekar beigab. Als
solcher wurde Dr. K. Meyer gewählt. Einen dritten Bibliothekar übernahm die Bibliotheks-
kommission aus ihrem Kredit anzustellen, wozu die Regenz auch fernerhin den für den
ßibliothekssekretär bisher aus dem iiscus legatorum gewährten Beitrag zu entrichten sich
bereit erklärte. Diese Stelle hatten nacheinander Dr. F. Thoraae aus Frankfurt a. M.,
Dr. Karl Chr. BernouUi und Dr. Gustav Binz inne. Durch Nachtrag zum Universitäts-
gesetz vom 9. März 1893 gewährte der Grosse Rat auch für diesen dritten Bibliothekar
einen jährlichen Kredit von 3000 Fr., und die Regenz erhr>hte ihren Beitrag von bisher
600 Fr. auf 1000 Fr. zur Anstellung von Aushilfsarbeitem.
Diesem dritten Bibliothekar war hauptsächlich eine Arbeit zugedacht, die seit dem
Amtsantritt von Wilhelm Vischer als unumgänglich notwendig in den Vordergrund getreten
war: die Herstellung eines vollständig neuen Gesamtkatalogs. Der in den vierziger «lab ren
76
auf Grundlage des alten Zwingerschen Kataloges nea erstellte^ grossenteils ans diesem
nur umgeschriebene Katalog erwies sich teils als nicht vollständig genau, namentlich in
den Signaturen nicht immer richtig, was eine Folge des Umzugs sein mochte, teils war er
auf vielen Seiten überfüllt und gestattete keine Nachträge mehr. Schon Wilhelm Vischer
hatte für alle unter ihm erfolgenden neuen Anschaffungen einen besonderen Zeddelkatalog
angelegt und geführt, und seine Absicht war, in möglichst kurzer Frist durch die Hilfs-
arbeiter den schon vorhandenen Bücherbestand ebenfalls auf Zeddeln katalogisieren zu
lassen und so den alten Katalog durch einen neuen zu ersetzen, der nach neuestem Prinzip
nicht in Bände eingetragen sein, sondern aus alphabetisch geordneten Zeddeln, deren jeder
je ein Buch verzeichnete, bestehen sollte. So richtig dieser Plan war, so sehr täuschte sich
Vischer über die Schwierigkeit des Unternehmens. Die von Studenten und sonstigen ge-
legentlich verwendeten Hilfsarbeitern angefertigten Zeddel waren ungleichmässig und oft
ungenau gearbeitet und konnten nicht als definitiv brauchbar gelten. Die Arbeit geriet
dann überhaupt ins Stocken, als in den siebziger Jahren die grossen Schenkungen erfolgten,
deren Aufstellung und Katalogisierung die Zeit und Kraft der Bibliotheksbeamten neben
den laufenden Geschäften vollauf in Anspruch nahm. Erst als in dieser Hinsicht das Nötige
gethan war, konnte der Plan eines neuen Katalogs nach einem aufgestellten genauen Schema
an die Hand genommen werden. Es geschah dies im Jahre 1889 mit Beihilfe eines seither
jährlich im Budget aufgenommenen und vom Grossen Rat genehmigten Kredits für Katalog-
arbeiten, wodurch es möglich wurde, neben dem dritten Bibliothekar noch einen besonderen
Arbeiter dafür zu verwenden. Obschon man damals in die Schwierigkeiten dieser Aufgabe
schon viel deutlicher hineinsah, glaubte man dennoch die Arbeit in kürzerer Zeit vollenden
zu können, als sich jetzt nach sechsjähriger Thätigkeit herausstellt. Die Arbeit ist gegen-
wärtig etwa zur Hälfte vollbracht; allerdings muss gesagt werden, dass eben die damit
betrauten Beamten auch nicht regelmässig und ausschliesslich dieser Thätigkeit obliegen
konnten, sondern oft und viel bei laufenden Geschäften aushelfen mussten, auch der Militär-
dienst die Beamten in einer der Bibliotheksverwaltung sehr lästigen Weise in Anspruch
nahm. Wer aber das schon Hergestellte von diesem neuen Katalog näher ansieht, wird
die Ueberzeugung bekommen, dass hier eine ausgezeichnete Leistung vorliegt, die an Ge-
nauigkeit und Zuverlässigkeit hochgespannten Anforderungen entspricht und unsrer Bibliothek
zur Ehre und Zierde gereicht.
Beim Einzug in das Museum hätte man wohl eine so rasche Anfüllung der Bucher-
säle nicht vorgesehen, als sie nun in Wirklichkeit eintrat. Schon längst war aus einem
bisher als Sitzungszimmer verwendeten Saale neben der Bibliothek zugleich das Amtszimmer
des Oberbibliothekars und ein neuer Bücherraum geschaffien und der Bibliothek der durch
den Bau des BemouUianums im Jahre 1874 im Museum frei gewordene grosse Saal, der
bisher das physikalische Kabinet enthalten hatte, überlassen worden ; dann, unter der Amts-
77
führung von L. Sieber, hatten neue Büchergestelle mitten in die Säle hineingepflanzt werden
müssen, auch diese füllten sich rasch, und in einigen Abteilungen wusste man sich seit
Jahren kaum mehr zu helfen. Für die Doubletten räumte die akademische Gesellschaft ein
Gelass in einer ihr gehörigen benachbarten Liegenschaft ein, für die Universitätsschriften
und Dissertationen bewilligte der Staat die Miete und den Mietzins in dem Nebengebäude
der Lesegesellschaft. Noch in anderer Richtung erwiesen sich die Bibliotheksräume als
unzulänglich: der bisher als Lese- und Arbeitszimmer verwendete Saal musste mehr und
mehr für die Arbeiten der Bibliotheksbeamten und die Aufstellung des neuen Katalogs in
Anspruch genommen werden, so dass es nachgerade unmöglich wurde, den Wünschen derer,
die an Ort und Stelle den Studien obliegen wollten, in befriedigender Weise zu entsprechen.
Die Raumnot drängte schliesslich zu dem dringenden Verlangen nach einem neuen Bibliotheks-
gebäude. In diesem Wunsche stiess die Bibliothekskommission auf die Konkurrenz der
naturwissenschaftlichen Sammlungen, die in gleicher Not die Erbauung eines naturwissen-
schaftlichen Instituts anstrebten. Nachdem von dem Vorsteher des Erziehungswesens der
Bibliothek die Priorität zuerkannt worden, konnte die Frage eines Neubaues für die Bibliothek
studiert werden.
Am erfreulichsten wäre wohl gewesen, wenn die neue Anstalt, da sie doch der
ganzen Bürgerschaft (flenen soll, in möglichst zentraler Lage hätte erstellt werden können,
und zwar im Anschlüsse an das Museum gegen den Münsterplatz. Dem standen entgegen
die grossen Kosten des Landerwerbs, die Schwierigkeit einer später nötig werdenden
Erweiterung und der Wunsch der Erziehungsbehörde, die wissenschaftlichen Institute im
Lauf der Zeit möglichst in der Gegend des Bemoullianums, des Spitals, des Vesaliannms
zu vereinigen. So fiel die Wahl auf das Areal des Spalengottesackers, dessen nördlicher
Teil gegen die Bemoullistrasse hiefür auserschen wurde. Eine Konkurrenzausschreibung
hatte das Einlangen einer grösseren Zahl von Plänen zur Folge, aber die Bibliotheks-
kommission konnte sich von keinem derselben befriedigt erklären. Auf Wunsch des Ober-
bibliothekars fertigte der Architekt Emanuel LaRoche Skizzen für den Neubau aus, die der
Bibliothekskommission dergestalt einleuchteten, dass sie beschloss, sie der Kuratel gleich-
zeitig mit ihrem ablehnenden Bericht über die Konkurrenzpläne zu übermitteln und zu
möglichster Berücksichtigung zu empfehlen. Auch bei den Erziehungsbehörden fand dieses
neue Projekt Zustimmung, und nach einer von dem Regierungsrate angeordneten Begut-
achtung durch eine Expertenkommission wurden diese Skizzen von ihrem Urheber genauer
ausgearbeitet und der Berechnung eines Kostenvoranschlages unterzogen. Dieser lautete
auf 817 450 Fr. Der Regierungsrat beschloss darauf, dem Grossen Rate die Erbauung
der Bibliothek nach den Plänen von E. LaRoche und die Bewilligung des hiefür erforder-
lichen Kredits von 817 450 Fr. zu beantragen, falls die akademische Gesellschaft sich mit
einem Beitrage von 400000 Fr. daran beteiligen werde.
78
Die akademische Ge^sellschaft war im Fall, aus den für Bauzwecke gemachten Er-
sparnissen ungefähr 100000 Fr. zur Verfügung zu stellen. Die Brüder und Erben des
jüngst verstorbenen Prof. J. J. Merian übergaben ihr in verdankenswerter Liberalität zu
demselben Zwecke als Andenken an ihren Bruder fernere 100 000 Fr., es handelte sich also
um die Aufbringung der zweiten Hälfte der von der Gesellschaft verlangten Summe. Die
akademische Gesellschaft beschloss, sich an die Freunde der Wissenschaft zu wenden, und
die nun eröffnete Subskription hatte das alle Erwartungen übertreffende Resultat, dass
binnen wenigen Wochen 249 650 Fr. gezeichnet waren und die akademische Gesellschaft der
Regierung die Erfüllung der Bedingung zusagen konnte. Am 18. Mai 1893 nahm der Grosse
Rat die Anträge der Regierung an. Im Herbst 1896 wurde die Uebersiedelung der Bibliothek
in das neue Gebäude vollzogen.
Fassen wir nun noch in kurzen Worten zusammen, was die Bibliothek für das
wissenschaftliche Leben Basels heute bedeutet, was sie an Leistungsfähigkeit schon in sich
trägt und durch ihre neue Wohnstätte noch neu dazu gewinnt, so wird den mit ihrer Ver-
waltung betrauten Männern dadurch der Weg vorgezeichnet, den sie künftig zu beschreiten
und zu gehen haben. ^
Das Anwachsen der Bücherzahl auf das beinahe Dreifache des Bestandes, den die
Bibliothek 1849 bei der Besitzergreifung des Museums hatte, stellt unsere Büchersammlung
in die Reihe der mittleren deutschen Universitäts- und Stadtbibliotheken. Ragt sie also
durch ihren äussern Umfang nicht über diese hinaus, so übertrifft sie dagegen viele der-
selben durch ihren planmässigen Ausbau der einzelnen Litteraturgebiete. Was im Jahre 1833
als ein Hauptmangel der Bibliothek ins Auge fiel, das Walten des Zufalls in den Erwerbungen,
so dass oft Hauptbibliothekswerke fehlten in Fächern, in denen unbedeutendere Werke
vorhanden waren, und überhaupt das Assortiment, um mich so auszudrücken, in den ein-
zelnen Gebieten nicht grundsätzlich gepflegt worden war, das ist jetzt grossenteils gut ge-
macht, so vieles auch noch zu thun bleibt, bis die Sünden von drei Jahrhunderten wett-
geschlagen sein werden. Aber es darf doch gesagt werden, dass heute kein Gebiet der
Wissenschaften des Notwendigen entbehrt, und dass manche auch des Nützlichen und selbst
des Behaglichen die Fülle haben. Immerhin werden auf unabsehbare Zeit die Anschaffungen
aus dem Antiquariatsbuchhandel eine wichtige Aufgabe der Bibliotheksverwaltung bleiben
und ihr in Erwerbungen von Novitäten eine grosse Zurückhaltung auferlegen. Denn die
finanziellen Mittel, über die unsere Anstalt verfügt, so sehr sie in den letzten Jahrzehnten
durch die Fürsorge der Behörden und die Gunst unserer Freunde gewachsen sind, ver-
mögen noch keineswegs das zu leisten, was zur Beseitigung aller Lücken und entsprechender
Fortführung in einem dem Stande der Wissenschaft entsprechenden Masse erforderlich wäre.
79 _
Die Jahreseinnahmen bestehen heute aus ca. 5000 Fr. aus dem fiscus bibliothecae, 6.500 Fr.
Staatsbeitrag, 1500 Fr. vom Museumsverein, ungefähr 5000 Fr. aus dem Ertrag der Stiftungen,
als ordentlichen Einnahmen, und variabeln, sehr schwankenden Eingängen von Inskriptions-
und Promotionsgebühren, Neujahrsgeschenken, akademischen Vorträgen, und einigen Zu-
wendungen, die wir im Durchschnitt auf 2500 Fr. veranschlagen können, zusammen also
etwa 20 000 Fr., die ausschliesslich für Bücheranschaffungen und Einbände zu Gebote stehen.*)
Bei der heutigen Ueberschwemmung des Büchermarkts und der stetigen Steigerung der
Bücherpreise eine Summe, die der Bibliothekskommission die Auswahl der anzuschaffenden
Bücher zu einer keineswegs leichten Aufgabe macht.
Durch den inneren Ausbau der Bibliothek ist ihre Leistungsfähigkeit gegenüber den
Ansprüchen der Freunde der Wissenschaft auf eine Höhe gebracht, die sich in der wachsenden
Zahl der Besucher und Benutzer der Anstalt deutlich ausspricht. Sie wurde noch gesteigert
durch die Ausdehnung der Zeit, in der die Bibliothek geöfihet ist, und sie wird ohne Zweifel
im neuen Gebäude noch sehr bedeutend gehoben werden durch den prächtigen und ein-
ladenden Arbeitssaal mit seiner Handbibliothek.
Alles das stellt an die Bibliotheks Verwaltung grosse Aufgaben, von denen die frühere
Zeit keine Ahnung hatte. Sie wird sie mit Freuden auf sich nehmen und die ihr anvertraute
Anstalt in treuer Pflege fordern. M()go ihr dabei die (iunst der Behörden erhalten bleiben
und die Unterstützung der Einwohnerschaft nicht fehlen, die, wie sie sich für den Bau des
(iebäudes so hochherzig erwiesen hat, nun auch für die Fortführung der Sammlung willigen
Sinn und offene Hand bewähren möge.
') Nicht gerechnet sind die 3000 Fr. Staatsheitra^ für die Besoldan)^ de« dritten BibliothekarH nnd
die jahrlich für die Herstellung dt*M neuen Kutalogs l>ewilligte Summe von durchschnittlich 3000 Fr.
BEILAGEN
1.
Verzeichnis der Bibliothekare.
1584. Doctor Andreas Karlstadt.
1559. Heinrich Pantaleon Prof. Basil.
1585. Christian Wnrstisen und Beatus Hälius.
1590. Johann Nikiaus Stupanus und Peter Ryf.
1623 ff. Johann Konrad Pfister, Professor der Rhetorik, f 1636.
1636 ff. Johannes Buxtorf, Sohn, Professor der hebräischen Sprache.
1651. Wird dem Bibliothekar Buxtorf als zweiter Bibliothekar Johann Rudolf Wettstein, Pro-
fessor der Theologie, beigegeben.
Erster Bibliothekar
1662. Joh. Rud. Wettstein.
1668. Johannes Zwinger, seit 1665 Professor
der Theologie, f 1696-
1696. Johann Jakob Buxtorf. f 1^04.
1704. Samuel Werenfels, tritt zurück 1727.
Zweiter Bibliothekar:
Johannes Zwinger, damals Professor der
griechischen Sprache.
Johann Jakob Buxtorf, Professor der
hebräischen Sprache.
Samuel Werenfels, Professor der Theologie.
Johannes Wettstein, zuerst Professor der
griechischen Sprache und der Ethik,
seit 1706 Professor der Rechte.
1712 wurden diesen beiden, „da sie oft nicht zu Hause waren, wenn die Bibliothek gezeigt werden
sollte '^j zwei adjuncti beigegeben. Fortan glebt es also zwei bibliothecarii ordinarii
und zwei adjuncti, und zwar;
81
Bibliothecarü ordinarii
BibliothecarU adjuncti
primus
1712. Samuel Werenfels.
1714.
1721
1727.
Jak. Christ. Iselin,
t 1737.
1737. Job. Ludw. Frey.
1738.
1741.
1748.
alter
Job. Wettstein.
Nicolaus Harscber,
Prof. der Eloqaenx.
Nicolaus Harscber
tritt zurück mit dem
Titel eines bonorarius.
t 1742.
Weil kein Re/^en-
tialis dieses Amt be-
gebrt, wird gewäblt :
Baltbasar Burckbardt,
ex facultate pbilos.
Burckbardt tritt eu-
rück, weil sur tbeo-
logiseben Professur be-
fördert, daber er sein
Amt einem Mitglied der
pbilosopbiscben Fakul-
tät überlassen muss.
Uewäblt wird
Andreas Weiss,
Prof. der Philosophie,
derl 7 47 einer Berufung
nach Leyden folgt.
Job. Heinr. Brucker,
Prof. der Geschichte.
t 1754.
primus
alter
Jakob Christoph Iselin , Theodor Zwinger,
Prof. der Geschichte Professor der Medisin.
und der Theologie. f 1724.
Die Stelle des ver-
storbenen Zwinger wird
noch nicht besetzt.
Johann Ludw. Frey, Job. Rud. Zwinger,
Prof. der Geschichte Professor der Medizin,
und der Theologie.
Emanuel König,
Professor der Medizin.
t 1752.
U
82
Biblioihecarii ordinarü
Bibliothecarü aäfiincH
1753.
primus
Abbitte v. J.L. Frey.
An seine Stelle ge-
wählt:
Jakob Christoph Beck,
Prof. der Theologie.
alter
primns
Jeremias Raillard,
Professor derBhetorik.
alter
1754.
Jeremias Raillard.
t 1772.
Job. Rnd. Thurneysen,
Prof. der Rechte.
t 1774.
1767.
Zwinger tritt alters-
halb zurück. An seine
Stelle wird gewählt
Job. Rad. Stähelin,
Professor der Medizin.
t 1800.
1772.
Job. Heinr. Ryhiner,
Prof. der Philosophie.
t 1802.
1774.
Job. Heinr. Falkner,
Professor der Rechte.
t 1814.
1785. Johann Werner Herzog,
Prof. der Theologie.
1801.
1802.
J. J. Stückelberger,
Professor der Medizin.
Daniel Haber,
Prof. der Mathematik
t 1829.
1810. Herzog tritt znrück.
Gewählt wird
Job. Meyer,
Prof. der Theologie,
t 1813.
1813. Job. Rad. Baxtorf,
Prof. theol.
1814.
Job. Rud. Fäsch,
Professor der Rechte.
t 1817.
83
1817.
1819.
1821.
Bibliothecarii ordinarii
primus
alter
Abbitte Bnxtorfs.
Gewählt
Emftnuel Merian,
Prof. theol.
Bibliothecarii adßincti
primus alter
Chr. Le Grand,
Professor der Rechte.
Job. Rnd. Schnell, Job. Rad. Bnrckhardt,
Professor der Rechte. Prof. der Medizin.
Seit 1821 ist Bibliothekar der Ordinarius ex ordine philosophico, die drei andern durch
ein Mitglied aus der philosophischen Fakultät erweitert bilden die Bibliothekskommission.
Als Bibliothekare fungieren fortan:
Daniel Huber bis 1829.
Franc Dorotheus Gerlach, gewählt den 30. Juni 1830, zurückgetreten auf I.Jan. 1867.
WUhelm Vischer, 1867 bis 1871.
Ludwig Sieber, 1871 bis 1891.
Karl Christoph Bemoulli, seit 1891.
II.
Bibliotheksreglement um 1477.
Juramentnm prestari solitnm per intrantes librariam vninersitatis.
Ego inro et promitto qnod fideliter agere volo cum libris yninersitatis nnllum
alienando aut aliquod dampnum eisdem inferendo, et si casaaliter ant alias quouismodo eisdem
aliquod dampnum me inferre contingat, statim meis expeusis fideliter reformabo.
Item quod librariam post mei introitum et exitum claudam nee aliquem vel aliquos intro-
mittam seu introducam, quin illum seu illos mecum educam ac librariam per me fideliter claudam.
Item quod nuUi communicabo vel accomodabo dauern librarie vt ingrediatur librariam vel
aliam clauem de ea sibi faciat, quin ymo fidelius quo potero clauem custodiam, predicta precauendo.
Item quod si me ab boc seculo cedere aut a ciuitate Basiliensi locum mutare contingat,
clauem dicte librarie domino Rectori vninersitatis pro tempore fideliter presentabo aut presentari
procurabo.
Item quod dicte librarie comodum et augmentum vbicumque potero promouebo.
Item statuimus etiam quod claues dumtaxat pirretatis^) et de consilio vniuersitatis exi-
stentibus qui saltim iuramentum prestiterunt prescriptum dentur et non aliis sine consensu Rectoris
vniuersitatis.
Item nullus liber amplius extra librariam alicui accomodetur.
1) Pirretati, richtiger birretati, sind die Doktoren and Magister der vier Faknltäten. S. Vischer,
Gescbicbte der Univ. Basel, S. 100.
Bibliotheksordnung vom 20. März 1591«
LEGES
BIBLIOTHECAE BASILIENSIS.
L
Bibliothecarius qnilibet bibliothecae curam bona fide gerito, utque suo ordine coDstet,
librique manuscripti et rariores quoque recondantur, operam dato.
II.
Bibliothecae claues, praeterquam Rectori, Decanisnef nemini concredito.
III.
Qui Professorumy Pastorum, Senatorumue, ac Typographorum, libros utendos ex Bibliotheca
habere volet, eorum nomina, diemque quo suropserit, quoque redditurus sit, manu propria notato,
prctiumque ascribito; quod (libro, casu aliquo fortuito, negligentiaue amisso, aut corrupto) sit
fisoo Academico, bona fide, et sine ulla exceptione, tergiuersatione, moraue exoluturus. Pretii antem
modum Bibliothecarius arbitrio suo ita definiat, ne minus sit justi communisque valoris duplo.
IV.
Bibliothecarius, si res postulet, ex sententia Bectoris et Decanomm, una cum CoUega vel
pretium statutum exigat, vel librum raptum repetat, deque damno decidat.
V.
Libros manuscriptos, caeterosque rariores, extra Bibliothecam, ne cniquam, praesertim non
bene noto, facile, nee nisi Rectoris voluntate, concednnto; maxime si ob vetustatem, corrosionem,
simileroue causam, maioris damni timor subesse possit: pretium etiam auctius hic definiunto: et
cum über restituitur, ne quid deterius in eo factum sit, diligenter adnertunto.
VI.
Et extra urbem, nee sub pignoribus fideiussoribusue idöneis, cniquam, praesertim manu-
scriptos, rarioresue, nisi jubente Academico Scnatu, comroodato dent Bibliothecarii.
yii.
Vitra trimestre spatium ne cniquam cuiusqnam libri usnm Bibliothecarius permittat: nisi
qui accepit, ut ultra uti liceat, a Senatu Academiae nominatim impeträrit.
IIX.
Eadem omnia in aduenis, pro quibus Professorum aliquis idonee spoponderit, obsemanto.
IX.
Vt quommlibet nouorum hic excusorum libromm exemplar unum Typographi, more consneto
Bibliothecae inferant, operam danto : eosque, m operae pretium existimauerint, vel singulos, vel
qui propter similitudinem apte coniungi possunt, compingendos ita curanto, nt excellentium alibi
excusorum libromm emptionem, quantum quidem in hac fisci bibliothecarii tenuitate licehit,
minime negligant.
X.
Acceptae expensaeque pecuniae rationes nuper electo Bectori Decanisqne annnaiim danto ;
inito vero officio, singuli Bibliothecarii, libromm commissomm, administrationis, atqne adeo curae
bibliothecariae totius fideliter reddunto. Si quis quid per incuriam amiserit, neglexerit, restituito,
compensato.
Actum et sancitum in Senatu Academico nostro,
20. Martii, Anno 1691.
Bibliotheksordiiung Tom 10. September 1622«
LEGES
BIBLIOTHECAE BASILIENSIS.
I.
Bibliothecarins, qnotannis a Senatu Academico electns, bibliothecae cnram bona fide gerito,
utque suo ordine constet, librique manuscripti recondantur, operam dato.
n.
Bibliothecarins claves bibliothecae (quas praeter Bectorem et ipsum nullns alius habeat)
nemini concredito.
III.
Qnicnmque libros ntendos ex bibliotbeca habere volet, nomen sunm, diemqne quo sniii-
pserit, mann propria, in librum eins rei cansa paratnm notato, et qnod libro, qnocnnqne casn, etiam
fortnito, negligentiave amisso, aut corrnpto, sit fisco Academico precium eins, ab Academiae Senatn
definitnm, exsolutnms, Bibliothecario bona fide promittito, precinmqne amissi vel cormpti libri
Bibliothecarins, ab eo, qni ntendnm accepit, exigito.
IV.
Libros tamen mannscriptos, caeterosqne rariores, nemini, nisi Bectoris et Decanornm volnn-
täte, concedito, maxime si ob vetnstatem, corrosionem, similemve causam, maioris damni timor
snbesse possit. Et cum Ifber restitnitnr, ne qnid deterins in eo factum sit, diligenter advertito.
V.
Extra nrbem antem, nee snb pignoribns fidejnssoribnsve idoneis, cniqnam, libros praesertim
manuscriptos, rarioresve, nisi decemente Academico Senatn, commodato dato.
VI.
Vitra trimestre spatinm (exceptis Academiae Professoribns) nnllins libri nsnm, Biblio-
thecarins alicui permittat: nisi, nni accepit, nt ultra uti liceat, ab ipso impetrarit. Bepetere tamen
a commodatarüs libros qnocnnqne tempore, trimestri etiam nondum elapso, maxime si Professorum
aliquis cuins professioni inservit, iis quoque uti velit, Bibliothecario fas esto.
vn.
Studiosis, qui bonorum consequendorum causa ad nos veniunt, vel Candidatis, solo consensu
Decani eins Facultatis, cuins Studiosi sunt, interveniente, reliquis vero peregrinis, non nisi fide-
jussoribus idoneis datis, libros utendos concedito.
vm.
Quommlibet hie Basileae excusomm vel recusomm librorum exemplar unum a t3rpographis,
more consueto^ Bibliothecarins exigito, et ut Bibliothecae inferatur, Decano cuiuslibet Facultatis tradito.
IX.
Si numerus librorum ex Bibliothecae reditibus augeri per emptionem possit, eos Decani,
cum consensu tamen suorum collegarum, non vero Bibliothecarins, emunto, compingendosque curanto.
X.
Decani quoque singuli acceptae expensaeque pecuniae rationes nuper electo Bectori, et
CoUegis, eodem tempore, quo Facultatis rationes redduntur, danto. Similiter et Bibliothecarins
annuatim librorum commissorum, administrationis, atque adeo curae bibliothecariae totius rationem
fideliter reddito. Librosque universos et singnlos commodato datos, antequam anniversariae rationes
instituuntur, repetito, suoque ordine coUocatos Bectori Decanisque ostendito. Si quid per incnriam
amiserit, neglexerit, restituito, compensato.
Actum et sancitum in Senatu Academico nostro,
10. septembr. anno 1622.
V.
Bibliotheksordnuug vom 14. Oktober 1681.
LEGES
BIBLIOTHECAE ACADEMIAE BASILIENSIS.
I.
Bibliothecarii duo, quotannis a Senatu Academico electi, Bibliothecae curam bona fide gerunto :
utque suo ordine constet, librique manuscripti recoodautur, operam danto.
IL
Bibliothecarii claves Bibliothecae (quas praeter Rectorem Vniversitatis et ipsos nuilua
alius habeat) nemini concredunto.
III.
Ne verö thesaurus iste humi defossus lateat, Bibliotheca hebdomadatim die Jovis ab hora
I. usque ad III. pomeridianam, utroque ant altero saltem Bibliothecario duobusque alnmnis prae-
sentibus et observantibus aperitor, atque ad lustrationem et lectionem libronim omuibns rei literariae
cultoribus, quorum fides non est sublesta, aditus conceditor, cuius privilegii redimendi et potiundi
ergo unusquisque nomen suum in matricula inscribito, assesque decem numerato. Sic vulgus
stndiosorum. Caeteri quivis pro dignitatis et honoris grada.
IV.
Honorarium quoque, strenae loco, quotquot Bibliothecam adeunt, et supellectile libraria
utuntor, pro arbitrio cuiuseunque quotannis die ultimo Decembris per ministrum Academicum
Bibliothecariis mittunto.
V.
Quicunque libros utendos ex Bibliotheca habere voleti nomen suum diemque quo sumpserit
in libnun eius causa parat um notato, et quod, libro quocunque casu etiam fortuito negligentiave
amisso aut corrupto, sit Fisco Academico pretium eius ab Academico Senatu definitum, sine ulla
cxceptione, tergiversatioue morave exsoluturus, Bibliothecariis bona fide promittito; pretiumquo
amissi vel corrupti libri Bibliothecarii ab eo, qui utendum accepit, exigunto.
VI.
Libros tarnen manuscriptos, caeterosque rariores, nemini, nisi Vniversitatis Rectoris et
Decanorum voluntate, concedunto, maxime si ob vetustatem, corrosionem similemve causam maioris
damni timor subesse possit. Kt cum Über restituitur, ne quid deterius in eo factum sit, diligenter
advertunto.
VII.
Extra Vr\)em autem, nee sub pignoribus fidejussoribusve idoneis, cuiquam, libros praesertim
manuscriptos rarioresve, nisi decemente Senatu Academico, commodato danto.
VIII.
Vitra trimestre spatium (exceptis Vniversitatis Professoribus) nullius libri nsum Biblio-
thecarii alicui permittant : nisi qui accepit, ut ultra uti liceat, ab ipsis impetrarit. Repetere tarnen
a commodatariis libros quocumque tempore, trimestri etiam nondum elapso, maxime si Professoniro
aliquis, cuius Professioni inservit, iis quoque uti velit, Bibliothecariis fas esto.
88
IX
Studiosis, qui bonorum consequendoram causa ad nos veniunt, vel Candidatis, solo consensu
Decani eius Facultatis, cuius studiosi sunt, interveniente, reliquis vero peregrinis, non nisi fide^
jussoribns idoneis datis, libros utendos concedunto.
X.
Quorumlibet belc Basileae excusorum vel recusorum librorum exemplar unum a typograpbis,
more consueto, Bibliothecarii exigunto, et ut Bibliotbecae inferatur, Decano cuiuslibet Facultatis
tradunto.
XI.
Si numerus librorum ex Bibliotbecae reditibus per emptionem augeri possit, eos Decani
citra ihoram, cum consensu tamen suorum collegarum, emunto, non vero Bibliothecarii, com-
pingendosque curanto, nibilque nummorum, ad augendam Bibliothecam pertineutium, in Fisco otiosum
esse patiuntor.
XII.
Professores, Fastores et Ministri Yerbi Divini in Vrbe et Agro, nee minus Gymnasiarcba,
eiusque proximus collega, Praeceptor nimirum VI. Classis, ut primum officiorum suorum auspicia
duxerint, librum duorum talerorum imperialium pretium ad minimum adaequantem Bibliotbecae in-
ferunto, adbibito tamen prius et impetrato, de libri auctore et qualitate, Decani cuiuslibet Facultatis,
ad quem ille pertinet^ et Bibliotbecariorum consilio, approbatione et consensu.
xin.
Ad gradum Doctoratus et Licentiae heic promoti, memoriam nominis sui exbibitione libri
paris pretii consecranto.
XIV.
t
Decani quoque singuli acceptae expensaeque pecuniae rationes nuper electo Rectori et
Collegis eodem tempore, quo Facultatis rationes dantur, reddunto: Similiter et Bibliotbecarii
annuatim Fisci sibi concrediti acceptorum et expensorum, nee non librorum commissorum, admini-
strationis, atque adeo curae bibliotbecariae totius, annuatim tempore constituto Rectori Yniversitatis
et Decanis rationes fideliter danto, librosque universos et singulos, commodato datos, antequam
anniversariae rationes instituuntur, repetunto suoque ordine coUocatos iisdem sub auspicia novi
Rectoris ostendunto. Si quid per incuriam amiserint, neglexerint ; restituunto, compensanto.
Actum et sancitum in Senatu nostro Academico,
d. 14. .octob. Ann. 1681.
'W